Betreff
Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen der Krankenhäuser / Haushaltssicherungskonzept 2010
Vorlage
V-SOZ/10/008
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

 

Vorbemerkung

 

Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 11.02.2010 aufgrund der angespannten Haushaltslage ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Eine Maßnahme im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes ist der Auftrag an die Verwaltung, die bisherige Praxis der Bewilligung von Zuschüssen zu den Investitionsmaßnahmen der Krankenhäuser dahingehend grundsätzlich zu überprüfen, ob eine Reduzierung möglich ist und ob die Standortgemeinden an der Finanzierung beteiligt werden sollen.

 

Seit Anfang der 1990er Jahre gewährt der Landkreis Cloppenburg für Investitionsmaßnahmen der hiesigen Krankenhäuser Zuwendungen in Höhe von bis zu 30 v. H. der Investitionskosten sowie in Einzelfällen bis zu 100 v. H. z.B. für Brandschutzmaßnahmen. 

 

Die Krankenhäuser im Landkreis Cloppenburg haben für dieses Jahr und für die kommenden Jahre bereits erheblichen Investitionsbedarf angemeldet und im Rahmen ihrer Finanzplanung Anfragen zu Kreiszuschüssen gestellt.

 

Beratungsgegenstand in dieser Sitzung ist kein konkreter Einzelantrag eines Krankenhauses auf Bewilligung eines Zuschusses. Ziel ist es, im Rahmen des Prüfauftrages des Haushaltssicherungskonzeptes die Krankenhausfinanzierung zu erörtern und Grundsätze für die künftige Bewilligungspraxis festzuschreiben.

 

Für die Krankenhäuser bedeuten kommunale Fördergrundsätze, dass sie mit größerer Planungssicherheit ihre künftigen Investitionen angehen können.

 

 

Rechtslage

Das Niedersächsische Krankenhausfinanzierungsgesetz (Nds. KHG) legt in § 1 fest, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes und des § 2 dieses Gesetzes sicherzustellen haben.

 

Die Finanzierung der Krankenhäuser ist durch das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KGH) und durch das Niedersächsische Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) geregelt.

 

Die Krankenhäuser werden durch eine duale Finanzierung wirtschaftlich gesichert:

1.       Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung übernommen.

2.       Für die laufenden Betriebskosten erhalten sie Erlöse aus den Pflegesätzen.

 

Nach § 2 Nds. KHG sind die Finanzierungsmittel bei Investitionsmaßnahmen zu 60 v. H. vom Land und 40 v. H. von den Kommunen aufzubringen. Dieser kommunale Anteil (40 v. H.) wird nicht direkt an den Krankenhausträger gezahlt, sondern vom Land über eine Krankenhausumlage erhoben.

 

Die Krankenhausumlage des Landkreises Cloppenburg betrug in den Jahren 2008 und 2009 jeweils rd. 2,0 Mio. €.

 

Die Investitionsförderung soll somit zu 100 v. H. vom Land erfolgen. Grundsätzlich sollte damit eine vollständige Finanzierung gesichert sein.

 

Obwohl der Landkreis Cloppenburg seine Krankenhausumlage in voller Höhe zahlt und damit dem Grunde nach seiner Verpflichtung zur Leistung seines Anteils an der Finanzierung der Krankenhäuser nachkommt, ist das Land Niedersachsen vor Jahren dazu übergegangen, die Investitionszuweisungen in der Regel in Form von anteiligen Festbeträgen auszuzahlen.

 

Krankenhäuser haben gem. § 8 Abs. 1 KHG nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan des Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG (für die Errichtung von Krankenhäusern) in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet das Nds. Sozialministerium unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhäuser nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 KHG).

Die Erfahrungen der vergangenen zwei Jahrzehnte haben gezeigt, dass die Aufnahme in das Investitionsprogramm des Landes  mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.

