Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Sozialausschuss beschloss einstimmig, dem Kreistag zu empfehlen, die Überprüfung der Mietrichtwerte gem. SGB II / XII zur Kenntnis zu nehmen und den Antrag vom 08.05.2019 zurückzuweisen, soweit er sich ansonsten nicht bereits erledigt hat.

 


Kreistagsabgeordneter von Klitzing führte aus, dass sein Antrag vom 08.05.2019 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30.01.2019 gestellt worden sei. Er hob hervor, dass das von der Kreisverwaltung erstellte Konzept zur Ermittlung der Mietrichtwerte aufgrund der Urteile rechtswidrig sei. Damit sei festzustellen, dass das Verwaltungshandeln bei den Unterkunftskosten nicht rechtmäßig war. Die Intension des Antrages sei gewesen, hierzu eine Änderung herbeizuführen.

 

Kreistagsabgeordneter von Klitzing bemängelte, dass veraltete Mietdaten einbezogen würden. Des Weiteren kritisierte er, dass die Bestimmung der Richtwerte im Ermessen der Verwaltung stehe und nicht Aufgabe des Kreistages sei.

 

Kreisverwaltungsoberrätin Schröder trug den Sachverhalt entsprechend der Vorlagen-Nr.: V-SOZ/19/101 vor.

 

Sie verwies darauf, dass der Kreistagsabgeordnete von Klitzing mit Schreiben vom 08.05.2019 Anträge zu den Mietrichtwerten stellte, die vom Jobcenter für Arbeitslosengeld II-Bezieher und von den Städten und Gemeinden für Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber angewandt würden. Dabei beziehe sich Herr von Klitzing auf mehrere Urteile des BSG vom Januar 2019 zu diesem Themenfeld. Beklagter in den Verfahren vor dem BSG sei aber nicht der LK Cloppenburg gewesen.

 

Kreisverwaltungsoberrätin Schröder betonte, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bei der täglichen Arbeit in der Verwaltung selbstverständlich umgesetzt würde. Sie merkte an, dass die Unterscheidung einzig nach der Höhe der Mieten nun aufgrund der neuesten Urteile nicht mehr angewandt werden dürfte. Bis zu diesen BSG-Urteilen sei das aber obergerichtlich von den Landessozialgerichten akzeptiert worden.

 

Nun seien weitere Kriterien – wie in der Vorlage aufgeführt – zu bewerten, aus denen dann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sog. Vergleichsräume gebildet werden müssten. Kriterien seien u.a. die räumliche Orientierung, Tagespendelbewegungen, Nähe zu Ballungsräumen und auch deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau.

 

Nach mehreren Besprechungen mit den Fachleuten des Institutes Analyse & Konzepte sowie dem Fachanwalt Herrn Neunaber sei die Verwaltung zu der Überzeugung gelangt, dass die Einteilung in drei Vergleichsräume (Nordkreis, Südkreis und Stadt Cloppenburg) der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspreche. Den Ausschussmitgliedern wurde als Tischvorlage die Tabelle mit den Empfehlungen des Institutes Analyse & Konzepte zu den neuen Richtwerten ausgehändigt (siehe Anlage).

 

Die noch frischen Mietdaten der Erhebung aus 2018 konnten für die Erstellung der Richtwerte zugrunde gelegt und neu ausgewertet werden, so  Kreisverwaltungsoberrätin Schröder weiter. Für die Leistungsbezieher in der Stadt Cloppenburg würde sich nichts ändern. Durch die Neuverteilung der erhobenen Mietwerte würden sich im Nord- und Südkreis geringe Änderungen der Richtwerte ergeben.

 

Wer aufgrund der neuen Richtwerte einen höheren Anspruch habe, sofern die Miete bis zu diesem Richtwert auch tatsächlich gezahlt werde, bekomme die Differenz zu den höheren Werten rückwirkend ab dem Gerichtsurteil nachgezahlt, erläuterte Kreisverwaltungsoberrätin Schröder. Für diejenigen Leistungsempfänger in Friesoythe, deren Richtwert gesenkt würde, werde der bisherige Richtwert weitergezahlt. Hier gelte Bestandsschutz, solange ein durchgehender Leistungsbezug bestehe.

 

Da aufgrund der vorhandenen und auswertbaren Datengrundlage aus 2018 ein Konzept nach den juristischen Vorgaben des BSG erstellt werden könne, scheide die Anwendung der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % deshalb aus.

