Sitzung: 17.11.2022 Jugendhilfeausschuss
Vorlage: V-JHA/22/219
Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann
trug aus der Vorlage vor und betonte, dass die Höhe der laufenden Leistungen
für die Vollzeitpflege verbindlich jährlich vom Land Niedersachsen festgelegt
würde. Neben diesen laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen und
Zuschüsse in Eigenverantwortung des Jugendhilfeträgers gewährt werden. Derzeit
erweise es sich als sehr schwierig ein kleines Kind in eine Pflegefamilie zu
vermitteln. Das Jugendamt erwarte bei der Aufnahme eines kleinen Kindes, dass
mindestens ein Elternteil intensiven Bindungsaufbau betreibe. Pflegeeltern
könnten zwar Elternzeit nehmen, bekämen aber kein Elterngeld. Daher der
Vorschlag der Elterngeld analogen Leistung von monatlich 800,00 EUR, was einer
Summe entspreche, die bereits von der Stadt Oldenburg, welche auch in den
benachbarten Kreisen damit Pflegeeltern akquiriere, zahle.
Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann erklärte, dass man eine Pauschalzahlung beabsichtige.
Herr Karnbrock bemerkte, dass die Formulierung „bis zu“ 800,00 EUR eine Staffelung impliziere und angepasst werden müsse.
Frau Dr. Kannen schlug vor die Formulierung „nicht mehr arbeiten“ mit „nicht mehr berufstätig“ zu tauschen, da die Care-Arbeit auch Arbeit sei.
Kreistagsabgeordneter Hackstedt brachte für die CDU Fraktion einen Änderungsantrag zu Punkt 2.7 ein, wonach dort nach Satz 3. der Passus „Pflegeelternteile, die nicht berufstätig sind, erhalten eine Unterstützungsleistung in Höhe von 300,00 EUR monatlich.“ eingefügt werden solle.
Kreistagsabgeordnete Sibbel bat um
Klarstellung, dass die Leistung ohne vorherige Berufstätigkeit ebenfalls nur
für 1 Jahr gezahlt werde.
Die neue Fassung der Richtlinien
laut Änderungsantrag der CDU-Fraktion lautet:
2.7 Elterngeldähnliche Leistung
Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind
bei sich aufnehmen, haben ebenso wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen
Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf Elterngeld steht den Pflegeeltern
jedoch nicht zu. Der Landkreis Cloppenburg zahlt maximal für die Dauer eines
Jahres eine zusätzliche Unterstützungsleistung in Höhe von 800,00 € monatlich
gewähren, soweit ein Pflegeelternteil aufgrund der Aufnahme des Pflegekindes seine
Erwerbstätigkeit unterbricht und Elternzeit in Anspruch nimmt. Pflegeelternteile,
die die nicht berufstätig sind, erhalten eine Unterstützungsleistung in Höhe
von 300,00 € monatlich für die Dauer eines Jahr. Eine Gewährung kommt
grundsätzlich nur in Betracht, soweit das aufgenommene Pflegekind das vierte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Leistung wird frühestens mit Beginn
der Elternzeit gewährt und endet nach Ablauf eines Jahres, soweit die
Elternzeit nicht früher beendet wird. Weitere Leistungen, etwa zur Kranken- und
Arbeitslosenversicherung, können nicht gewährt werden.
Beschlussvorschlag:
Dem
Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinie des Landkreises
Cloppenburg über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei
Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i.V. m. § 33 SGB VIII in der
vorliegenden Fassung zum 01.01.2023.