Betreff
Beschlussfassung über die Umwandlung der Überschussrücklage in Basisreinvermögen
Vorlage
V-KA/18/483
Art
Sitzungsvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Der Landkreis verfügt zum Stand 31.12.2017 über eine Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 62.392.457,70 EUR. Mit der Zuführung des Jahresüberschusses 2017 in Höhe von 22.893.517,15 EUR steigt der Betrag auf 85.285.974,85 EUR. Diese Position führt mit steigenden Beträgen zu erhöhter Unklarheit, da diese Position nicht mehr im Verhältnis zur Bilanzsumme steht.

 

Gemäß § 110 Absatz 6 Satz 4 NKomVG dürfen Überschussrücklagen in Basisreinvermögen um-gewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.

 

Diese Buchung ist rein optischer Natur und dient der besseren Lesbarkeit der Bilanz. Die Überschussrücklage kann, anders als in privaten Unternehmen, nicht für eine Gewinnverwendung (Dividende) herangezogen werden. Sie dient lediglich zur Deckung von zukünftigen Fehlbeträgen.

 

Ebenfalls können nach § 110 Absatz 5 Satz 4 NKomVG die Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 6 Satz 3 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Aus-schöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.

 

 

Für die Umwandlung werden drei Alternativen vorgeschlagen.

 

Alternative 1:

Die Umwandlung der Überschussrücklage in Relation zur Bilanzsumme. Sofern 15% der Bilanzsumme erreicht werden (Jahresabschluss 2017: 53.956.792,53 EUR) soll der darüberhinausgehende Teil in Basisreinvermögen umgewandelt werden. Dieses wird jährlich von der Abteilung Finanzen überprüft und entsprechende Buchungen vorgenommen.

 

Alternative 2:

Die Umwandlung der Überschussrücklage in Basisreinvermögen, sofern 50.000.000,00 EUR Bilanzsumme erreicht werden. Der darüberhinausgehende Teil soll jährlich in Basisreinvermögen umgewandelt werden. Dieses wird jährlich von der Abteilung Finanzen überprüft und entsprechende Buchungen vorgenommen.

 

Alternative 3:

Die vollständige Umwandlung der Überschussrücklage in Basisreinvermögen. Die Überschussrücklage mit Stand 31.12.2017 wird vollständig in Basisreinvermögen umgewandelt. Der Überschuss des Jahres 2017 in Höhe von 22.893.517,15 EUR verbleibt in der Überschussrücklage. Eventuelle Überschüsse in künftigen Jahren werden wieder der Überschussrücklage zugeführt.

 

Verwaltungsseitig wird die Alternative 1 favorisiert.