Die Leiterin der pädagogischen Sonderdienste des Kreisjugendamtes, Frau Hildegard Wübben-Siefer, trug zu den Neuerungen in der Jugendhilfe durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vor.

 

Kreistagsabgeordneter Tönnies hatte zu § 4a KJSG die Zwischenfrage, ob es nach öffentlichem Aufruf Meldungen beim Landkreis von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung gegeben habe. Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann antwortete, man habe mit amtlicher Bekanntmachung selbstorganisierte Zusammenschlüsse aufgerufen, beratende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorzuschlagen.

 

Kreistagesabgeordnete Fangmann interessierte, wo die Obergrenze bezüglich der Altersgrenze für den Leistungsbereich des SGB VIII mit Blick auf die Neuerungen des KJSG liegt. Frau Wübben-Siefer antwortete, dass hier die Obergrenze um noch in den Leistungsbereich zu kommen bei 27 Jahren läge, wobei man kaum derart alte Heranwachsende in Jugendhilfeeinrichtungen finden werde. Auf weitere Nachfrage, ob es regional die Möglichkeit gäbe, einen jungen Menschen ab Mitte 20 unterzubringen stellte Frau Wübben-Siefer klarstellend fest, dass in den Wohngruppen vor Ort das gängige Höchstalter 21 sei. Dies sei auch nachvollziehbar, da ein Heranwachsender in einer Wohngruppe mit Jugendlichen, die zum in der Regel zwischen 13 und 17 Jahren alt seien, sich nicht mehr wohl fühlen dürfte. Ferner seien mit Eintritt der Volljährigkeit bis zum 21 Lebensjahr auch sog. Verselbstständigungsappartments eine Möglichkeit der jugendhilferechtlichen Förderung. Soweit jemand bis 27 noch einen Hilfedarf haben sollte, stelle sich die Frage nach den Ursachen nochmal intensiver, ggf. ob z.B. psychische Krankheitsbilder vorliegen. Es kann ein Hilfebedarf an der maximalen Altersobergrenze nicht ausgeschlossen werden, jedoch bräuchte es laut Frau Wübben-Siefer, hier einen genauen Blick auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

 

Frau Lindner ergänzte hierzu, dass in fraglichen Fällen oftmals schon eine gesetzliche Betreuung für einen Heranwachsenden vorläge und dann darüber nach geeigneten Einrichtungen des SGB VIIII, auch in anderen Bundeländern, gesucht werde. 

 

Kreistagsabgeordneter Tönnies wollte wissen, ob das derzeitige Personal ausreiche um die Anforderungen nach dem KJSG zu erfüllen. Frau Wübben-Siefer verweist hier auf die Forderung des Gesetzgebers zum Vorhalten eines Personalbemessungsinstrumentes, welches der Landkreis Cloppenburg seit 2011 bereits habe. Hierzu ergänzte Erster Kreisrat Frische, dass wenn der Bund oder das Land neue Aufgaben gesetzlich festschrieben, nach dem Prinzip der Konnexitätsprinzip diese auch für die Kosten aufkommen müssten.

 

Die Präsentation ist dem Protokoll beigefügt.