Kreisoberamtsrätin
Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/18/120 vor.
Im
Anschluss bekräftigte Kreisoberamtsrätin Lottmann das Bestreben der
Kreisverwaltung nach Gleichstellung der Kindertagespflege hinsichtlich der
kommenden Beitragsfreiheit in den Kindergärten, weshalb die Satzung analog dazu
geändert werden müsse. Dazu erörterte Kreisoberamtsrätin Lottmann, dass die zu
behandelnde Vorlage sich insoweit bereits überholt habe, als dass das Land die
Kosten in der Tagespflege zumindest teilweise übernehmen werde. Deshalb solle
insbesondere der § 5 der Satzung auf die Nachrangigkeit des Landkreises, sofern
das Land vorläufig die Kosten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr übernimmt,
verweisen.
Kreistagsabgeordneter
Karnbrock betonte, dass die CDU für die Gleichstellung geworben habe und
erklärte zum Antragsbegehren, das in der Kindertagespflegesatzung die Übernahme
der Kosten ab dem 3. Lebensjahr für die ersten zwei Kindergartenjahre verankert
werden solle. Das dritte Kindergartenjahr solle in jedem Fall im Kindergarten
sichergestellt werden.
Kreistagsabgeordnete
Nüdling fragte nach, ob sich mit der Erklärung der Kostenübernahme durch das
Land der Antrag nicht insgesamt erledigt hätte. Kreisoberamtsrätin Lottmann
wies auf den Unterschied zwischen ergänzende und ersetzende Kindertagespflege
hin. Nur die ersetzende Kindertagespflege werde vom Land übernommen.
Kreistagsabgeordnete
Dr. Kannen unterstützte das Antragsbegehren inhaltlich und stellte fest, dass
Nachrangigkeit in diesem Fall die Sicherheit bedeute, dass immer erst zu prüfen
sei, ob das Land zur Kostenübernahme herangezogen werden könne.
Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wurde einstimmig
folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Kreistag beschließt die
Änderung / Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die
Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2018 mit
folgender Fassung der Ergänzung des § 5:
Ab
dem 01.08.2018 wird seitens des Landkreises Cloppenburg, sofern das Land
vorläufig nicht fördert, für Kinder in der Kindertagespflege ab Vollendung des
3. Lebensjahres grundsätzlich bis zum Beginn des 3. Kindergartenjahres der Kostenbeitrag
übernommen.