Sitzung: 29.02.2024 Ausschuss für Kultur und Freizeit
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: V-KUL/24/310
Der Ausschuss für Kultur und Freizeit beschloss
einstimmig, dem Kreistag die folgende Beschlussfassung zu empfehlen:
Der Landkreis Cloppenburg gewährt dem Kreissportbund Cloppenburg e.V. einen erhöhten Betriebskostenzuschuss für die Sportschule Lastrup in Höhe von jährlich 59.500,00 EUR ab dem Jahr 2024.
Frau Kreisverwaltungsoberrätin Nienaber trug den Sachverhalt
entsprechend der Vorlage V-KUL/23/310 vor.
Herr Dr. Stuke, Präsident des Kreissportbundes Cloppenburg e.V., ergänzte, dass sich der Kreissportbund Cloppenburg e.V. neun Jahre mit dem Zuschuss zufriedengegeben habe und deshalb nun die Erhöhung des Zuschusses beantrage.
Auf Nachfrage von Herrn Kreistagsabgeordneten Riesenbeck, erklärte Frau Kreisverwaltungsoberrätin Nienaber, dass die Umsatzsteuerpflicht seit dem Jahr 2015 gelte.
Herr Rohling, Geschäftsführer der Sportschule Lastrup, ergänzte, dass zuvor der Landkreis Cloppenburg der Träger der Sportschule war. Am 01.01.2015 habe der Kreissportbund die Trägerschaft der Sportschule übernommen. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung habe das Finanzamt sodann die Umsatzsteuerpflicht der Sportschule Lastrup festgestellt.
Herr Kreistagsabgeordneter Riesenbeck erkundigte sich, ob die Umsatzsteuerpflicht für alle Einnahmen und Ausgaben der Sportschule Lastrup gelte und ob die umsatzsteuerliche Betrachtung von Anfang an vorgenommen worden sei.
Herr Rohling erklärte, dass die Umsatzsteuerpflicht nur teilweise gelte. So seien die Übernachtungspreise für Jugendliche von der Umsatzsteuerpflicht befreit, während die Übernachtungspreise für Personen ab 27 Jahren umsatzsteuerpflichtig seien.
Er wies abschließend darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht von Anfang an berücksichtigt worden sei.
Herr Kreistagsabgeordneter Bohmann erkundigte sich, ob die Sportschule Lastrup voll vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Herr Rohling erläuterte, dass die Sportschule nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sei und die Vorsteuerabzugsberechtigung jährlich überprüft werde.
Auf Nachfrage von Herrn Kreistagsabgeordneten Tönnies, ob
bei einer Definierung des Betriebskostenzuschusses als „echten“ Zuschuss die
Umsatzsteuerpflicht wegfallen würde, erklärte Herr Rohling, dass eine Umbenennung
des Zuschusses nicht die Bewertung des Finanzamtes zur dessen
Umsatzsteuerpflicht ändern könne.