Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann trug aus der Vorlage vor und betonte, dass die Höhe der laufenden Leistungen für die Vollzeitpflege verbindlich jährlich vom Land Niedersachsen festgelegt würde. Neben diesen laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen und Zuschüsse in Eigenverantwortung des Jugendhilfeträgers gewährt werden. Derzeit erweise es sich als sehr schwierig ein kleines Kind in eine Pflegefamilie zu vermitteln. Das Jugendamt erwarte bei der Aufnahme eines kleinen Kindes, dass mindestens ein Elternteil intensiven Bindungsaufbau betreibe. Pflegeeltern könnten zwar Elternzeit nehmen, bekämen aber kein Elterngeld. Daher der Vorschlag der Elterngeld analogen Leistung von monatlich 800,00 EUR, was einer Summe entspreche, die bereits von der Stadt Oldenburg, welche auch in den benachbarten Kreisen damit Pflegeeltern akquiriere, zahle.

 

Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann erklärte, dass man eine Pauschalzahlung beabsichtige.

 

Herr Karnbrock bemerkte, dass die Formulierung „bis zu“ 800,00 EUR eine Staffelung impliziere und angepasst werden müsse.

 

Frau Dr. Kannen schlug vor die Formulierung „nicht mehr arbeiten“ mit „nicht mehr berufstätig“ zu tauschen, da die Care-Arbeit auch Arbeit sei.

 

Kreistagsabgeordneter Hackstedt brachte für die CDU Fraktion einen Änderungsantrag zu Punkt 2.7 ein, wonach dort nach Satz 3. der Passus „Pflegeelternteile, die nicht berufstätig sind, erhalten eine Unterstützungsleistung in Höhe von 300,00 EUR monatlich.eingefügt werden solle.

 

Kreistagsabgeordnete Sibbel bat um Klarstellung, dass die Leistung ohne vorherige Berufstätigkeit ebenfalls nur für 1 Jahr gezahlt werde.

 

Die neue Fassung der Richtlinien laut Änderungsantrag der CDU-Fraktion lautet:

 

2.7 Elterngeldähnliche Leistung

Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind bei sich aufnehmen, haben ebenso wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf Elterngeld steht den Pflegeeltern jedoch nicht zu. Der Landkreis Cloppenburg zahlt maximal für die Dauer eines Jahres eine zusätzliche Unterstützungsleistung in Höhe von 800,00 € monatlich gewähren, soweit ein Pflegeelternteil aufgrund der Aufnahme des Pflegekindes seine Erwerbstätigkeit unterbricht und Elternzeit in Anspruch nimmt. Pflegeelternteile, die die nicht berufstätig sind, erhalten eine Unterstützungsleistung in Höhe von 300,00 € monatlich für die Dauer eines Jahr. Eine Gewährung kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit das aufgenommene Pflegekind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Leistung wird frühestens mit Beginn der Elternzeit gewährt und endet nach Ablauf eines Jahres, soweit die Elternzeit nicht früher beendet wird. Weitere Leistungen, etwa zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung, können nicht gewährt werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinie des Landkreises Cloppenburg über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i.V. m. § 33 SGB VIII in der vorliegenden Fassung zum 01.01.2023.