Sach- und
Rechtslage:
Ersatzbeschaffung eines neuen Gabelstaplers bei der FTZ für 36.000,00 EUR
Die Genehmigung dieser außerplanmäßigen Auszahlung erfolgte im Eilverfahren nach § 89 S. 2 NKomVG.
Der bisherige Stapler ist wegen eines Motorschadens nicht mehr nutzbar. Der Gabelstapler ist bei der FTZ eingesetzt und wird im Tagesdienst benötigt, um weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug- und Geräteprüfungen durchführen zu können. Aufgrund der täglichen Nutzung ist eine Ersatzbeschaffung notwendig.
Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen (Bußgelder) im Ordnungsamt.
Gemäß § 89 S. 3 NKomVG sind der Kreisausschuss und der Kreistag über diese Eilentscheidung unverzüglich zu informieren.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt)
I1.100430.510-783110