Beschlussvorschlag:
1. Dem
Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Die nachfolgenden Personalentscheidungen werden wie folgt delegiert:
Vom Kreistag auf den Kreisausschuss
a. Personalangelegenheiten
des gehobenen und des höheren Dienstes ab A12 bis A14, soweit nicht einzelne
Entscheidungen gesondert geregelt sind
Vom Kreistag auf den Landrat
b. Personalangelegenheiten
des ehem. gehobenen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 11 soweit nicht einzelne
Entscheidungen gesondert geregelt sind
c. Versetzung
von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand
d. Abordnung
und Versetzung von Beamtinnen und Beamten
e. Entlassung
von Beamtinnen und Beamten auf Antrag
f. Einrichtung
von Ausbildungsplätzen für Nachwuchskräfte für den ehem. mittleren Dienst
g. Namentliche
Einstellung von Nachwuchskräften
2. Der
Kreisausschuss beschließt die Delegation der nachfolgenden
Personalentscheidungen auf den Landrat:
h. Personalanforderungen
– Entscheidung über die Nachbesetzung vakant werdender Stellen sowohl im
Beamten- als auch im Beschäftigtenbereich
i. Personalangelegenheiten
der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 bzw. S15 TVöD soweit nicht einzelne
Entscheidungen gesondert geregelt sind - bis Entgeltgruppe 8 TVöD ist bereits
eine vollständige Delegation erfolgt
j. Namentliche
Einstellung von Beschäftigten – bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation
erfolgt
k. Befristete
Verlängerung der Arbeitsverträge von befristet Beschäftigten
l. Höhergruppierungen
– bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation erfolgt
3. Der
Kreisausschuss nimmt folgende Klarstellungen zur Kenntnis:
m. Über
die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ab Besoldungsgruppe A9 bzw.
Entgeltgruppe 9 TVöD (vgl. ehem. gehobener Dienst) entscheidet der
Kreisausschuss.
n. Der
Kreisausschuss entscheidet weiterhin über die Einrichtung von
Ausbildungsplätzen des ehem. gehobenen Dienstes sowie vgl. Beschäftigte
o. Die
auf den Landrat delegierte Befugnis zur Einstellung von ABM-Kräften (solche
gibt es aktuell nicht mehr) erstreckt sich auch auf Einstellungen für ein
Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst u.ä..
Sachverhalt:
Nach § 107 Abs.4 NKomVG beschließt der
Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Versetzung zu
einem anderen Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der
Beamtinnen und Beamten. Er kann diese Befugnis für bestimmte Gruppen von
Beamtinnen und Beamten dem Kreisausschuss oder dem Landrat übertragen.
Der Kreisausschuss beschließt im Einvernehmen
mit dem Landrat über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Er kann diese Befugnis allgemein oder für
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Landrat
übertragen.
Beim Landkreis Cloppenburg sind in der
Vergangenheit bereits nachstehend aufgeführte Personalentscheidungen vom
Kreistag auf den Kreisausschuss bzw. vom Kreisausschuss auf den Landrat
übertragen worden:
Vom Kreistag auf den Kreisausschuss
§
Personalangelegenheiten
des gehobenen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 12
§
Einstellung von
Nachwuchskräften für den mittleren und gehobenen Dienst
§
Versetzung von
Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand
§
Abordnung und
Versetzung von Beamtinnen und Beamten
§
Entlassung von
Beamtinnen und Beamten auf Antrag
Vom Kreistag auf den Landrat
§
Personalangelegenheiten
des mittleren Dienstes
§
Umwandlung von
Beamtenverhältnissen auf Probe in die auf Lebenszeit
§
Festsetzung von
Versorgungsbezügen der Beamtinnen und Beamten
- mit Beschluss des Kreistages vom 15.07.1997 als eigene Aufgabe auf die
Versorgungskasse Oldenburg übertragen -
Vom Kreisausschuss auf den Landrat
§
Personalangelegenheiten
der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD
§
Einstellung von
ABM-Kräften
§
Einstellung von
nebenberuflichem tierärztlichem Fleischuntersuchungspersonal und von amtlichen
Fachassistentinnen und Fachassistenten
§
Kündigung von
Beschäftigten durch den Arbeitgeber während der Probezeit
§
Einstellung von
nebenberuflichem vertragsärztlichem Personal
§
Nebentätigkeitsgenehmigungen
Die derzeit bestehenden
Zuständigkeitsregelungen haben sich in Teilbereichen als verbesserungswürdig
erwiesen bzw. führen zu einer sehr zeit- und arbeitsaufwändigen Bearbeitung entsprechender
Verwaltungsvorgänge. Zudem wird das zuständige Gremium regelmäßig mit Vorgängen
belastet, bei denen kaum noch eine bzw. gar keine Ermessensentscheidung mehr
möglich ist. Aus Gründen der Vereinfachung, der Vereinheitlichung und zur
Verbesserung der zeitlichen Abläufe wird daher vorgeschlagen, die weiteren
nachstehend aufgeführten Delegationen zu beschließen bzw. bei bisherigen
Regelungen eine Klarstellung vorzunehmen:
Vom Kreistag auf den Kreisausschuss
a.