 

Kreisverwaltungsoberrätin Schröder übergab dann das Wort an Herrn Rechtsanwalt Neunaber. Sie führte aus, dass Herr Neunaber als Spezialist auf diesem Gebiet in sehr komplexen Fällen das hiesige Jobcenter und auch den Landkreis vor den Gerichten vertrete und er auch die Verfahren (anderer Landkreise) im Januar vor dem BSG vertreten habe.

 

Herr Neunaber meinte einleitend, dass er es begrüße, dass Kreistagsabgeordneter von Klitzing mit seinem Antrag das Thema auf die Tagesordnung gebracht habe. Denn die Regelung der Mietrichtwerte habe neben der vorrangigen juristischen Sichtweise auch noch andere - soziale - Aspekte. Erste und wichtigste Aufgabe der Mietrichtwerte sei es, dass die Sozialleistungsbezieher angemessene Wohnungen anmieten könnten.

 

Es sei aber auch die Auswirkung auf den Mietmarkt zu beobachten. Die Praxis lehre, dass die vom „Amt“ gesetzten Mietgrenzen in der Regel ausgeschöpft würden. Würden also überhöhte Richtwerte angesetzt, hätte dies einen Anstieg der Mieten im unteren Bereich zur Folge bzw. einen allgemeinen Anstieg. Dabei sei zu bedenken, dass auch Geringverdiener ohne Sozialleistungsbezug in der Lage sein müssten, eine günstige Wohnung anzumieten.

 

Herr Neunaber führte weiter aus, dass der Landkreis Cloppenburg nun schon zum dritten Male eine Mietenanalyse durchführe und sehr erfahren sei. Das mit der Durchführung der Mietenanalyse beauftragte Institut „Analyse & Konzepte“ habe ebenfalls große Erfahrung.

Die Mietdaten seien in 2018 nicht als Stichprobe erhoben worden, sondern als Vollerhebung durch Abfrage bei allen Vermietern. Der Landkreis verfüge daher über Mietendaten, die nach Menge und Qualität alle gerichtlichen Anforderungen übertreffen. Die Einbeziehung der Bestandsmieten der vergangenen 4 Jahre als Grundlage für die Auswertung sei in Gesetz und Rechtsprechung anerkannt. Letztendlich erfolge durch das Institut ein Abgleich mit den Angebotsmieten, um einen Richtwert zu ermitteln, der alle Nachfragergruppen nach günstigen Mietwohnungen berücksichtige.

 

Zu den Urteilen vom 30.01.2019 sei anzumerken, dass die vom Bundessozialgericht abgelehnten Mietkategorien, also die Aufteilung des Landkreises in Bereiche mit unterschiedlichem Mietniveau, noch im Oktober 2018 von einem Landessozialgericht bestätigt worden sei. Der Landkreis habe somit nichts falsch gemacht, sondern nur der gefestigten Rechtsprechung der Landessozialgerichte vertraut. Dass das BSG die Mietkategorien kippt, sei im Vorfeld nicht absehbar gewesen.

 

Das BSG habe in den Urteilen, so Herr Neunaber weiter, den Kommunen die Möglichkeit gegeben, ihre Konzepte nachzubessern, also die vorliegenden Mietdaten neu auszuwerten. Dies gelte auch für frühere Mietanalysen. In Zusammenarbeit mit dem Institut „Analyse & Konzepte“ habe die Verwaltung nun entsprechend der aktuellen Rechtsprechung die Einteilung des Kreisgebietes in drei Vergleichsräume vorgenommen.

 

Die Anwendung der Wohngeldtabelle sei hochstrittig, betonte Herr Neunaber. Die Rechtsprechung lasse dies nur als allerletzten Ausweg zu. Da der Landkreis Cloppenburg aber eine sehr gute Erhebung zu den Mietdaten habe, könne ein schlüssiges Konzept im Sinne des BSG erstellt werden. Damit scheide die Wohngeldtabelle aus. Die Aufstellung eines Mietspiegels komme für Flächenlandkreis kaum in Betracht und sei somit ebenfalls keine Lösung.

 

Vorsitzender Dr. Vaske dankte Herrn Neunaber für die Ausführungen und stellte fest, dass es keinen weiteren Diskussionsbedarf gab. Er stellte den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: