Betreff
Personalrechtliche Delegationen
Vorlage
V-KA/15/247
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Die nachfolgenden Personalentscheidungen werden wie folgt delegiert:

Vom Kreistag auf den Kreisausschuss

a.     Personalangelegenheiten des gehobenen und des höheren Dienstes ab A12 bis A14, soweit nicht einzelne Entscheidungen gesondert geregelt sind


Vom Kreistag auf den Landrat

b.     Personalangelegenheiten des ehem. gehobenen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 11 soweit nicht einzelne Entscheidungen gesondert geregelt sind

c.      Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand

d.     Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

e.     Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag

f.       Einrichtung von Ausbildungsplätzen für Nachwuchskräfte für den ehem. mittleren Dienst

g.     Namentliche Einstellung von Nachwuchskräften


2.      Der Kreisausschuss beschließt die Delegation der nachfolgenden Personalentscheidungen auf den Landrat:

h.     Personalanforderungen – Entscheidung über die Nachbesetzung vakant werdender Stellen sowohl im Beamten- als auch im Beschäftigtenbereich

i.       Personalangelegenheiten der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 bzw. S15 TVöD soweit nicht einzelne Entscheidungen gesondert geregelt sind - bis Entgeltgruppe 8 TVöD ist bereits eine vollständige Delegation erfolgt

j.       Namentliche Einstellung von Beschäftigten – bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation erfolgt

k.     Befristete Verlängerung der Arbeitsverträge von befristet Beschäftigten

l.       Höhergruppierungen – bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation erfolgt


3.      Der Kreisausschuss nimmt folgende Klarstellungen zur Kenntnis:

m.   Über die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ab Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD (vgl. ehem. gehobener Dienst) entscheidet der Kreisausschuss.

n.     Der Kreisausschuss entscheidet weiterhin über die Einrichtung von Ausbildungsplätzen des ehem. gehobenen Dienstes sowie vgl. Beschäftigte

o.     Die auf den Landrat delegierte Befugnis zur Einstellung von ABM-Kräften (solche gibt es aktuell nicht mehr) erstreckt sich auch auf Einstellungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst u.ä..

 

 


Sachverhalt:

 

Nach § 107 Abs.4 NKomVG beschließt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten. Er kann diese Befugnis für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Kreisausschuss oder dem Landrat übertragen.

 

Der Kreisausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Er kann diese Befugnis allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Landrat übertragen.

 

Beim Landkreis Cloppenburg sind in der Vergangenheit bereits nachstehend aufgeführte Personalentscheidungen vom Kreistag auf den Kreisausschuss bzw. vom Kreisausschuss auf den Landrat übertragen worden:

 

Vom Kreistag auf den Kreisausschuss

§         Personalangelegenheiten des gehobenen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 12

§         Einstellung von Nachwuchskräften für den mittleren und gehobenen Dienst

§         Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand

§         Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

§         Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag

 

Vom Kreistag auf den Landrat

§         Personalangelegenheiten des mittleren Dienstes

§         Umwandlung von Beamtenverhältnissen auf Probe in die auf Lebenszeit

§         Festsetzung von Versorgungsbezügen der Beamtinnen und Beamten
- mit Beschluss des Kreistages vom 15.07.1997 als eigene Aufgabe auf die Versorgungskasse Oldenburg übertragen -

 

Vom Kreisausschuss auf den Landrat

§         Personalangelegenheiten der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD

§         Einstellung von ABM-Kräften

§         Einstellung von nebenberuflichem tierärztlichem Fleischuntersuchungspersonal und von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten

§         Kündigung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber während der Probezeit

§         Einstellung von nebenberuflichem vertragsärztlichem Personal

§         Nebentätigkeitsgenehmigungen

 

Die derzeit bestehenden Zuständigkeitsregelungen haben sich in Teilbereichen als verbesserungswürdig erwiesen bzw. führen zu einer sehr zeit- und arbeitsaufwändigen Bearbeitung entsprechender Verwaltungsvorgänge. Zudem wird das zuständige Gremium regelmäßig mit Vorgängen belastet, bei denen kaum noch eine bzw. gar keine Ermessensentscheidung mehr möglich ist. Aus Gründen der Vereinfachung, der Vereinheitlichung und zur Verbesserung der zeitlichen Abläufe wird daher vorgeschlagen, die weiteren nachstehend aufgeführten Delegationen zu beschließen bzw. bei bisherigen Regelungen eine Klarstellung vorzunehmen:

 

Vom Kreistag auf den Kreisausschuss

a.       Personalangelegenheiten des gehobenen und des höheren Dienstes ab A12 bis A14, soweit nicht einzelne Entscheidungen gesondert geregelt sind

 

Vom Kreistag auf den Landrat

b.      Personalangelegenheiten des ehem. gehobenen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 11 soweit nicht einzelne Entscheidungen gesondert geregelt sind

c.       Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand

d.      Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

e.       Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag

f.        Einrichtung von Ausbildungsplätzen für Nachwuchskräfte für den ehem. mittleren Dienst

g.       Namentliche Einstellung von Nachwuchskräften

 

Vom Kreisausschuss auf den Landrat

h.       Personalanforderungen – Entscheidung über die Nachbesetzung vakant werdender Stellen sowohl im Beamten- als auch im Beschäftigtenbereich

i.         Personalangelegenheiten der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 bzw. S15 TVöD soweit nicht einzelne Entscheidungen gesondert geregelt sind - bis Entgeltgruppe 8 TVöD ist bereits eine vollständige Delegation erfolgt

j.        Namentliche Einstellung von Beschäftigten – bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation erfolgt

k.      Befristete Verlängerung der Arbeitsverträge von befristet Beschäftigten

l.         Höhergruppierungen – bis Entgeltgruppe 8 ist bereits eine Delegation erfolgt

 

Klarstellung

m.     Über die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ab Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD (vgl. ehem. gehobener Dienst) entscheidet der Kreisausschuss.

n.       Der Kreisausschuss entscheidet weiterhin über die Einrichtung von Ausbildungsplätzen des ehem. gehobenen Dienstes sowie vgl. Beschäftigte

o.      Die auf den Landrat delegierte Befugnis zur Einstellung von ABM-Kräften (solche gibt es aktuell nicht mehr) erstreckt sich auch auf Einstellungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst u.ä..

