Landrat Wimberg belehrte Herrn Kreistagsabgeordneten Prof. Dr. Beeken über die ihn obliegenden Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zum Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG) und zum Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG) und verpflichtete ihn. Herrn Kreistagsabgeordneten Prof. Dr. Beeken wurde eine Ausfertigung der aufgenommenen Niederschrift sowie ein Merkblatt über die o. g. Bestimmungen ausgehändigt.