Sachverhalt:
Der Kreistag hat am 26.10.2010 beschlossen, keinen Antrag auf Zulassung des Landkreises Cloppenburg als kommunaler Träger im Sinne des § 6 a Abs. 2 SGB II zu stellen. Dies hat zur Folge, dass die Agentur für Arbeit und der Landkreis ab dem 01.01.2011 eine „Gemeinsame Einrichtung“ zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II bilden werden, das Jobcenter.
In § 44 c SGB II wird geregelt, dass die „Trägerversammlung“ das Entscheidungsorgan des Jobcenters ist.
Die Trägerversammlung entscheidet über
organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und
personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies
sind z.B.
·
die Bestellung und
Abberufung des Geschäftsführers,
·
der Verwaltungsablauf
und die Organisation,
·
Übertragung von Aufgaben
auf Dritte,
·
Regelung des
Geschäftsplanes (Zielvereinbarungen, Finanzplan, Eingliederungsbudget mit
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm sowie Verwaltungskostenbudget) und Stellenplan,
·
Genehmigung von
Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung.
Des
weiteren ist in § 44 c SGB vorgegeben,
dass Agentur für Arbeit und Kommune in der Regel je drei Vertreter in die Trägerversammlung entsenden, jeder
Vertreter eine Stimme hat und die Vertreter einen Vorsitzenden wählen.
Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, die Übertragung von Aufgaben auf Dritte und den Stellenplan.
In der mit der Agentur für Arbeit noch zu schließenden Vereinbarung gem. § 44 b Abs. 2 SGB II (die Verhandlungen laufen derzeit noch) sind zur Trägerversammlung im Wesentlichen folgende Regelungen vorgesehen:
· Die Trägerversammlung gem. § 44 c SGB II hat insgesamt 6 Mitglieder, wovon jeder Träger drei Mitglieder entsendet. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten.
· Der Vorsitz der Trägerversammlung wechselt zwischen der Agentur und dem Landkreis alle 2 ½ Jahre. Den ersten Vorsitz übernimmt der Landkreis.
· Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere Regelungen zur Einberufung, Beschlussfähigkeit und zur Niederschrift aufzustellen.
· Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.
§ 2 Abs. 2 der
Vereinbarung sieht vor, dass der Landkreis den Ersten Kreisrat, die Leiterin
des Sozialamtes sowie einen weiteren Vertreter in die Trägerversammlung
entsendet.
Der bisherigen Trägerversammlung der ARGE gehörte aufgrund der Festlegung in der Gründungsvereinbarung 2005 neben dem Landrat und dessen allgemeinem Vertreter ein weiteres Mitglied an. Als Stellvertreter für den Landrat und den Ersten Kreisrat fungierten KOARin Deeben und KOARin Schröder.
Der Kreistag beschloss am 13.01.2005, als weiteres Mitglied den seinerzeitigen Vorsitzenden des Sozialausschusses, den Kreistagsabgeordneten Bernhard Lübbe, Bethen, und als seinen Vertreter den stellvertretenden Vorsitzenden des Sozialausschusses, Kreistagsabgeordneten Bernhard Hardenberg, Altenoythe, in die Trägerversammlung zu entsenden.
Mit Beschluss vom 02.11.2006 wurden der Vorsitzende des Sozialausschusses, der Kreistagsabgeordnete Ludger Niehaus, Peheim, und als sein Vertreter der stellvertretende Vorsitzende des Sozialausschusses, Kreistagsabgeordnete Bernhard Möller, Friesoythe, in die Trägerversammlung entsandt.
Die Gründung des Jobcenters zum 01.01.2011 erfordert es, dass sich die Trägerversammlung umgehend nach dem Jahreswechsel konstituiert. Verschiedene wesentliche Beschlüsse für den Start des neuen Jobcenters können nur von der neuen Trägerversammlung getroffen werden (z.B. die Bestellung des Geschäftsführers).
Neben der Beschlussfassung über die Vereinbarung gem. § 44 b Abs. 2 SGB II, die als TOP für die Sitzung des Kreistages am 21.12.2010 vorgesehen ist, sind vom Kreistag daher
ein Mitglied und ein stellv. Mitglied für die Trägerversammlung des Jobcenters ab dem 01.01.2011 zu bestimmen.