Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Entwicklung und der Ausbau des Stromnetzes ein wichtiges Thema sei. Hierzu werde die Verwaltung nun informieren, eine Entscheidung sei nicht zu treffen.

 

Baudirektor Viets informierte im folgenden die Anwesenden über den Netzentwicklungsplan Strom 2012 und die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zur Ableitung von Offshore-Windstrom gemäß Vorlagen- Nr. V/PLA/12/057.

Die in der in Anlage 6 („Übersichtskarte Landkorridore“) der Vorlage zu diesem TOP dargestellten Korridore für die projektierten Stromtrassen sind in eine topografische Karte des Landkreises Cloppenburg übertragen worden und dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Er wies auf Rückfrage der Abgeordneten darauf hin, dass allein die Anbindung von den vorgesehenen 3 Hochspannungs-Gleichstromübertragungssystemen an das Umspannwerk Cloppenburg Ost einen Flächenbedarf von 15 ha wegen der erforderlichen Erweiterung zur Folge haben werde.

Die Planung sei im Rahmen der bereits stattgefundenen Antragskonferenz für das einzuleitende Raumordnungsverfahren so dargestellt worden, dass die notwendigen Leitungen (Anmerkung der Verwaltung: 2 Gleichstromleitungen mit einem Durchmesser von ca.14 cm Durchmesser und ein fingerdickes Steuerkabel) erdverkabelt zum Umspannwerk wie bei Windparks geführt werden könnten. Im Gegensatz zu Hochspannungsfreileitungen würden die Erdkabel somit nicht sichtbar sein. Nach Darstellung des zukünftigen Netzbetreibers können durch die Erdverkabelung in Anspruch genommene landwirtschaftliche Nutzflächen zukünftig in vollem Umfang weiter bewirtschaftet werden.

 

Anders verhalte es sich mit dem im Netzentwicklungsplan Strom 2012 dargestellten Projekt 21 (Conneforde – Cloppenburg – Westercappeln), das eine 380 kV Wechsel- bzw. Drehstromhochspannungs-Freileitung (Anmerkung der Verwaltung: Masten sind 50 – 60 m hoch, mit jeweils bis ca. 30 m breiten Auslegern, Gesamttrassenbreite ca. 70 m) vorsehe. Mit diesem Projekt würden weitgehend die vor ca. 10 Jahren von der Fa. Windland verfolgten Pläne zum Bau einer Hochspannungsfreileitung wieder aufgenommen. Diese Planung sei seinerzeit nicht weiter verfolgt worden. Zu einem erheblichen Teil auch deshalb, weil es erhebliche Widerstände aus dem betroffenen Raum dagegen gegeben habe.

Im Vergleich zu damals sei die Situation aber gegenwärtig eine andere. Der Netzentwicklungsplan 2012 setze auf erneuerbare Energien, die aus dem Norden in den Süden geleitet werden müssten und würde daher auch die alten Planungen wieder aufgreifen. Insbesondere zur Abführung des in der Nordsee durch Offshore Anlagen gewonnenen Stroms  in Richtung Süden müsse es auch entsprechende Leitungen zur Abführung der elektrischen Energie geben.

 

Entsprechend § 2 Abs. 2 des Energieleitungsausbaugesetzes seien bei den vorgesehenen 380 kV Wechsel- bzw. Drehstromhochspannungs-Freileitungen grundsätzlich 200 m zu Einzelhäusern und 400 m zu Wohngebieten einzuhalten (Anmerkung der Verwaltung: Gemäß der zwischenzeitlich eingegangenen Antwort der Regierungsvertretung Oldenburg auf die Stellungnahme des Landkreises Cloppenburg zur Antragskonferenz für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zur Ableitung von Offshore- Windstrom besteht diese Abstandsregelung nur für die folgenden im Energieleitungsausbaugesetz genannten Pilotprojekttrassen:

- Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,

- Leitung Diele – Niederrhein,

- Leitung Wahle – Mecklar,

- Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz.

Für alle weiteren im Netzentwicklungsplan Strom genannten Trassen gelten die Abstandregelungen gemäß § 2 Abs. 2 des Energieleitungsausbaugesetzes nicht. Sollte das Gesetz nicht geändert werden, könnten Hochspannungsfreileitungen im Landkreis Cloppenburg in einem geringeren Abstand zur Bebauung geführt werden).

