Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


 

1.    Verfahrensstand zur Ausweisung der Naturschutzgebiete Ahlhorner Fischteiche und Lethe zur Sicherung der FFH Gebiete Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe

 

Hierzu führte Kreisverwaltungsoberrat Meiners aus, dass die Naturschutzgebiete Ahlhorner Fischteiche und Lethe in Teilen das Gebiet des Landkreises Cloppenburg und dort die Gemeinden Garrel und Emstek berührten, wobei die Gemeinde Garrel von beiden Ausweisungen, die Gemeinde Emstek ausschließlich von der Ausweisung des Schutzgebiets Ahlhorner Fischteiche betroffen sei.

Die Zuständigkeit zur Ausweisung der Naturschutzgebiete Ahlhorner Fischteiche und Lethe sei mit Erlass des Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 13.11.2017 und 15.02.2019 auf den Landkreis Oldenburg übertragen worden.

Vor dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung sei entsprechend den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz „… den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung hätten die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, so dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen wolle, Bedenken und Anregungen vorbringen könne.“

Für die geplanten Naturschutzgebiete (NSG) Ahlhorner Fischteiche und Lethe seien die Träger öffentlicher Belange und die Naturschutzverbände durch den Landkreis Oldenburg ordnungsgemäß beteiligt worden. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen beginne am 15.03.2019 und ende am 18.04.2019.

Die Verordnungsentwürfe nebst Karten und die Begründungen für die geplanten NSG würden der Niederschrift zur heutigen Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt beigefügt.

Das geplante NSG Ahlhorner Fischteiche befinde sich zum größten Teil im Eigentum der Landesforstverwaltung. Es sei weitgehend deckungsgleich mit dem bestehenden Naturschutzgebiet „Ahlhorner Fischteiche“. Dieses Gebiet wurde schon am 22.11.1993 unter Naturschutz gestellt.

Das Gebiet der Ahlhorner Fischteiche sei vor ca. 100 Jahren künstlich gestaltet worden. Die Senken der ehemaligen hügeligen Landschaft seien zu Fischteichen ausgebaut worden und würden durch die staatliche Teichwirtschaft bewirtschaftet. Über ein umfangreiches Zuleitersystem versorge die Lethe die einzelnen Teiche mit Wasser. Aufgrund der naturnahen Ausprägung der Teiche und der Letheniederung habe dieses Feuchtgebiet u. a. ein für das nordwestliche Niedersachsen einzigartiges Amphibien-Vorkommen und sei zugleich Brutvogelgebiet von regionaler Bedeutung.

Zweck der Unterschutzstellung ist nach Aussage von Kreisverwaltungsoberrat Meiners die langfristige Erhaltung und Entwicklung dieses Feuchtgebietskomplexes mit seinen Still- und Fließgewässern und ferner die Wiederherstellung der durchgängigen biologischen Funktionsfähigkeit der Lethe.

Das geplante NSG Lethe umfasse den Flusslauf der Lethe und angrenzende Auenbereiche. Es beginne südlich der Landesstraße 871 und nördlich an das NSG Ahlhorner Fischteiche angrenzend und verlaufe in nördlicher Richtung bis zur Einmündung der Lethe in den Osternburger Kanal in der Gemeinde Wardenburg.

Die Erklärung zum NSG bezwecke insbesondere den Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung eines durchgängigen und naturnahen Tieflandbachs, die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lethe mit herausragender Bedeutung als Wanderroute, Laich- und Aufwuchsgewässer für diverse Rundmaul- und Fischarten und als Lebensraum für eine natürliche fließgewässertypische Lebensgemeinschaft der Tiefen- und Uferzone sowie der Auenbereiche einschließlich aller Bestandteile.

Kreisverwaltungsoberrat Meiners wies abschließend darauf hin, dass nach Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen Einwendungen vom Landkreis Oldenburg als federführende Ausweisungsbehörde, soweit erforderlich unter Beteiligung des Landkreises Cloppenburg, ausgewertet würden. Sofern die Einwendungen stichhaltig und begründet seien, führten sie zu Änderungen der Verordnungsentwürfe. Es folge dann die Beratung und Beschlussfassung in den politischen Gremien des Landkreises Cloppenburg.

 

 

2.    Intensivierung der Förderung von Streuobstwiesen

 

Kreisverwaltungsoberrat Meiners informierte die Anwesenden darüber, dass der Landkreis zukünftig die Anlage von Streuobstwiesen stärker fördern werde. Streuobstwiesen gehörten als von Menschen geschaffene Kulturlandschaften heute zu den artenreichsten Biotopen Mitteleuropas. Heute gehörten diese Wiesen leider zu den am stärksten gefährdeten Biotopen Mitteleuropas. Umso wichtiger sei es, sie zu schützen und ins Bewusstsein möglichst vieler Menschen zu bringen.

Angesprochen werden sollten mit der Förderung nicht nur Flächeneigentümer, sondern auch Vereine und Verbände wie z. B. Dorfgemeinschaften, Bürgervereine, aber auch Wege- und Jagdgenossenschaften. Die Anlage sei ein wichtiger Beitrag für die Natur. Mit der Heraufsetzung des Förderbetrages pro Obstbaum solle die Motivation zur Anlage einer Streuobstwiese erhöht werden.

 

Die Förderung solle sowohl über die Presse als auch über eine direkte Information der Gemeinden, Vereine und Verbände beworben werden.

 

Kreisverwaltungsoberrat Meiners verwies auf den neu erstellten Flyer zur Streuobstwiesenförderung (Anlage).

 

Der Ausschuss für Planung und Umwelt nahm die o. a. Ausführungen zur Kenntnis.