Betreff
Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen
Vorlage
V-KA/13/161
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 117 NkomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag ist spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.

 

Gemäß Beschluss des Kreistages vom 26.02.2002 sind Ausgaben bei den einzelnen Haushaltsstellen unerheblich, wenn sie

 

a)      bei überplanmäßigen Ausgaben 1.000,00 EUR nicht überschreiten oder nicht mehr als 10 % des Haushaltsansatzes, jedoch höchstens 30.000,00 EUR betragen,

b)      bei außerplanmäßigen Ausgaben 5.000,00 EUR nicht überschreiten.

 

Am Jahresende 2012 waren im Budget des Amtes 50 keine Mittel mehr verfügbar. Deshalb wurde die letzte Rate Kosten der Unterkunft (KDU) im Januar 2013 gebucht. Zum Zeitpunkt der Buchungen (27. bzw. 28.12.2012) war nicht klar, ob an anderer Stelle ein Betrag in entsprechender Höhe eingespart werden kann.

 

Nachdem nun alle Abschreibungen und sonstige Abschlussbuchungen für 2012 erfolgt sind, verbleiben genügend Mittel, um den Betrag in Höhe von 1.095.312,58 Euro noch im Jahr 2012 zu buchen, damit nicht im Jahr 2012 11 Raten und 2013 dann 13 Raten gebucht sind.

 

Im Haushaltsjahr 2012 sind deshalb noch weitere überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen in Höhe von 1.095.312,58 Euro entstanden. Die Aufwendungen und Auszahlungen waren zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung war gewährleistet.