Der Ausschuss für Kultur und Freizeit beschloss einstimmig, dem Kreistag die folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

 

Der Landkreis Cloppenburg gewährt dem Kreissportbund Cloppenburg e.V. einen Defizitausgleich für die Sportschule Lastrup in Höhe von 82.429,24 EUR.

 


Frau Kreisverwaltungsoberrätin Nienaber trug den Sachverhalt entsprechend der Vorlage V-KUL/24/311 vor.

 

Herr Dr. Stuke ergänzte, dass die Auswirkungen nach der Corona-Pandemie unterschätzt worden seien. Es sei mehr Aquise erforderlich gewesen, um die Vereine für den Besuch der Sportschule Lastrup zu motivieren. Hierdurch sei eine deutliche Mehrbelastung des Personals der Sportschule entstanden, dass ohnehin keine Kapazitäten mehr besäße. Hinzu komme, dass sich die Mitgliederzahl des Kreissportbundes im Jahr 2024 um 2.500 Mitglieder erhöht habe.

 

Herr Kreistagsabgeordneter Riesenbeck merkte an, dass Corona noch langfristig bei vielen Vereinen spürbar sein werde. Er erkundigte sich, ob der Defizitausgleich in diesem Fall als einmaliger Zuschuss der Umsatzsteuerpflicht unterläge.

 

Herr Rohling erläuterte, dass der Defizitausgleich in diesem Fall nicht umsatzsteuerpflichtig sei.

 

 Herr Kreistagsabgeordneter Riesenbeck fragte, ob der zuvor beschlossene Betriebskostenzuschuss nicht ebenfalls als Defizitausgleich ausgezahlt werden könne, um nicht der Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen.

 

Herr Rohling betonte, dass eine geänderte Bezeichnung nicht die Bewertung des Finanzamtes zu dem bereits seit Jahren gezahlten Betriebskostenzuschuss ändern könne.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kreistagsabgeordneten Koopmann, wie die Personalkostendifferenz von den Jahren 2021 auf 2022 begründet werde, erklärte Herr Rohling, dass im Jahr 2022 erhöhte Personalkosten durch Corona und Kurzarbeit entstanden seien.

Herr Kreistagsabgeordneter Karnbrock erkundigte sich, was unter der Ziffer 5b (soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung) und Ziffer 7f (verschiedene betriebliche Kosten) in der beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung 2022 zu verstehen sei.

 

Herr Rohling erläuterte, dass unter der Ziffer 5b gesetzliche (Pflicht-)aufwendungen, wie Sozialaufwendungen und Altersvorsorge, und unter Ziffer 7f verschiedene betriebliche Kosten wie Müllgebühren, Fremdreinigung und nicht abziehbare Vorsteuer zu verstehen seien.