Eine Hochspannungs-Freileitungstrasse sei aber mit massiven, weithin sichtbaren  Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden.

Welche Abstände mit baulichen Anlagen zu den erdverkabelten Stromtrassen einzuhalten wären, sei nicht genau bekannt. (Anmerkung der Verwaltung: Auch die Regierungsvertretung Oldenburg konnte keine genauen Angaben machen. Da Wohngebäude zu erdverkabelten Hochspannungsgleichstromübertragungsleitungen nach Angaben von TenneT-Offshore einen Mindestabstand von 35 m einzuhalten haben, dürfte dieser Abstand bei erdverkabelten Wechselstromhochspannungsleitungen ähnlich, jedoch nicht geringer sein).

Bisher erdverkabelte Wechselstromhochspannungsleitungen seien eingehaust in Tunneln vorgenommen worden. Sofern diese Verwirklichungsform zur Ausführung kommen würde, wären damit erhebliche Zerschneidungseffekte der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden.

 

Kreistagsabgeordneter Hans Meyer gab zu bedenken, dass bei einer Umstellung auf erneuerbare Energien auch die entsprechenden Netze und Leitungen hierfür zur Verfügung stehen müssten. Man solle sich auf politischer Ebene dafür einsetzen, dass möglichst viele Leitungen erdverkabelt verlegt würden, auch wenn dies mit höheren Kosten verbunden sei.

 

Der Ausschussvorsitzende Middendorf erklärte, nach seinen Informationen sei im Bereich der Leitungstrasse, die eine Breite von ca. 30 m haben müsse, keine Landwirtschaft möglich. Die Verwaltung möge dies klären.

 

Kreistagsabgeordneter Olivier wies darauf hin, dass die Politik gefordert sei. Es zeige sich, dass die alternative Energieversorgung auch Nachteile habe. Weitere Informationen zu den im Zusammenhang mit der Realisierung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Leitungen und Anlagen seien unbedingt notwendig. In der CDU- Fraktion habe man sich mit der Problematik  beschäftigt. Die Fraktion befürworte Lösungen, in denen versucht werde, den Flächenverbrauch möglichst zu minimieren. Dies bedeute, dass z. B. Teile der Leitungen als Erdkabel in bestehende Straßentrassen verlegt werden sollten, wenn dies möglich sei.

Er bat die Verwaltung, sie möge klären, wie die Erdverkabelung in Zukunft in den betroffenen Gebieten im Landkreis Cloppenburg aussehen werde und wo die Leitungen verlaufen würden. Auch die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Leitungsnetz seien zu klären.

 

Baudirektor Viets entgegnete, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens die einzelnen Belange abgewogen würden. Es würde ermittelt, wo die geringsten Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben entstehen würden. Es sei planerischer Grundsatz, möglichst alle raumbeeinträchtigenden Vorhaben zu bündeln. Konkret bedeute dies, möglichst vorhandene Stromleitungstrassen zu ertüchtigen, statt neue zu bauen. Auch sei es üblich, Beeinträchtigungen zu bündeln, um den übrigen Raum zu schonen. Es sei daher folgerichtig, soweit möglich, Leitungstrassen angrenzend an Autobahnen etc. zu führen. In diesem Zusammenhang würde auch die Verwendbarkeit vorhandener Straßentrassen als Leitungstrasse geprüft werden.

 

Leitender Baudirektor Raue erklärte, die Verwaltung werde klären, wie Erdstromkabel und Wechselstromkabel aussehen und welchen Flächenverbrauch die Verlegung verursache. Er wies gleichzeitig aber darauf hin, dass der Landkreis Cloppenburg in diesem Verfahren nicht Planer sei, sondern nur Beteiligter. Dementsprechend lägen die nachgefragten Informationen  der Verwaltung nicht vor.

