Der Kreistag
beschloss einstimmig Folgendes:
Die Zuweisung gem. §
118 NSchG an die Städte und Gemeinden wird als Pauschale gewährt. Zugrunde
gelegt werden die von den Städten und Gemeinden ermittelten Kosten des
Haushaltsjahres 2022. Der Zuweisungssatz wird auf 65 % festgelegt. Der
Zuweisungsbetrag je Schüler/in für 2023/2024 wird auf 1.000 € gerundet. Für die
Folgejahre erfolgt eine Anpassung der Pauschale entsprechend des
Verbraucherpreisindexes.
Kreistagsvorsitzender Schröer trug den Sachverhalt gemäß Vorlage
V-KA/23/765 vor.