Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die anwesenden Kreistagsabgeordneten wurden einzeln von Landrat Wimberg verpflichtet. Die Verpflichtungserklärungen wurden von den Abgeordneten unterzeichnet.


Landrat Wimberg:

„Nach dem Kommunalverfassungsgesetz muss ich als Landrat nunmehr die Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten vornehmen. Da ich mich allerdings nicht selbst verpflichten kann, wird meine Verpflichtung durch den Altersvorsitzenden vorgenommen, den wir nach diesem Tagesordnungspunkt bestimmen.

Nach § 54 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) muss ich Sie über ihre Pflichten belehren. Folgende Belehrung nehme ich nunmehr vor:

Als Kreistagsabgeordnete üben Sie Ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach Ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit Ihrer Entschließungen als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

Das Nds. Kommunalverfassungsgesetz verpflichtet Sie zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG). Sie müssen über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach (z.B. Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden) erforderlich ist, Verschwiegenheit wahren; dies gilt auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung werden Sie auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. Sie dürfen die Kenntnisse von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für Kreistagsabgeordnete der Kreistag; in Eilfällen kann sie der Kreisausschuss erteilen.

Wer die Pflichten über die Amtsverschwiegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des Strafgesetzbuches bestraft werden kann.

Sie dürfen ferner bei Angelegenheiten des Landkreises nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung

           Ihnen selbst,

           Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem
            Lebenspartner,

           einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten
            Grade während des Bestandes der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
            oder

           einer von Ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (§ 41 NKomVG).

Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn Sie an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Das Mitwirkungsverbot gilt auch für Kreistagsmitglieder, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Das Mitwirkungsverbot gilt nicht

1.         für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen

2.         für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die
            Abberufung aus ihnen betreffen

3.         für Wahlen

4.         für denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als
            Vertreterin oder Vertreter des Landkreises angehört.

Wer annehmen muss, nach dem Vorgenannten an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet dann der Kreistag.

Schließlich dürfen Sie als Kreistagsabgeordnete Dritte im Rahmen Ihrer Berufsausübung nicht vertreten, wenn sie Ansprüche und Interessen gegenüber dem Landkreis geltend machen und wenn Ihre Vertretung mit den Aufgaben Ihrer Tätigkeit als Kreistagsabgeordnete/r im Zusammenhang stehen würde (§ 42 Abs. 1 NKomVG). Dieses gilt dann nicht, wenn Sie lediglich als gesetzlicher Vertreter handeln.

Abgeordnete, die ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, müssen dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

Ich darf Sie bitten, die einschlägigen Vorschriften des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes noch einmal im Wortlaut nachzulesen.

Abschließend weise ich Sie auf die Vorschrift des § 108e des Strafgesetzbuches hin, der die Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe stellt und der auch auf Kreistagsabgeordnete Anwendung findet. Als Mitglied der Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft dürfen Sie insbesondere keinen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihres Mandates eine Handlung im Auftrage oder auf Weisung vornehmen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung stellt insbesondere ein politisches Mandat oder eine politische Funktion, die Sie im Rahmen Ihres Kreistagsmandates zusätzlich erhalten oder ausüben, sowie eine zulässige Spende im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keinen ungerechtfertigten Vorteil dar. Ich bitte Sie, auch diese Bestimmungen nochmals im Wortlaut nachzulesen.

Ich habe nun weiterhin die Aufgabe, Sie nach § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, Ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Üblicherweise würde Ich jetzt jedes Kreistagsmitglied aufrufen und bitten nach vorne zu kommen, um mir diese Verpflichtung durch Handschlag zu bekräftigen. Aufgrund der Corona-Pandemie möchte ich auf diese Verfahrensweise verzichten, die gesetzlich so auch nicht vorgegeben ist.

Stattdessen möchte ich Sie bitten, die vorbereitete Erklärung über die Pflichtenbelehrung und Verpflichtung zu unterzeichnen, denn sie ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu machen.“