Der
Kreistag nahm die Mitteilung der öffentlichen Ehrenämter und die Anzeige der
Nebentätigkeiten zur Kenntnis.
Sodann
beschloss der Kreistag einstimmig Folgendes:
Bezüglich aller öffentlichen Ehrenämter wird
Herrn Landrat Johann Wimberg die Genehmigung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erteilt, weil ein
diesbezügliches öffentliches Interesse besteht. Auf die Erhebung eines
Nutzungsentgelts wird verzichtet, weil ein dienstliches Interesse an der
Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes besteht.
Bezogen auf die von Herrn Wimberg
wahrgenommenen Nebentätigkeiten wird nach § 12 Abs. 6 NNVO ebenfalls auf die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts widerruflich verzichtet, weil die
Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten ausgeübt bzw. ein dienstliches Interesse an der Ausübung der
Nebentätigkeit anerkannt wird.
Kreistagsvorsitzender Dr. Vaske erteilte Kreisrat Meyer das Wort.
Kreisrat Meyer trug
den Sachverhalt gemäß Vorlage V-KA/22/731 vor.