Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen die
Schaffung eines Frauen- und Kinderschutzhauses für den Landkreis Cloppenburg
auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes zu unterstützen.
Sachverhalt:
Bezug:
Sozialausschuss am
17.05.2018,V-SOZ/18/073
Kreisausschuss am 12.06.2018
Kreistag am 19.06.2018
Kreistag 27.06.2019 TOP 33.1 Anfrage
der Gruppe Grüne/UWG vom 10.06.2019 -
Frauenpolitik
Sozialausschusses am 21.11.2019,
V-SOZ/19/113
Kreisausschuss am 07.01.2020,
V-KA/19/579
Kreistag am 16.01.2020
Sozialausschuss
am 25.02.2020, V-SOZ/20/117
Der
Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 25.02.2020 die Verwaltung beauftragt,
ein Rahmenkonzept für ein Frauen- und Kinderschutzhaus für den Landkreis
Cloppenburg zu erarbeiten, das sich mit grundsätzlichen Fragen wie
Standortwahl, der angestrebten Kapazität und einem geeigneten Träger/Betreiber
auseinandersetzt.
Das
anhängende Rahmenkonzept behandelt nachfolgende Punkte: 1. Träger/Betreiber, 2.
Zuschussbedarf, 3. Kapazität der Schutzeinrichtung, 4. Standort/Sicherheit, 5.
Immobilie, 6. Personal, 7. Beratungs- und Hilfsangebote im Frauenhaus.
Ergänzend
zu Punkt 2 „Zuschussbedarf“ sind nachfolgende Informationen und Fristen zu
beachten:
Der voraussichtliche Zuschussbedarf des Frauen- und
Kinderschutzhauses für den Landkreis Cloppenburg wird sich an der geplanten
Größe der Einrichtung orientieren. Für die Errichtung des Gebäudes können
aktuell Finanzmittel über das
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ beantragt werden.
Dieses ist ein zentrales Element des Aktionsprogramms der Bundesregierung zur
Prävention und Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder.
Ziel des Bundesförderprogramms ist die Entwicklung von weiteren passgenauen
Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und
Funktionsfähigkeit von Hilfseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen und deren
Kinder in kommunalen, regionalen und überregionalen Sozialräumen.
Ein Strang des Investitionsprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt
an Frauen“ beinhaltet eine „Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für
investive Maßnahmen zur Unterstützung von Innovation im Hilfesystem für von
Gewalt betroffene Frauen und Kinder“. Diese ist am 18.02.2020 in Kraft getreten
und bezieht sich auf die finanzielle Förderung von investiven, baulichen
Maßnahmen einschließlich Sanierungen. Als ein Ziel der Förderung ist unter
Punkt I.(2)b. des Förderprogramms die
„Schaffung von mehr räumlichen Unterbringungsmöglichkeiten in unterversorgten
Regionen und für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen“ genannt. Unter
dieses genannte Ziel fällt auch die Schaffung eines Frauen- und
Kinderschutzhauses für den Landkreis Cloppenburg. Hierfür könnten bestenfalls
Investitionskostenzuschüsse in Höhe von 90 % in Form von nicht rückzahlbaren
Zuschüssen gewährt werden (siehe Anhang. Förderrichtlinie zur Gewährung von
Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Unterstützung von Innovation im
Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder vom 18.02.2020).
Die Förderung basiert neben der Bundesrichtlinie auf einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die vom Land Niedersachen am
15.04.2020 unterzeichnet wurde. Die Verwaltungsvereinbarung regelt die
Grundsätze hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Programms.
Das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) betreut im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)das
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. Die
Bundesservicestelle (BSS) im BAFzA arbeitet eng mit den Bundesländern zusammen
und übernimmt die Koordination der Förderungen. Zuständig für die Umsetzung in
Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung. Von Seiten des Bundes sind 2020 zwei Antragsrunden, für 2021
eine Antragsrunde vorgesehen. Frühestmöglicher Termin für die Antragstellung
auf finanzielle Förderung für die Errichtung der Immobilie für das Frauen- und
Kinderschutzhaus für den Landkreis Cloppenburg erscheint die Antragsrunde 2021,
bei der die Antragstellung bei der Bundesservicestelle bis zum 31.03.2021
erfolgen muss. Die Förderanfrage an das MS muss allerdings bereits bis zum
15.09.2020 bzw. am 31.10.2020 dort eingegangen sein.
Nach Rücksprache mit dem niedersächsischen Ministerium für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung stehen in Niedersachsen von 2020-2022
jährlich 2,6 Mio. Euro für Fördermaßnahmen zur Verfügung. Dieser Betrag wird
nach aktuellem Stand voraussichtlich nicht zur Deckung aller Förderanfragen
reichen, sodass vielleicht mit einem niedrigeren Fördersatz gerechnet werden
muss oder dass einigen Förderanfragen ev. nicht entsprochen werden kann.
Grundvoraussetzung für eine Chance auf finanzielle Förderung aus dem
Bundesprogramm ist immer die Darlegung eines innovativen Konzeptes.
Darüber hinaus fördert das Land Niedersachsen laufende
Maßnahmen für Frauen, die von Gewalt betroffen sind bislang über die
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind“, Erl.d. MS v. 30.6.2017 –
202-38131. Die Drittmittelakquise und -bewirtschaftung (z. B. von Landes- und
Bundesmitteln) für das Frauen- und Kinderschutzhaus erfolgt, wie im
Rahmenkonzept ausgeführt, über den
Träger/Betreiber desselben.
Das endgültige Konzept wird vom
zukünftigen Träger/Betreiber des Frauen- und Kinderschutzhauses in Anlehnung an
das Rahmenkonzept und in enger Abstimmung mit dem Landkreis Cloppenburg
erarbeitet. Die politischen Gremien des Landkreises werden fortlaufend über den
aktuellen Planungsstand bezüglich des Frauen- und Kinderschutzhauses für den
Landkreis Cloppenburg informiert.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt) I1.100426.500
Anlagenverzeichnis:
Anhang
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Rahmenkonzept Frauen- und
Kinderschutzhaus für den Landkreis Cloppenburg
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Förderrichtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Unterstützung von
Innovation im Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder vom
18.02.2020