Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Dem Kreistag wird einstimmig folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

a) ab dem 01.01.2017 wird für jede Halbtagskrippengruppe mit Beschäftigung einer Drittkraft mit Qualifizierung und höherer Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 164,00 Euro gewährt; dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 167,00 Euro und ab dem 01.08.2019 auf 170,00 Euro aufgestockt und ab dem 01.08.2020 auf 153,00 Euro abgesenkt.

 

b) ab dem 01.01.2017 wird für jede Halbtagskrippengruppe mit Beschäftigung einer Drittkraft als andere Fach- oder Betreuungskraft und niedrigerer Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 210,00 Euro gewährt; dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 214,00 Euro und ab dem 01.08.2019 auf 217,00 Euro aufgestockt und ab dem 01.08.2020 auf 153,00 Euro abgesenkt.

 

c) ab dem 01.01.2017 wird für jede Ganztagskrippengruppe mit Beschäftigung einer Drittkraft  mit Qualifizierung und höherer Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 253,00 Euro gewährt; dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 243,00 Euro, ab dem 01.08.2019 auf 232,00 Euro und ab dem 01.08.2020 auf 174,00 Euro abgesenkt.

 

d) ab dem 01.01.2017 wird für jede Ganztagskrippengruppe mit Beschäftigung einer Drittkraft als andere Fach- oder Betreuungskraft und niedrigerer Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 312,00 Euro gewährt; dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 310,00 Euro, ab dem 01.08.2019 auf 307,00 Euro und ab dem 01.08.2020 auf 174,00 Euro abgesenkt.

 

e) die Zuschussänderung erfolgt unter dem Vorbehalt einer landesrechtlichen Neuregelung.

 

 


Kreisoberamtsrätin Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/16/083 vor.

 

Kreistagsabgeordnete Klaus verwies darauf, dass ab dem 01.08.2020 keine Bezuschussung für Tagespflegepersonen als Drittkräfte in Krippengruppen mehr erfolge, wenn diese keine entsprechende Weiterqualifizierung nachweisen könnten. Sie erkundigte sich, welche Qualifikation dann nicht mehr anerkannt werde.

Herr Thedering fragte ergänzend, ob die zukünftige Grundqualifikation in der Kindertagespflege im Umfang von 300 Stunden gegenüber den heutigen 160 Stunden ausreichend sei. Kreisoberamtsrätin Lottmann antwortete, dass auch ein erhöhtes Qualifikationsniveau der Kindertagespflegepersonen ab 2020 für eine Bezuschussung des Landes nicht ausreichend sei. Welche Qualifikationen ausreichend seien, werde dem Protokoll beigefügt.

(Anmerkung: Die Qualifikationsanforderungen einer dritten Kraft sind mindestens Sozialassistent/in mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft (d. h. Sozialpädagoge/in oder Erzieher/in mit staatlicher Anerkennung)

Das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sichert den Bestandsschutz für dritte Fach- und Betreuungskräfte zu, die mindestens seit dem 01.09.2014 ununterbrochen bis zum 31.12. 2014 als Fach- und Betreuungskraft in einer Krippengruppe tätig waren und über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügen:

  • Sozialassistent/in mit dem Schwerpunkt „Haus- und Familienpflege“ oder „Persönliche Assistenz“
  • Kinderpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • andere nicht im Sinne des § 4 KiTaG geeignete Fach- und Betreuungskräfte (z. B. Kindertagespflegepersonen).

 

Auf Nachfrage der Kreistagsabgeordneten Nüdling stellte Kreisoberamtsrätin Lottmann klar, dass Kindertagespflegepersonen zwar über den 01.08.2020 in Krippengruppen als Drittkräfte beschäftigt werden können. Eine Finanzhilfe des Landes werden dann aber für Kindertagespflegepersonen nicht mehr gewährt.