Sitzung: 26.11.2019 Ausschuss für Planung und Umwelt
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: V-PLA/19/271
Leitender Kreisverwaltungsdirektor Meyer wies zur Anfrage der Gruppe GRÜNE/UWG
darauf hin, dass seitens der Kreisverwaltung eine umfangreiche Antwort
erarbeitet worden sei. Es wurde einvernehmlich vereinbart, die Antworten direkt
ins Kreisinformationsnetz einzustellen und auf den Vortrag der Antworten in der
Sitzung zu verzichten. Die Antworten zur Anfrage der Gruppe Grüne/UWG
gem. §56 NKomVG - Grundwasserförderung im Bereich Baumweg sind unten aufgeführt:
Frage 1: In welchem Umfang hat der Landkreis Cloppenburg
Wasserentnahmen durch Gewerbe und Landwirtschaft im Gemeindegebiet Emstek
(Bereich der Fassung Baumweg) genehmigt (bitte jede Genehmigung mit Umfang,
Betriebszweig und Datum der Genehmigung aufführen)?
Betriebszweig |
Erlaubnismenge m³/Jahr |
Entnahmeart |
Datum der Erlaubniserteilung |
Landwirtschaft |
80.000 |
Beregnung |
14.05.1984 |
Landwirtschaft |
4.900 |
Beregnung |
13.06.2019 |
Landwirtschaft |
21.000 |
Beregnung |
Änderung 28.07.2017 |
Landwirtschaft |
30.000 |
Beregnung |
Änderung 17.03.2017 |
Landwirtschaft |
8.640 |
Stallanlage |
18.05.2017 |
Landwirtschaft |
5.000 |
Beregnung |
Änderung 03.01.2018 |
Landwirtschaft |
5.000 |
Beregnung |
Änderung 03.01.2018 |
Landwirtschaft |
1.674 |
Stallanlage |
27.07.2017 |
Landwirtschaft |
5.499 |
Beregnung |
Änderung 14.09.2017 |
Landwirtschaft |
6.500 |
Beregnung |
Änderung 14.09.2017 |
Landwirtschaft |
24.080 |
Beregnung |
28.04.1993 |
Landwirtschaft |
1.600 |
Beregnung |
06.12.2018 |
Landwirtschaft |
7.500 |
Stallanlage |
27.07.2017 |
Landwirtschaft |
10.500 |
Beregnung |
24.05.2016 |
Landwirtschaft |
13.500 |
Beregnung |
18.03.2019 |
gesamt |
220.393 |
|
|
Bei den gelisteten Entnahmen
handelt es sich durchweg um wasserrechtliche Erlaubnisse innerhalb des
Wasserschutzgebiets Baumweg. Bis auf zwei Erlaubnisse aus den Jahren 1984 und
1993 sind alle danach erteilten Erlaubnisse jeweils auf fünf Jahre befristet.
Eine Verlängerung der Befristungen ist auf Antrag möglich. Die Erlaubnisse
geben die Befugnis zur Nutzung des Grundwassers. Auf der Grundlage der
vorgenannten Erlaubnisse wurden im Durchschnitt der letzten 10 Jahre
tatsächlich ca. 90.000 m³ Grundwasser/Jahr entnommen. Die Abweichung der
tatsächlichen von der erlaubten Entnahmemenge ist im Wesentlichen durch die
wechselnde Fruchtfolge sowie durch die natürlichen Jahresniederschläge bedingt.