Personalangelegenheiten
des gehobenen und des höheren Dienstes ab A12 bis A14, soweit nicht einzelne
Entscheidungen gesondert geregelt sind
Vom Kreistag auf den Landrat
b.
Personalangelegenheiten
des ehem. gehobenen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 11 soweit nicht einzelne
Entscheidungen gesondert geregelt sind
c.
Versetzung von
Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand
d.
Abordnung und
Versetzung von Beamtinnen und Beamten
e.
Entlassung von
Beamtinnen und Beamten auf Antrag
f.
Einrichtung von
Ausbildungsplätzen für Nachwuchskräfte für den ehem. mittleren Dienst
g.
Namentliche
Einstellung von Nachwuchskräften
Vom Kreisausschuss auf den Landrat
h.
Personalanforderungen
– Entscheidung über die Nachbesetzung vakant werdender Stellen sowohl im
Beamten- als auch im Beschäftigtenbereich
i.
Personalangelegenheiten
der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 bzw. S15 TVöD soweit nicht einzelne
Entscheidungen gesondert geregelt sind - bis Entgeltgruppe 8 TVöD ist bereits
eine vollständige Delegation erfolgt
j.
Namentliche
Einstellung von Beschäftigten – bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation
erfolgt
k.
Befristete
Verlängerung der Arbeitsverträge von befristet Beschäftigten
l.
Höhergruppierungen
– bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation erfolgt
Klarstellung
m.
Über die
Einrichtung von zusätzlichen Stellen ab Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe
9 TVöD (vgl. ehem. gehobener Dienst) entscheidet der Kreisausschuss.
n.
Der
Kreisausschuss entscheidet weiterhin über die Einrichtung von
Ausbildungsplätzen des ehem. gehobenen Dienstes sowie vgl. Beschäftigte
o.
Die auf den
Landrat delegierte Befugnis zur Einstellung von ABM-Kräften (solche gibt es
aktuell nicht mehr) erstreckt sich auch auf Einstellungen für ein Freiwilliges
Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst u.ä..
Die Entscheidung zu Punkt a liegt bisher
originär beim Kreistag, die Entscheidungen zu den Punkten b bis g sind aktuell
auf den Kreisausschuss delegiert.
Für die Entscheidungen zu den Punkten h bis l
ist originär der Kreisausschuss zuständig.
Bereits in der Vergangenheit wurde regelmäßig
von den Möglichkeiten der Delegation Gebrauch gemacht und zwar immer dann, wenn
sich in der praktischen Arbeit entsprechende Notwendigkeiten ergeben haben. So
hat sich auch jetzt wieder herausgestellt, dass aufgrund geänderter
Arbeitsabläufe, Arbeitsanforderungen und Rahmenbedingungen eine weitere
Anpassung der geltenden Regelungen für eine effektive Aufgabenerledigung
sinnvoll wäre. Insbesondere sollten die diejenigen personalrechtlichen
Entscheidungen weiter heruntergebrochen werden, bei denen der
Entscheidungsspielraum der Gremien stark begrenzt ist bzw. kein Spielraum mehr
besteht. Dies gilt unter anderem für alle Entscheidungen, denen strukturierte
und abgestimmte sowie nachvollziehbare und rechtssichere Verfahrensabläufe in
der Verwaltung unter Beteiligung der Interessenvertretungen zugrunde liegen –
wie bei Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen bei externen
Stellenbesetzungen oder bei internen Auswahlverfahren - oder bei denen aufgrund
der rechtlichen bzw. tarifrechtlichen Vorgaben keine andere als die
vorgeschlagene Entscheidung möglich ist – wie bei Anträgen auf Versetzung,
Abordnung oder Entlassung sowie Höhergruppierungen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass
die vergangenen Ausschreibungsverfahren regelmäßig gezeigt haben, dass die
Verfahrensdauer bis zur eigentlichen Einstellung zu lang war und gute
Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des langen Zeitablaufs bis zur endgültigen
Zusage sich anderweitig orientiert hatten und damit nicht mehr zur Verfügung
standen. Um diesem Problem entgegen zu treten, sind in der letzten Zeit in
Einzelfällen bereits verstärkt Delegationsbeschlüsse für die namentliche
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern eingeholt worden, dies auch vor dem
Hintergrund, dass bei dem Entscheidungsvorschlag, der dem Gremium vorgelegt
wird, an dieser Stelle keine eigene Entscheidungsmöglichkeit mehr besteht,
sondern nur noch zugestimmt werden kann und oftmals einfach die Zeit gedrängt
hat.
Anders sieht es hingegen grundsätzlich bei
der Entscheidung über Personalanforderungen aus, die auf die Einrichtung von
Stellen abzielen. Die von den Fachämtern vorgelegten Personalanforderungen
werden vom Amt 10 regelmäßig kritisch auf die tatsächliche Notwendigkeit in der
Sache, im Umfang und in der Wertigkeit geprüft. Bei positiver Feststellung wird
zunächst versucht, den Bedarf mit eigenem Personalbestand zu decken. Erst wenn
eindeutig feststeht, dass zur Aufgabenerfüllung zwingend neues Personal
erforderlich ist, wird eine entsprechende Personalvorlage zur Einrichtung entsprechender
Stellen für Personal ab Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A9 für das
Gremium vorbereitet (bis Entgeltgruppe 8 TVöD sowie den ehem. mittleren Dienst
sind bereits sämtliche Personalentscheidungen delegiert). Dieser Weg soll bei
der Einrichtung von zusätzlichen Stellen auch weiterhin beschritten werden. Auf
dieser Grundlage kann dann das Gremium seine Entscheidung treffen.
Frei ist das Gremium ebenfalls bei der
Festlegung der Anzahl der Ausbildungsplätze. Allerdings sollte hier aus Gründen
der Vereinheitlichung der Bereich des ehem. mittleren Dienstes sowie vgl.
Beschäftigte auf den Landrat delegiert werden, da sämtliche andere
Personalentscheidungen für diese Bereiche auch bereits vom Landrat getroffen
werden.
Neben Anträgen auf zusätzliche Stellen sind
jedoch verstärkt auch Ersatzeinstellungen aufgrund entstehender Vakanzen durch
beispielweise Mutterschutz/Elternzeit, Beurlaubung, Kündigung, Renteneintritt
etc. erforderlich. Auch in diesen Fällen wird vor einer Entscheidung vom Amt 10
geprüft, inwieweit eine Wiederbesetzung tatsächlich erforderlich bzw. ob eine
andere Lösung möglich ist. Nur wenn abschließend die Auffassung vertreten wird,
dass eine Wiederbesetzung unumgänglich ist, wird eine entsprechende
Beschlussvorlage gefertigt. Da es sich hier aber um bereits grundsätzlich
vorhandene, also genehmigte und nicht um neue oder zusätzliche Stellen handelt,
wäre es wünschenswert, dass diese Entscheidung für alle Qualifikationsbereiche
durch den Landrat getroffen werden kann. So ist auch eine schnellere
Reaktionsmöglichkeit gegeben, da eine nachfolgende Stellenausschreibung sowie
das entsprechende Auswahlverfahren ohnehin bereits mehrere Wochen in Anspruch
nehmen (Vorgabefristen für Veröffentlichungen insbesondere bei
Fachzeitschriften, Ausschreibungsfristen etc.).