 

 

 

 

Bisherige Bewilligungspraxis beim Landkreis Cloppenburg

 

Erstmalig wurde die Krankenhausfinanzierung in der Sitzung des Sozialausschusses vom 02.10.1990 beraten. Die Verwaltung trug seinerzeit vor, dass das Land Niedersachsen neben der jährlich zu entrichtenden Krankenhausumlage eine zusätzliche kommunale Beteiligung in einer Größenordnung von etwa 30 v. H. erwarte. Eine solche Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte bedeute im Ergebnis, dass mehr Vorhaben in den Krankenhausplan aufgenommen werden könnten und dass möglicherweise diejenigen Krankenhäuser, die eine kommunale Mitfinanzierung nachweisen können, eher in den Krankenhausplan aufgenommen würden.

 

In der Sozialausschusssitzung am 04.03.1993 wurde dann beschlossen, dem Kreistag zu empfehlen, eine Beteiligung an der Bezuschussung von Neu- und Umbaumaßnahmen der Krankenhäuser im Landkreis Cloppenburg vorzunehmen, indem gegebenenfalls maximal 30 v. H. des Investitionsvolumens einzelner Krankenhausinvestitionen in Aussicht gestellt werden, wenn das Land Niedersachsen dieses zur Voraussetzung der restlichen Finanzierung mache sowie eine zeitnahe Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Krankenhauses ergebe, dass eine (teilweise) Eigenfinanzierung nicht möglich sei. Dieses solle allerdings nur vorbehaltlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises (Veranschlagung im jeweiligen Haushalt) gelten.

 

Obwohl der Beschlussfassung des Sozialausschusses keine Grundsatzentscheidung des Kreistages folgte, wurde die Ausschussempfehlung in der Bewilligungspraxis weitgehend umgesetzt. Daneben erfolgten in Einzelfällen auch Investitionsförderungen des Landkreises für vom Land nicht als förderfähig anerkannte Baumaßnahmen.

 

Übersichten über die derzeit vorliegenden Förderanträge und die von 1999 bis 2009 abschließend gewährten Investitionsbeträge des Landkreises Cloppenburg sind der Anlage 1) und 2)  zu entnehmen.

 

 

Stellungnahme des Nds. Sozialministeriums vom 06.05.2010

Das Nds. Sozialministerium teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 06.05.2010 mit, dass die freiwillige kommunale Bezuschussung von Investitionen bei Krankenhäusern keinerlei Einfluss auf die Entscheidung habe, welches Krankenhaus in das Investitionsprogramm des Landes aufgenommen werde.

 

Derzeit sei auch nicht absehbar, wann neue Investitionen in das Investitionsprogramm aufgenommen würden und damit Fördermittel bewilligt werden könnten.

Das Nds. Sozialministerium führte weiter aus, dass Investitionsmittel auf Antrag des Krankenhausträgers ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt würden (§ 5 Abs. 2 Nds. KHG). Hierdurch würde die Förderung stärker betont. Grund sei der dadurch gesetzte Anreiz zu mehr Sparsamkeit sowie das Bestreben, das Förderverfahren in der den Belangen der Verwaltungsbehörden und des Krankenhauses gerecht werdenden Weise abwickeln zu können. 


Anmerkung zur Landesfinanzierung:

Es ist zu erwarten, dass die Landeszuwendungen weiterhin als Festbeträge bewilligt werden und in der Regel eine nicht unerhebliche Deckungslücke zu den geplanten bzw. tatsächlichen Kosten verbleibt.

 

 

Erörterung mit den Standortkommunen

 

Die künftige kommunale Investitionsförderung von Krankenhäusern unter Berücksichtigung der Standortkommunen wurde am 05.08.2010 in der Dienstbesprechung der Hauptverwaltungsbeamten erörtert.

Dabei machten die Vertreter der Standortkommunen deutlich, dass ihre Haushaltssituation keine Förderung zulasse. Im Falle einer Aufteilung der Förderung zwischen Landkreis und Standortkommune solle es aber ausreichend sein, dass die von der Stadt/Gemeinde erwartete Förderung nicht von dieser allein aufgebracht werden müsse. Hier solle eine Beteiligung Dritter zugelassen werden (Protokollauszug s. Anlage 3).

 

In dieselbe Richtung zielt das Schreiben der Stadt Friesoythe vom 19.08.2010 (s. Anlage 4).

