Kreisrat Meyer stellt die Kernaussagen der Beantwortung kurz dar und verweist auf die schriftliche Beantwortung, die im Rahmen der Niederschrift erfolge.

 

Vorbemerkung:

 

Die Thematik der Wegerandreifen wurde bereits mehrfach in den Kreisgremien als auch in den Tagungen der Hauptverwaltungsbeamten erörtert. Allgemeiner Konsens war und ist nach wie vor, dass am häufigsten die Städte und Gemeinden die Eigentümer der betreffenden Flächen sind. Hinzu kommen die Wegegenossenschaften bei ihren Wegen.
Zu den Wegerandstreifen an Kreisstraßen ist anzumerken, dass bereits vor 2017 eine Überprüfung der Kreisstraßen erfolgt ist. Seinerzeit ist eine Aufwertung der Wegerandstreifen geprüft worden. Dies hat ergeben, dass eine Nutzung der Wegerandstreifen z. B. für Kompensationszwecke nur an wenigen Stellen in Betracht kommt, da die Streifen in der Regel für eine Aufwertung und auch für die Einsaat von Blühstreifen zu schmal sind. Anpflanzungen sind zudem wegen der Einhaltung der RPS-Richtlinie (Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen an Straßen) und aus Gründen der Verkehrssicherheit oft nicht möglich.

1.    Wie ist die Entwicklung bezüglich der Rekommunalisierung von Wegerandstreifen in den einzelnen Gemeinden verlaufen?

 

Der Kreisverwaltung ist nicht bekannt, wie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Einzelnen verfahren. Dies wäre direkt bei den zuständigen Gemeinden zu erfragen, da jede Gemeinde hier anders vorgeht.

Gleiches gilt für die Wegerandstreifen an Wegen der Wegegenossenschaften. Exemplarisch hat die Gemeinde Lastrup auf Rückfrage z. B. mitgeteilt, dass sie in Bezug auf Straßenbermen in den vergangenen ca. 25 Jahren so verfährt, dass bei Straßensanierungsmaßnahmen in den Bauernschaften - im Ortskern stellt sich diese Frage nicht - vor Beginn einer Maßnahme eine Grenzfeststellung durchführt und im Rahmen der Baumaßnahme in aller Regel bis an die Nachbargrenze heranreichend eine Mulde oder ein Graben errichtet. So hat man klare Grenzen, die auch über Jahre und Jahrzehnte Bestand haben. Nur in wenigen Fällen hat es nach Auskunft der Gemeinde Probleme mit den angrenzenden Landwirten gegeben, in aller Regel war das nicht der Fall.

Auf diese Art und Weise hat die Gemeinde Lastrup inzwischen nahezu alle Gemeindestraßen in den Bauernschaften abgearbeitet. Bis auf einen Randstreifen an der Fahrbahn, der aus Gründen der Verkehrssicherheit gemäht oder gemulcht wird, werden die Bermen in aller Regel sich selbst überlassen, es sei denn, sie werden von Anliegern gepflegt. Einmal jährlich erfolgt allerdings eine Mulchung, damit die Bermen nicht verholzen.

 

2.    Wieviel Quadratmeter falsch genutzter Wegerandstreifen sind in den einzelnen Gemeinden renaturiert worden?

 

Hierzu liegen der Kreisverwaltung keine Angaben vor.

 

3.    Wie groß ist noch das Potential für eine Rekommunalisierung der Wegerandstreifen?

 

 Auch hierüber liegen der Kreisverwaltung keine Angaben vor.

 

4.    Ist die Untere Naturschutzbehörde beteiligt worden? Wenn ja – in welcher Form?

 

Die untere Naturschutzbehörde wird bei Straßenausbaumaßnahmen beteiligt und gibt hier im Rahmen der Naturschutzgesetzgebung ihre Stellungnahme ab. Sofern Wegerandstreifen Baumreihen, Alleen, naturnahe Feldgehölze oder sonstige Feldhecken enthalten, stellt deren erheblichen Beeinträchtigung oder ihre Beseitigung einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Dies ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zu beantragen. Ein Ausgleich ist erforderlich. Hinsichtlich der Gestaltung gehölzfreier kommunalen Wegerandstreifen ist bisher keine Beteiligung erfolgt und auch nicht erforderlich.

 

5.    Wird das Thema Wegerandstreifen im zurzeit aufzustellenden Landschaftsrahmenplan behandelt? Wenn ja – mit welcher Zielrichtung?

 

Das Thema wurde bereits im Landschaftsrahmenplan von 1998 im Kapitel 3 in der Beschreibung des gegenwärtigen Zustandes behandelt (Seiten 112 bis 114). So soll es auch, allerdings um die neueren Erkenntnisse ergänzt, in der Fortschreibung erfolgen.

 

Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wurden 1998 und werden auch in der Fortschreibung im Zusammenhang mit dem Kapitel „Verkehr“ verschiedene Aspekte zum Thema berücksichtigt:

 

· Zerschneidung großer zusammenhängender Landschaftsräume

· Entsiegelung zurückgestufter Straßen, Renaturierung und Anpflanzen von Alleen

· Berücksichtigung der DIN und RAS bei der Bauausführung

· Mindestbreite von Bermen bei vorgesehener Anpflanzung mit Bäumen

· Mindestbreite von Ausgleichsmaßnahmen im Zuge von Straßenneubauten als ungenutzte Randstreifen

· Bewirtschaftung (Mahd) der Bermen, z. B. hinsichtlich Termin und Häufigkeit · Landschafts- und umweltgerechte Lärmschutzmaßnahmen

· Zusätzlich aufgenommen werden Aussagen zu Alleen, die auf Grund der Neuregelungen im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Positivliste in § 5) sowie ihrer kulturhistorischen Bedeutung in der Fortschreibung noch stärker zu würdigen sind.

· Weiter werden in die Fortschreibung auch Inhalte und termini technici aus dem OS-Modell einfließen (Randlinien-Effekt, Umfeldwirkung, linearer Gehölz- und Saumstrukturen, etc.)

 

 

Unter dem Gesichtspunkt der anzustrebenden Biotopvernetzung kommt breiteren Wegerandstreifen in Zukunft eine höhere Bedeutung als Insektenlebensraum zu.