Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Kessing und Frau Knoll berichteten über ihre Tätigkeiten im Sachgebiet „Jugendhilfe im Strafverfahren“.

 

Kreistagsabgeordneter Kolde erkundigte sich bei Frau Kessing, ob nach fachlicher Einschätzung eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts, wie es manche politische Parteien fordern, auf Jugendliche im Alter von 14 bis maximal 18 Jahren sinnvoll sei.

 

Frau Kessing erklärte, dass die landläufige Fachmeinung aus Wissenschaft und Praxis anders sei. Eine Vielzahl gesicherter Erkenntnisse über eine verlängerte Jugendphase sei maßgeblich für die Bewertung von Reifegraden. Auch aus der Arbeitspraxis bestätige sich, dass Jugendliche mit Vollendung des 18ten Lebensjahres häufig keinen entsprechenden Entwicklungsstand vorweisen würden. Gründe, welche die Anwendung des Jugendstrafrechts bis zum 27ten Lebensjahr rechtfertigen, können psychischer Natur sein, in familiären Defiziten begründet liegen oder sich aus einer bestimmten deliktfrequenz- und Deliktintensität ergeben.

 

Anmerkung: die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.