 

Dabei hält die Stadt Friesoythe eine Regelung für gerecht, wonach die „ergänzende Finanzierung in der Standortkommune aufgebracht werden müsste, mit dem Ergebnis, dass Dritte oder auch das Krankenhaus selbst beteiligt werden,..“

Gemeint ist damit, dass u.a. vorhandene einzubringende Eigenmittel des Krankenhauses auf den Förderungsanteil aus der Standortkommune angerechnet werden.

 

Auch bisher waren neben der Landesförderung die Eigenmittel des Krankenhauses zur Defizitabdeckung/-minderung zunächst einzusetzen. Erst danach wurde über den restlichen Fehlbetrag hinsichtlich der Bewilligung eines Kreiszuschusses entschieden.

 

Bisherige Finanzierung:

 

 Anerkannte angemessene Investitionskosten

./. Landeszuschuss

./. Eigenmittel

-------------------------------------------------------------

 = Defizit als Basisbetrag der Investitionsförderung des Landkreises

 

 

Falls künftig allein die Standortkommune die Eigenmittel auf ihren Anteil anrechnen können soll, ergäbe sich ggf. folgende Zuschussberechnung

 

Anerkannte angemessene Investitionskosten

./. Landeszuschuss

---------------------------------------------------------------

= Defizit als Basisbetrag für die Aufteilung der Investitionsförderung durch den Landkreis und aus der Standortkommune

Dieses Defizit würde dann nach dem noch zu treffenden Grundsatzbeschluss aufgeteilt, z.B. 2/3  Förderung durch den Landkreis und 1/3 Förderung aus der Standortkommune, wobei diese ihren Anteil durch Co-finanzierung anderer (auch durch Eigenmittel des Krankenhauses) mindern könnte.

 

Es ist zu erörtern, ob sowohl der Landkreis und die Standortkommune oder nur die Standortkommune von den einzubringenden Eigenmitteln des Krankenhauses hinsichtlich des Förderungsbetrages „profitieren“ soll.

 

Umfrage bei den Landkreisen in Weser-Ems

Im März 2010 erfolgte eine Umfrage zur Zuschusspraxis der benachbarten Landkreise bei Investitionsmaßnahmen der dortigen Krankenhäuser.

 

Ergebnis der Umfrage ist, dass die Zuschusspraxis der umliegenden Landkreise sehr unterschiedlich ist. Das Spektrum reicht von „Krankenhäuser werden nicht bezuschusst“,  bis zu Zuschüsse „in erheblichem Umfange“ sowie „Beteiligung / Aufgabe der Städte und Gemeinden vor Ort“.

Aus der Umfrage bei den Nachbar-Landkreisen ergibt sich somit kein einheitliches Vorgehen.

 

 

 

Es sind folgende Sachverhalte zu entscheiden:

 

·         Sollen die Investitionen der Krankenhäuser weiterhin durch nichtrückzahlbare Zuschüsse des Landkreises gefördert werden?         

Falls  eine Bezuschussung erfolgen soll:

 

·         Sollen die Zuschüsse auf die vom Land als förderfähig anerkannten  Investitionsmaßnahmen beschränkt werden?

·         Sollen die Standortkommunen in die Förderpraxis für Krankenhausinvestitionen einbezogen werden? Ist dabei eine anteilig festgelegte finanzielle Beteiligung aus der Standortkommune  Voraussetzung für eine Förderung durch den Landkreis?

·         In welcher Höhe soll der Gesamtzuschuss (Landkreiszuschuss und Zuschuss aus der Standortkommune) begrenzt werden?

 

·         Wie soll der Zuschuss zwischen Landkreis und Standortkommune aufgeteilt werden?

 

·         Können auch Drittmittel auf den Zuschussanteil der Standortkommune angerechnet werden?

 

·         Falls ja, sollen die einzusetzenden Eigenmittel des Krankenhauses im Vorwegabzug das Gesamtdefizit der Investitionskosten minimieren oder sollen diese Mittel ausschließlich auf den Zuschussanteil der Standortkommune angerechnet werden?

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – 4