Der Kreistag beschloss einstimmig entsprechend der Regelungen in § 83 Abs. 4 NGO i.V.m. § 65 NLO und in § 25a GemHKVO folgende Sponsoringregelungen:

 

Zuständigkeitsregelung

 

1.    Dem Landrat obliegt die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung. Er entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro.

2.    Dem Kreisausschuss wird die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro übertragen.

3.    Die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert über 2.000 Euro trifft der Kreistag.

4.    Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenzen nach Ziffer 1 und 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

5.    Der Kreistag kann sich die Entscheidung nach den Ziffern 2 und 4 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

Verfahren

 

  1. Die einzelne Vorlage jeder Zuwendung ist nicht erforderlich. Entgegengenommene Zuwendungen können in einer Liste erfasst und diese dem zuständigen Gremium zur Entscheidung über die Annahme vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Entscheidung jedoch vor Verbrauch der Spende erfolgt sein.

  2. Für Sachzuwendungen, die den Wert von 100 Euro übersteigen und oftmals erst unmittelbar vor einem Ereignis, für das sie bestimmt sind, gewährt werden, ist eine Eilentscheidung herbeizuführen. Kommt eine solche nicht in Betracht, ist unverzüglich die nachträgliche Entscheidung des Kreisausschusses bzw. Kreistages einzuholen. Damit erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Gremium.

  3. Die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen wird grundsätzlich in öffentlicher Sitzung getroffen. § 45 NGO findet Anwendung.

  4. Die vom Landrat angenommenen Zuwendungen sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.
    Über die vom Kreisausschuss und Kreistag angenommenen Zuwendungen ist jährlich ein Bericht zu erstellen, in welchem die Geberinnen und Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Dieser Bericht ist an die Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 


Ausschuss:      Kreisausschuss am 20.05.2010

 

Landrat Eveslage trug den Sachverhalt vor.