Frau Kessing
und Frau Knoll berichteten über ihre Tätigkeiten im Sachgebiet „Jugendhilfe im
Strafverfahren“.
Kreistagsabgeordneter
Kolde erkundigte sich bei Frau Kessing, ob nach fachlicher Einschätzung eine
Einschränkung des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts, wie es manche
politische Parteien fordern, auf Jugendliche im Alter von 14 bis maximal 18
Jahren sinnvoll sei.
Frau Kessing
erklärte, dass die landläufige Fachmeinung aus Wissenschaft und Praxis anders
sei. Eine Vielzahl gesicherter Erkenntnisse über eine verlängerte Jugendphase
sei maßgeblich für die Bewertung von Reifegraden. Auch aus der Arbeitspraxis
bestätige sich, dass Jugendliche mit Vollendung des 18ten Lebensjahres häufig
keinen entsprechenden Entwicklungsstand vorweisen würden. Gründe, welche die
Anwendung des Jugendstrafrechts bis zum 27ten Lebensjahr rechtfertigen, können
psychischer Natur sein, in familiären Defiziten begründet liegen oder sich aus
einer bestimmten deliktfrequenz- und Deliktintensität ergeben.
Anmerkung: die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.