Sitzung: 25.08.2016 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: V-JHA/16/083
Dem
Kreistag wird einstimmig folgende Beschlussfassung empfohlen:
a)
ab dem 01.01.2017 wird für jede Halbtagskrippengruppe mit Beschäftigung einer
Drittkraft mit Qualifizierung und höherer Landesförderung ein monatlicher
Zuschussbetrag pro Platz von 164,00 Euro gewährt; dieser Betrag wird ab dem
01.08.2018 auf 167,00 Euro und ab dem 01.08.2019 auf 170,00 Euro aufgestockt
und ab dem 01.08.2020 auf 153,00 Euro abgesenkt.
b)
ab dem 01.01.2017 wird für jede Halbtagskrippengruppe mit Beschäftigung einer
Drittkraft als andere Fach- oder Betreuungskraft und niedrigerer
Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 210,00 Euro gewährt;
dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 214,00 Euro und ab dem 01.08.2019 auf
217,00 Euro aufgestockt und ab dem 01.08.2020 auf 153,00 Euro abgesenkt.
c)
ab dem 01.01.2017 wird für jede Ganztagskrippengruppe mit Beschäftigung einer
Drittkraft mit Qualifizierung und
höherer Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 253,00
Euro gewährt; dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 243,00 Euro, ab dem
01.08.2019 auf 232,00 Euro und ab dem 01.08.2020 auf 174,00 Euro abgesenkt.
d)
ab dem 01.01.2017 wird für jede Ganztagskrippengruppe mit Beschäftigung einer
Drittkraft als andere Fach- oder Betreuungskraft und niedrigerer
Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 312,00 Euro
gewährt; dieser Betrag wird ab dem 01.08.2018 auf 310,00 Euro, ab dem
01.08.2019 auf 307,00 Euro und ab dem 01.08.2020 auf 174,00 Euro abgesenkt.
e)
die Zuschussänderung erfolgt unter dem Vorbehalt einer landesrechtlichen
Neuregelung.
Kreisoberamtsrätin
Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/16/083 vor.
Kreistagsabgeordnete
Klaus verwies darauf, dass ab dem 01.08.2020 keine Bezuschussung für
Tagespflegepersonen als Drittkräfte in Krippengruppen mehr erfolge, wenn diese
keine entsprechende Weiterqualifizierung nachweisen könnten. Sie erkundigte
sich, welche Qualifikation dann nicht mehr anerkannt werde.
Herr
Thedering fragte ergänzend, ob die zukünftige Grundqualifikation in der
Kindertagespflege im Umfang von 300 Stunden gegenüber den heutigen 160 Stunden
ausreichend sei. Kreisoberamtsrätin Lottmann antwortete, dass auch ein erhöhtes
Qualifikationsniveau der Kindertagespflegepersonen ab 2020 für eine
Bezuschussung des Landes nicht ausreichend sei. Welche Qualifikationen
ausreichend seien, werde dem Protokoll beigefügt.
(Anmerkung:
Die Qualifikationsanforderungen einer dritten Kraft sind mindestens
Sozialassistent/in mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine
sozialpädagogische Fachkraft (d. h. Sozialpädagoge/in oder Erzieher/in mit
staatlicher Anerkennung)
Das
Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sichert den Bestandsschutz für dritte Fach-
und Betreuungskräfte zu, die mindestens seit dem 01.09.2014 ununterbrochen bis
zum 31.12. 2014 als Fach- und Betreuungskraft in einer Krippengruppe tätig
waren und über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügen:
- Sozialassistent/in
mit dem Schwerpunkt „Haus- und Familienpflege“ oder „Persönliche Assistenz“
- Kinderpfleger/in
- Gesundheits-
und Krankenpfleger/in
- andere
nicht im Sinne des § 4 KiTaG geeignete Fach- und Betreuungskräfte (z. B.
Kindertagespflegepersonen).
Auf
Nachfrage der Kreistagsabgeordneten Nüdling stellte Kreisoberamtsrätin Lottmann
klar, dass Kindertagespflegepersonen zwar über den 01.08.2020 in Krippengruppen
als Drittkräfte beschäftigt werden können. Eine Finanzhilfe des Landes werden
dann aber für Kindertagespflegepersonen nicht mehr gewährt.