(Anmerkung der Verwaltung: Die Erdverkabelung von Wechselstromhochspannungstrassen ist wenig verbreitet und weltweit nur in wenigen Fällen zur Ausführung gelangt. Eine in Berlin erdverkabelte Wechselstromhochspannungsleitung ist in Form eines begehbaren Tunnels errichtet worden. Diese besonders aufwendige Form der Erdverkabelung ist aber eher auf die besonderen Anforderungen einer Großstadt mit kreuzenden Wasserleitungen, Abwasserkanälen und sonstigen unter der Erde liegenden Versorgungseinrichtungen zurückzuführen. In freiem Gelände wird mit großer Wahrscheinlichkeit die in der vorgenannten Broschüre der Deutschen Energie-Agentur abgebildete Form der Erdverkabelung gewählt werden. D.h. die in die Erde zu verlegenden Wechselstromhochspannungsleitungen werden in einem Leitungsgraben in Magerbeton eingebracht. Der Leitungsgraben wird anschließend wieder mit Boden verfüllt.

 

 

Die der Broschüre der Deutschen Energie-Agentur „Ausbau des Stromtransportnetzes: Technische Varianten im Vergleich“ entnommene Skizze vermittelt einen anschaulichen Überblick.

Nach Aussage der Regierungsvertretung Oldenburg ist die anschließende vollständige landwirtschaftliche Nutzung möglich. Bei einer auf diese Weise erdverkabelten Trasse in Nordrhein-Westfalen soll es aber zu einem erheblichen Streit über die Frage gekommen sein, ob es durch die Abwärme von erdverkabelten Wechselstromhochspannungsleitungen zu landwirtschaftlichen Ertragseinbußen durch Trockenschäden gekommen ist.

Diese Probleme sind nach Aussage der Regierungsvertretung Oldenburg bei erdverkabelten Gleichstromhochspannungsleitungen nicht zu befürchten, weil sie nur in sehr geringem Maße Wärme abgeben. Die in einem Leitungsgraben von 0.7 m Breite 1,5 m tief verlegten Gleichstromhochspannungsleitungen sind, da die Wiederverfüllung getrennt nach Unter- und Mutterboden erfolgt, bis zu einer Bewirtschaftungstiefe von 80 cm landwirtschaftlich bewirtschaftbar und daher hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit den erdverkabelten Gleichstromnetzanbindungen von Windparks vergleichbar.

Zur Erdüberdeckung der erdverkabelten Hochspannungswechselstromleitungen sind außer den Angaben in dem o.g. Schaubild keine weiteren Angaben bekannt.)

 

Kreistagsabgeordnete Fugel ergänzte, auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sollten laufend umfassend informiert und einbezogen werden.

 

Baudirektor Viets wies darauf hin, dass zum Netzentwicklungsplan Strom 2012 mit den voraussichtlich betroffenen Städten und Gemeinden eine gemeinsame Stellungnahme entwickelt worden sei (vgl. Anlage 3 der Vorlage). Die Stellungnahme des Landkreises Cloppenburg zur Antragskonferenz für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zur Ableitung von Offshore-Windstrom sei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden übermittelt worden. Seiner Kenntnis nach habe aber lediglich die Gemeinde Barßel eine Stellungnahme abgegeben.

 

Zum weiteren Verfahren führte Baudirektor Viets anschließend aus, dass die 51 nach Durchführung des sogenannten Konsultationsverfahrens übriggebliebenen Projekte und damit auch das Projekt 21 in den gesetzlich festzulegenden Bundesbedarfsplan einfließen sollen. Da das Bundesbedarfsplan-Gesetz bereits im Frühjahr 2013 verabschiedet werden soll, würde es wahrscheinlich nur noch geringfügige Änderungen geben können. Danach werden gemäß § 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes für die im Bundesbedarfsplan-Gesetz als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese Verfahren würden durch die Bundesnetzagentur durchgeführt und seien inhaltlich mit Raumordnungsverfahren vergleichbar. (Anmerkung der Verwaltung: Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung enthält

1. den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte; der Trassenkorridor und die Länderübergangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch auszuweisen;

2. eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k und 14l des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des in den Bundesnetzplan aufzunehmenden Trassenkorridors;

3. das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassenkorridoren).

 

Auch wenn für die Bundesfachplanung eigentlich nicht das Land Niedersachsen, sondern die Bundesnetzagentur zuständig sei, beabsichtige das Land Niedersachsen aber aufgrund des Antrages der TennetOffshore ein Raumordnungsverfahren durchführen, um nach eigener Aussage Einfluss auf die Inhalte zu haben und das Verfahren aktiv begleiten zu können.

