Erster Kreisrat Frische informierte zu der Neufestlegung der angemessenen Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei den Sozialämtern und beim Jobcenter.

Seit mehreren Jahren erstelle bereits das Institut Analyse & Konzepte ein Konzept zu den angemessenen Unterkunftskosten. Dies sei zum 01.07.2022 erfolgt. Die besonderen Umstände im vergangenen Zeitraum (insbesondere der Zuzug der Ukraine-Flüchtlinge und die allgemeine Inflation) haben dazu geführt, dass die zum 01.07.2022 festgesetzten Mietrichtwerte nicht mehr ausreichend gewesen seien. Daher seien die Werte zum 01.07.2023 durch das Institut fortgeschrieben worden. Die neuen Werte werden dem Protokoll beigefügt.

 

Hierzu bat Kreistagsabgeordneter Riesenbeck zu beachten, dass es die Möglichkeit gebe, eine Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden. Diese setze sich zusammen aus der angemessenen Bruttokaltmiete und den Heizkosten. Dies sei insbesondere dort von Interesse, wo die Mietkosten aufgrund hoher KfW-Standards höher, dafür aber die Heiz-/Energiekosten geringer seien.

Die Möglichkeit der rechtlichen Umsetzung bieten § 22 SGB II und § 35 SGB XII.

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.