Frage 2: Ist es aus Sicht der Kreisverwaltung zielführend, dass der
OOWV für die Entnahme von Grundwasser im Bereich Baumweg bisher eine Erlaubnis
erhalten hat, es aber an einer Bewilligung fehlt?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, handelt es sich bei der Erteilung einer Erlaubnis um die Befugnis, ein Gewässer – hier das Grundwasser – benutzen zu dürfen, während das Rechtsinstitut einer Bewilligung ihrem Inhaber ein subjektiv öffentliches Benutzungsrecht verleiht. Mit der Bewilligung geht die Verpflichtung der Gewässereigentümer zur Duldung der gestatteten Gewässerbenutzung einher. Die Bewilligung räumt ihrem Inhaber über § 16 Abs. 2 WHG Abwehrrechte dahingehend ein, dass wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden können, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Die Bewilligung stellt für ihren Inhaber insoweit dass eindeutig stärkere Recht dar. In beiden Fällen ist es Aufgabe der Wasserbehörden, vor Erteilung eines Benutzungsrechts mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers und sonstiger Schutzgüter zu ermitteln und im Verfahren zu berücksichtigen. (siehe hierzu Guckelberger in Giesberts/Reinhardt Umweltrecht WHG § 16 Abs. 2 Rn. 17 ff.)
Grundsätzlich steht es dem Antragsteller zwar frei, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zu beantragen. Jedoch sehen die gesetzlichen Regelungen für die Erteilung einer Bewilligung in § 14 Abs. 1 WHG Anforderungen vor, die zu erfüllen sind. Erst dann und unter Beachtung des durch die für die Entscheidung zuständige Wasserbehörde ordnungsgemäß auszuübenden Ermessens kann die Erteilung einer Bewilligung überhaupt ins Auge gefasst werden. Entnahmen zu Beregnungszwecken oder auch große gewerblich/industrielle Grundwasserbenutzungen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung regelmäßig nicht. In besonderen Fällen kann hier die bisher nicht erwähnte gehobene Erlaubnis Bedeutung erlangen.
Inwieweit ein Bewilligungsverfahren zur Regelung der Grundwasserentnahmen im Baumweg überhaupt zum Tragen kommt, ist also zunächst von der Beantragung durch das Wasserversorgungsunternehmen und wesentlich von der Beurteilung durch die verfahrensführende Wasserbehörde abhängig.
Damit ist eine Überprüfung der bestehenden Erlaubnis auf der Grundlage heute geltender Rechtsvorschriften allerdings nicht ausgeschlossen.
Das Umweltamt steht zu der Fragestellung Grundwasserentnahme Baumweg sowohl mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) als auch mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oldenburg im intensiven Austausch. Ein Gespräch zwischen Vertretern des OOWV, des Landkreises Oldenburg und des Landkreises Cloppenburg soll absehbar stattfinden.
Frage 3: Worin sieht die Kreisverwaltung die wesentlichen Ursachen für
einen sinkenden Grundwasserspiegel?
Die Auswirkungen der Grundwasserförderung auf den Grundwasserhaushalt werden bis heute über die laufende wasserwirtschaftliche Beweissicherung erfasst und in Berichten dokumentiert und bewertet. Der unteren Wasserbehörde Cloppenburg liegen seit 2009 Daten zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich nach dem Beginn der Grundwasserentnahme im Juni 1976 mit Erreichen des stationären Zustandes (Entnahme 4 Mio.m3/Jahr kontinuierlich seit 2003) ein stabiles hydrodynamisches System eingestellt hat, welches im Wesentlichen von der Klimaentwicklung geprägt ist.
Für den brunnennahen Absenkungsbereich ergeben sich Absenkungen von 3 m in direkter Brunnennähe und bis 1,5 m im 1000 m Randbereich. Insgesamt erstreckt sich der Absenkungsbereich in südliche Richtung bis zu 4 km und in den anderen Richtungen bis zu 2 km mit Absenkungsbeträgen von 0,25 m im Randbereich.
Die Auswirkungen der Entnahme auf die Ahlhorner Fischteiche sind wirklich sicher nur mit einem Grundwasserströmungsmodell bewertbar. Für diesen Bereich wird der GW-Stand wesentlich durch die Bewirtschaftung der Teiche mitbeeinflusst. Eine Beeinflussung der Grundwasserstände im Bereich der Teichwirtschaft (influent) ist zu beobachten.
Entnahmebedingte Auswirkungen auf Oberflächengewässer (Lethe) aufgrund der Pegelmessungen sind nicht abzuleiten.
