Der Kreistag beschloss einstimmig entsprechend der
Regelungen in § 83 Abs. 4 NGO i.V.m. § 65 NLO und in § 25a GemHKVO folgende
Sponsoringregelungen:
Zuständigkeitsregelung
1.
Dem Landrat obliegt die Einwerbung und
die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung. Er entscheidet über die Annahme
oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro.
2.
Dem Kreisausschuss wird die Annahme oder
Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens
2.000 Euro übertragen.
3.
Die Entscheidung über die Annahme oder
Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert über 2.000 Euro trifft der Kreistag.
4.
Leistet eine Geberin oder ein Geber in
einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenzen nach
Ziffer 1 und 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung
der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der
Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
5.
Der Kreistag kann sich die Entscheidung
nach den Ziffern 2 und 4 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im
Einzelfall vorbehalten.
Verfahren
- Die
einzelne Vorlage jeder Zuwendung ist nicht erforderlich. Entgegengenommene
Zuwendungen können in einer Liste erfasst und diese dem zuständigen
Gremium zur Entscheidung über die Annahme vorgelegt werden. In jedem Fall
muss die Entscheidung jedoch vor Verbrauch der Spende erfolgt sein.
- Für
Sachzuwendungen, die den Wert von 100 Euro übersteigen und oftmals erst
unmittelbar vor einem Ereignis, für das sie bestimmt sind, gewährt werden,
ist eine Eilentscheidung herbeizuführen. Kommt eine solche nicht in
Betracht, ist unverzüglich die nachträgliche Entscheidung des
Kreisausschusses bzw. Kreistages einzuholen. Damit erfolgt die Genehmigung
durch das zuständige Gremium.
- Die
Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen wird
grundsätzlich in öffentlicher Sitzung getroffen. § 45 NGO findet
Anwendung.
- Die
vom Landrat angenommenen Zuwendungen sind unter Angabe der Geberinnen und
Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.
Über die vom Kreisausschuss und Kreistag angenommenen Zuwendungen ist jährlich ein Bericht zu erstellen, in welchem die Geberinnen und Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Dieser Bericht ist an die Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.
Ausschuss: Kreisausschuss am 20.05.2010
Landrat Eveslage trug den Sachverhalt vor.