 

 

Die Entscheidung zu Punkt a liegt bisher originär beim Kreistag, die Entscheidungen zu den Punkten b bis g sind aktuell auf den Kreisausschuss delegiert.

Für die Entscheidungen zu den Punkten h bis l ist originär der Kreisausschuss zuständig.

 

 

Bereits in der Vergangenheit wurde regelmäßig von den Möglichkeiten der Delegation Gebrauch gemacht und zwar immer dann, wenn sich in der praktischen Arbeit entsprechende Notwendigkeiten ergeben haben. So hat sich auch jetzt wieder herausgestellt, dass aufgrund geänderter Arbeitsabläufe, Arbeitsanforderungen und Rahmenbedingungen eine weitere Anpassung der geltenden Regelungen für eine effektive Aufgabenerledigung sinnvoll wäre. Insbesondere sollten die diejenigen personalrechtlichen Entscheidungen weiter heruntergebrochen werden, bei denen der Entscheidungsspielraum der Gremien stark begrenzt ist bzw. kein Spielraum mehr besteht. Dies gilt unter anderem für alle Entscheidungen, denen strukturierte und abgestimmte sowie nachvollziehbare und rechtssichere Verfahrensabläufe in der Verwaltung unter Beteiligung der Interessenvertretungen zugrunde liegen – wie bei Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen bei externen Stellenbesetzungen oder bei internen Auswahlverfahren - oder bei denen aufgrund der rechtlichen bzw. tarifrechtlichen Vorgaben keine andere als die vorgeschlagene Entscheidung möglich ist – wie bei Anträgen auf Versetzung, Abordnung oder Entlassung sowie Höhergruppierungen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die vergangenen Ausschreibungsverfahren regelmäßig gezeigt haben, dass die Verfahrensdauer bis zur eigentlichen Einstellung zu lang war und gute Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des langen Zeitablaufs bis zur endgültigen Zusage sich anderweitig orientiert hatten und damit nicht mehr zur Verfügung standen. Um diesem Problem entgegen zu treten, sind in der letzten Zeit in Einzelfällen bereits verstärkt Delegationsbeschlüsse für die namentliche Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern eingeholt worden, dies auch vor dem Hintergrund, dass bei dem Entscheidungsvorschlag, der dem Gremium vorgelegt wird, an dieser Stelle keine eigene Entscheidungsmöglichkeit mehr besteht, sondern nur noch zugestimmt werden kann und oftmals einfach die Zeit gedrängt hat.

 

Anders sieht es hingegen grundsätzlich bei der Entscheidung über Personalanforderungen aus, die auf die Einrichtung von Stellen abzielen. Die von den Fachämtern vorgelegten Personalanforderungen werden vom Amt 10 regelmäßig kritisch auf die tatsächliche Notwendigkeit in der Sache, im Umfang und in der Wertigkeit geprüft. Bei positiver Feststellung wird zunächst versucht, den Bedarf mit eigenem Personalbestand zu decken. Erst wenn eindeutig feststeht, dass zur Aufgabenerfüllung zwingend neues Personal erforderlich ist, wird eine entsprechende Personalvorlage zur Einrichtung entsprechender Stellen für Personal ab Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A9 für das Gremium vorbereitet (bis Entgeltgruppe 8 TVöD sowie den ehem. mittleren Dienst sind bereits sämtliche Personalentscheidungen delegiert). Dieser Weg soll bei der Einrichtung von zusätzlichen Stellen auch weiterhin beschritten werden. Auf dieser Grundlage kann dann das Gremium seine Entscheidung treffen.

Frei ist das Gremium ebenfalls bei der Festlegung der Anzahl der Ausbildungsplätze. Allerdings sollte hier aus Gründen der Vereinheitlichung der Bereich des ehem. mittleren Dienstes sowie vgl. Beschäftigte auf den Landrat delegiert werden, da sämtliche andere Personalentscheidungen für diese Bereiche auch bereits vom Landrat getroffen werden.

 

Neben Anträgen auf zusätzliche Stellen sind jedoch verstärkt auch Ersatzeinstellungen aufgrund entstehender Vakanzen durch beispielweise Mutterschutz/Elternzeit, Beurlaubung, Kündigung, Renteneintritt etc. erforderlich. Auch in diesen Fällen wird vor einer Entscheidung vom Amt 10 geprüft, inwieweit eine Wiederbesetzung tatsächlich erforderlich bzw. ob eine andere Lösung möglich ist. Nur wenn abschließend die Auffassung vertreten wird, dass eine Wiederbesetzung unumgänglich ist, wird eine entsprechende Beschlussvorlage gefertigt. Da es sich hier aber um bereits grundsätzlich vorhandene, also genehmigte und nicht um neue oder zusätzliche Stellen handelt, wäre es wünschenswert, dass diese Entscheidung für alle Qualifikationsbereiche durch den Landrat getroffen werden kann. So ist auch eine schnellere Reaktionsmöglichkeit gegeben, da eine nachfolgende Stellenausschreibung sowie das entsprechende Auswahlverfahren ohnehin bereits mehrere Wochen in Anspruch nehmen (Vorgabefristen für Veröffentlichungen insbesondere bei Fachzeitschriften, Ausschreibungsfristen etc.).