Betreff
Einführung der Oberschule - Grundsätzliche Übertragung der Schulträgerschaft auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinde bei der Errichtung von Oberschulen ohne gymnasia-les Angebot
Vorlage
V-SCHUL/11/026
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 15. 03.2011 das Gesetz zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen zur Einführung der Oberschule verabschiedet.

 

In der Oberschule werden grundsätzlich Schülerinnen und Schüler des

5. - 10. Schuljahrgangs unterrichtet.

Dabei werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt.

Die Oberschule kann auch nach Schuljahrgängen gegliedert werden.

 

Im Sekundarbereich I ermöglicht die Oberschule den Erwerb derselben Abschlüsse wie beim Besuch einer Hauptschule, einer Realschule und des Gymnasiums.


Erweitert werden kann die Oberschule um ein gymnasiales Angebot (ohne gymnasiale Oberstufe).

In diesem Fällen soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.

 

Die Errichtung von Oberschulen ist nicht verpflichtend und stellt mithin eine Option dar.

Oberschulen können ergänzend neben Haupt- und Realschulen und Gymnasien geführt werden.

Auch kann die Oberschule ersetzend anstelle von Haupt- und Realschulen geführt werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass Oberschulen neu errichtet werden wie auch durch Umwandlung  bestehender Hauptschulen, Realschulen sowie Haupt- und Realschulen entstehen können.

 

Sofern Oberschulen zum Schuljahr 2011/2012 errichtet werden sollen, sind die entsprechenden Anträge bis spätestens 31.05.2011 bei der Landesschulbehörde einzureichen.

 

Grundsätzlich sind Schulträger zur Errichtung von Oberschulen berechtigt, wenn dies die Entwicklung der Schülerzahlen rechtfertigt.

 

Insoweit hat der Schulträger darzulegen, wie die Mindestgrößen nach der Entwicklung der Schülerzahlen und dem Interesse der Erziehungsberechtigten (z. B. Feststellung durch Elternbefragung) dauerhaft erreicht werden.
Dauerhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für mindestens 10 Jahre eine Prognose zu den Schülerzahlen vorliegen muss.

Weiter sind Eltern- und Schülervertretungen zu beteiligen.   

 

Die Mindestgrößen stellen sich für die Oberschule wie folgt dar:

Oberschule ohne gymnasiales Angebot:

 

2-6-zügig (mindestens 48 Schüler/innen je Schuljahrgang);
die Mindestschülerzahl darf bis zum 31.07.2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung einer Oberschule gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule aufgehoben wird.

 

Oberschule mit gymnasialem Angebot:

3-9-zügig (mindestens 75 Schüler/innen je Schuljahrgang, davon mindestens 27 Schüler/innen im gymnasialen Schulzweig).  

 

Zur Errichtung von Oberschulen hat das Niedersächsische Kultusministerium Hinweise veröffentlicht.

 

Sofern - wie im Landkreis Cloppenburg - für den gesamten Sekundarbereich I keine generelle Übertragung der Schulträgerschaft auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinde erfolgt ist (Übertragung existiert explizit für Haupt- und Realschulen), sind nach den Bestimmungen des NSchG (§ 102 Abs. 2) grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Oberschulen.

 

Beabsichtigen Städte und Gemeinden die Errichtung von Oberschulen sind formal zwei Anträge bei der Landesschulbehörde zu stellen.

Zum einen der Antrag auf Errichtung einer Oberschule und zum anderen der Antrag auf

Übertragung der Schulträgerschaft. 

 

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft hat die Landesschulbehörde den Landkreis/die kreisfreie Stadt zu hören (§ 102 Abs. 4 NSchG).

 

Wird die Errichtung einer Oberschule mit gymnasialem Angebot beantragt, muss der Schulträger des Gymnasiums, das die Schüler/innen ansonsten besuchen würden gegenüber der Landesschulbehörde seine Zustimmung erteilen (§ 106 Abs. 3 NSchG).   

 

Nach den bislang vorliegenden Informationen der Verwaltung ist mit zahlreichen Anträgen auf Errichtung von Oberschulen ohne gymnasiales Angebot zu rechnen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint daher sinnvoll, dem Kreistag zu empfehlen, für diese Fälle grundsätzlich der Übertragung der Schulträgerschaft auf die antragstellenden Städte und Gemeinde zuzustimmen.