Als Ergebnis der landwirtschaftlichen Beweissicherung wurde festgestellt, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (Ertragsmessung und Feldbegänge bis 1995) keine Minderung der landwirtschaftlichen Erträge durch die Grundwasserentnahme nachgewiesen werden konnten.
Im Rahmen der forstwirtschaftlichen Beweissicherung sind keine entnahmebedingten Schäden oder Zuwachsreduzierungen für die Staatsforst geltend gemacht worden.
Nachteilige entnahmebedingte Auswirkungen aufgrund sonstiger Entnahmen für Beregnungszwecke oder Tränkewasserversorgung für die Landwirtschaft sind aufgrund der geringen Anzahl und tatsächlicher Entnahmemengen im Wasserschutzgebiet bisher nicht festzustellen, siehe Tabelle zu Frage 1.
Auf Grundlage des Bewirtschaftungserlasses des MU ist eine ausreichende Grundwasserdargebotsreserve in den betroffenen Teilkörpern derzeit gegeben, so dass eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung gesichert ist.
Bedingt durch die unterdurchschnittlich geringen Niederschlagsmengen der letzten 10 Jahre lagen die Grundwasserstände bereits am Anfang der Jahre 2018 und 2019 auf einem sehr tiefen Niveau, was sich im Laufe der Sommer noch verstärkte, so das zum Herbst hin historische Tiefstände erreicht wurden.
Der Trend der klimatisch bedingt fallenden Grundwasserstände (fehlende Grundwasserneubildung) mit extrem heißen und trockenen Sommern wird überlagert von der weitgehenden Ausnutzung der Grundwasserentnahmerechte des OOWV (4,8 Mio. m³/2018). Dies kann im Einzelfall temporär zu Betroffenheiten führen, wenn in einem Trockenjahr mit extremen Grundwasserabsenkungen der Kontakt zum Grundwasser verloren geht und keine ausreichende Anpassung der Pflanzen an die Trockenheit vorhanden ist.
Die Grundwasserstandsentwicklungen der vergangenen Jahre zeigen jedoch auch, dass ausreichend Niederschläge auch zu einer schnellen Regeneration der Grundwasserstände führen können.
Klimaforscher
gehen derzeit für Niedersachsen von einem weiteren Anstieg der
Jahresmitteltemperaturen aus (MU/DWD 2018). Damit steigen auch die
Verdunstungswerte weiter an. Für die Niederschläge werden für den kurzfristigen
Planungshorizont bis 2050 keine Änderungen der mittleren
Jahresniederschlagssummen erwartet, wohl aber eine Verschiebung der
Niederschlagsverteilung zugunsten erhöhter Winterniederschläge (MU/DWD 2018).
Die konkreten Auswirkungen auf die Grundwasserstände sind derzeit unklar, da
sich aus diesen Änderungen sowohl eine höhere Grundwasserneubildung, als auch
eine stärkere sommerliche Absenkung infolge ausbleibender Sommerniederschläge
ergeben können. Zusammengenommen könnten diese Entwicklungen dazu führen, dass
die Grundwasserstände zwar im langjährigen Mittel stabil bleiben, aber
wesentlich häufiger als bisher sehr niedrige bis extrem niedrige
Grundwasserstände im Spätsommer erreicht werden.
Frage 4: Wie bewertet die Kreisverwaltung die
aktuelle Fördermenge des OOWV im Bereich Baumweg im Hinblick auf ihre
Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel und die Vegetation?
Dem OOWV wurde mit Bescheid vom
12.08.1974 eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus der Fassung Baumweg
in Höhe von maximal 1.000 m3/Stunde, 24.000 m3/Tag,
500.000 m3/Monat und 5 Mio. m3/Jahr erteilt. Diese
Erlaubnis hat nach wie vor Bestand.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Frage 3, hält die Verwaltung eine Überprüfung der Entnahmeerlaubnis auf der Grundlage der heute geltenden Vorschriften für geboten. Alternativ kann diese Überprüfung mit einem durch den OOWV betriebenen Antrag auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme für den Bereich Baumweg einhergehen.