Seitens des Landkreises bestehe aber die Sorge, dass mit dem beabsichtigten Raumordnungsverfahren durch die Festlegung der Endpunkte der erdverkabelten Gleichstromhochspannungstrassen Zwangspunkte für den Standort eines Umspannwerkes und die daran anbindende Wechselstromhochspannungs-Freileitung in Richtung Süden geschaffen würden. Es liege auf der Hand, dass dort, wo die erdverkabelten Gleichstromhochspannungsleitungen enden, ausreichend dimensionierte Umspannwerke entstehen müssten und der umgespannte Strom durch Wechselstromhochspannungs-Freileitungen abgeleitet werden müsse. Da die Umspannwerke und die Freileitungen erheblich raum- und landschaftsbeanspruchender als die erdverkabelten Gleichstromhochspannungsleitungen seien, müsste zunächst deren raumverträgliche Lage festgelegt werden. Mit dem beabsichtigten Raumordnungsverfahren werde genau die umgekehrte Vorgehensweise festgelegt. Diese Vorgehensweise sei daher auch in der abgegebenen Stellungnahme kritisiert und eine ganzheitliche Problembetrachtung eingefordert worden.

Er bekräftigte nochmals, dass der Landkreis Cloppenburg nicht Planungsträger sei, sondern nur Beteiligter. Man könne sich nur informieren und diese Informationen weitergeben. Die Verwaltung werde das Verfahren begleiten, um evtl. noch Einfluss zu nehmen. Ob die „Wünsche“ des Landkreises hinsichtlich der Gestaltung des beabsichtigten Netzausbaues berücksichtigt würden, sei abzuwarten. In der bereits stattgefundenen Antragskonferenz für das Raumordnungsverfahren habe der Landkreis ausdrücklich bemängelt, dass nur die unproblematischen Trassen beplant würden.

 

Abschließend wies er darauf hin, dass der Netzentwicklungsplan für das Projekt 21, welches den Landkreis Cloppenburg betreffe, eine Inbetriebnahme für 2018 vorsehe.

Er wies darauf hin, dass nach Abschluss dieses Verfahrens seiner Kenntnis nach kein weiteres Planfeststellungsverfahren mehr folge, sondern das Projekt 21 ohne weitere Genehmigung realisiert werden könne (Anmerkung der Verwaltung: Für den Leitungsbau ist gemäß § 18 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Hierfür wäre in Niedersachsen der Niedersächsische Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr zuständig. Da es sich jedoch bei dem Projekt 21 um ein Bundesländer übergreifendes Projekt (Niedersachen, Nordrhein-Westfalen) handelt, wird die Bundesnetzagentur zuständig werden, die auch das Verfahren für den Bundesfachplan durchführt. 

Gemäß § 15 Abs. 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ist die Entscheidung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes über die Bundesfachplanung für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren verbindlich.

Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen.

Die Planfeststellungsbehörde hat somit keine Möglichkeiten die grundlegenden Entscheidungen der Bundesfachplanung hinsichtlich der Lage der Trassenkorridore zu verändern. Sie hat lediglich die Möglichkeit, die zuvor im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegte Lage des Hochspannungsfreileitungstrassenkorridors ggf. um wenige hundert Meter zu verändern. Im Gegensatz zu anderen Planfeststellungsverfahren sind daher die Gestaltungsmöglichkeiten der Planfeststellungsbehörde im Genehmigungsverfahren für Stromtrassen stark eingeschränkt).

 

Leitender Baudirektor Raue betonte nochmals, die Kritik des Landkreises Cloppenburg richte sich dagegen, dass beabsichtigt sei, die einzelnen Leitungen abschnittsweise ohne den erforderlichen Bezug zum Gesamtnetz zu planen. Der Kreis habe aus diesem Grunde gefordert, dass auch die nachgelagerten Umspannwerke und Wechselstromhochspannungsleitungen in die Planung mit aufgenommen werden.

Er sagte zu, dass die Verwaltung den Ausschuss bei neuen Erkenntnissen informieren und die aufgeworfenen Fragen der Sitzung klären werde.

 

Kreistagsabgeordneter Olivier regte an, zur nächsten Sitzung evtl. einen Fachmann von der EWE für weitergehende Informationen zu laden.

 

Der Ausschuss für Planung und Umwelt nahm die Ausführungen zur Kenntnis.