Sitzung: 17.09.2020 Sozialausschuss
a) Kostenregelung soziale Einrichtungen
Kreisverwaltungsoberrätin Schröder trug den
wesentlichen Inhalt der nachstehenden Mitteilung vor.
In der Sitzung des Kreisausschusses am 04.06.20 hat Herr Riesenbeck
angeregt, über den Umgang mit wegfallenden Leistungen im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie zu berichten.
A. Kostenregelung
bei Anbietern der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Für Angebote der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Landkreis als örtlicher Träger sachlich
zuständig. Nur für diese Angebote ist von hier über Leistungen zu entscheiden.
Für Personen über 18 Jahre entscheidet das Land als zuständiger
überörtlicher Träger über die Anerkennung von Kostenerstattungen aufgrund der
Pandemie.
Zum örtlichen Träger:
Bis zum 30.04.2020 erfolgte für alle Anbieter des örtlichen Trägers, die
ihren Sitz im Landkreis Cloppenburg haben, eine Weiterzahlung in vollem Umfang,
unabhängig davon, in welchem Umfang die Leistung erbracht wurde.
Dies betrifft z.B. die Frühförderung, die Anbieter von
Integrationshilfen, Heilpädagogische- und Sprachheilkindergärten.
Anschließend wurden analog zum überörtlichen Träger Abschläge gezahlt.
Die Leistungen im stationären Bereich blieben ja ohnehin bestehen.
Ab dem 01.05.2020 hatten die Leistungserbringer dann zum Erreichen einer
Kostenerstattung Erklärungen abzugeben, wie der Geschäftsbetrieb ablief und wie
das Personal eingesetzt wurde. Hierzu gab es folgende Alternativen:
1.
Abgabe
einer Erklärung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
(Hier erklärt der Anbieter, dass er die Hilfen vollständig weiter erbracht
hat).
-- Weiterzahlung zu 100 % unter
Anrechnung des Abschlags
2.
Erklärung
auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten
Betreuungspersonals. (Hier erklärt der Anbieter, dass er sein Personal zu 100 %
in anderen sozialen Bereichen der Eingliederungshilfe oder anderer sozialer
Dienstleister eingesetzt hat.)
-- Weiterzahlung zu 100 % unter
Anrechnung des Abschlags
3.
Antrag
nach dem Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)
(Dieser ist zu stellen, wenn die Leistungen nicht erbracht werden können und
das Betreuungspersonal nicht anderweitig in der Eingliederungshilfe eingesetzt
werden kann. Zuschüsse Dritter, z.B. Kurzarbeitergeld, werden angerechnet.)
-- Leistungen werden zu höchstens 75 % der durchschnittlichen Leistungen der
letzten 12 Monate erbracht. Vorrangige Mittel sind anzurechnen.
Die Erklärungen zu 1. und 2. liegen für die meisten Anbieter hier im
Landkreis vor. Anträge nach dem SodEG gibt es bislang nicht.
Anträge nach dem SodEG sind z. B. noch von Anbietern der
Schulbegleitungen zu erwarten, da die Schulen geschlossen waren und das
Personal in der Regel auch nicht anderweitig einzusetzen war.
Alle Leistungen, die jetzt erbracht werden (z.B. in der Frühförderung)
werden vollständig vergütet. Alle Zahlungen erfolgen dem Grunde nach wie vor
der Corona Pandemie.
B. Kostenregelung
bei Anbietern der Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Von den Pflegeeinrichtungen können Corona-bedingte Mindereinnahmen und
Mehrausgaben bzw. Mehraufwendungen in der Pflege über die zuständigen
Pflegekassen geltend gemacht werden.
Dies sind z.B. (nicht abschließend)
- Personalmehraufwendungen
durch Mehrarbeit, Neueinstellungen oder Honorarkräfte, weil Personal wegen
Corona ausgefallen ist oder es ansonsten diesbezüglich Mehraufwand in der
Pflege gibt.
- Erhöhte
Sachkosten z.B. wegen infektionshygienischer Schutzmaßnahmen.
- Einnahmeausfälle bei
ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten.
- Einnahmeausfälle
bei stationären und teilstationären Einrichtungen, die aufgrund des
Corona-Geschehens einen Aufnahmestopp hatten oder vorübergehend schließen
mussten, bzw. Beschränkungen hinnehmen mussten.
Darüber hinaus hat das Corona-Bündelungsgesetz rückwirkend zum 1. März
auch den Ausgleich von Mindereinnahmen bzgl. sog. Investkosten für stationäre
und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie für ambulante Pflegedienste
geregelt.
Investkosten (z.B. Aufwendungen für Gebäude, abschreibungsfähige
Anlagengüter, Kapitalkosten, Erschließung von Grundstücken) werden vom
Landkreis bearbeitet und stellen einen Bestandteil des Heimentgeltes dar (neben
den Kosten für die Pflege, den sog. Hotelkosten wie Zimmer und Verpflegung).
Wenn Corona-bedingt Heimplätze nicht vergeben werden konnten, so gibt es
nun die Möglichkeit neben dem o.g. Ausgleich durch die Pflegekassen auch einen
Ausgleich für Investkosten hier zu beantragen.
Die Investkosten werden zwar hier bearbeitet, das Land erstattet dem
Landkreis aber die Beträge.
b)
Sachstand Frauen- und
Kinderschutzhaus für den Landkreis Cloppenburg
Frau
Dr. Neumann teilte zum aktuellen Sachstand der Planungen für das Frauen- und
Kinderschutzhaus für den Landkreis Cloppenburg mit, dass im Anschluss an die
Sitzung des Sozialausschusses am 11.06.2020, in der dem Kreistag empfohlen
worden war, die Schaffung eines Frauen- und Kinderschutzhauses für den
Landkreis Cloppenburg auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes zu unterstützen,
die Kreisarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände zu einer Besprechung ins
Kreishaus eingeladen worden sei. Den Vertreter*innen der Wohlfahrtsverbände sei
das Rahmenkonzept vorgestellt worden und gemeinsam die Rahmenbedingungen für
den Betrieb bzw. die Trägerschaft des zukünftigen Frauen- und
Kinderschutzhauses erörtert worden. Im Ergebnis hat das Deutsche Rote Kreuz,
Kreisverband Cloppenburg e. V. seine Bereitschaft erklärt, als Träger und
Betreiber des zukünftigen Frauen- und Kinderschutzhauses für den Landkreis
fungieren zu wollen. Das DRK entspricht den im Rahmenkonzept festgelegten
Anforderungen an einen Träger/Betreiber.
Zwischenzeitlich
sei schon intensiv an einem erweiterten Konzept für das Frauen- und
Kinderschutzhaus für den Landkreis Cloppenburg sowie an entsprechenden
Finanzierungs- und Bauplänen gearbeitet worden. Man sei in der Planung ein gutes
Stück vorangekommen.
Vorsitzender Dr. Vaske stellte fest, dass keine weiteren Mitteilungen vorlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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