Sitzung: 23.05.2017 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: V-JHA/17/095
Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende
Beschlussfassung empfohlen:
Der Kreistag beschließt die
Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2017 mit folgender
Änderung:
In § 2 Nr. 3 werden nach dem
Wort „wird“ die Worte „über den Rechtsanspruch hinaus“ eingefügt.
In § 4 Nr. 1c wird das Wort
„Förderung“ durch das Wort „Betreuung“ ersetzt.
Kreisverwaltungsoberrätin
Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/17/095 vor.
Kreistagsabgeordneter
Riesenbeck begrüßte sowohl die redaktionellen als auch die inhaltlichen
Änderungen der Satzung. Er hob die vorhergehenden Abstimmungen mit dem
Tagesmütterverein, dem Kindertagespflegebüro und der Volkshochschule hervor.
Auch seien die Regelungen für ein höheres Entgelt bei einer zusätzlichen
Qualifizierung sehr gut. Die SPD-Fraktion unterstütze daher den
Verwaltungsvorschlag.
Kreistagsabgeordnete
Dr. Kannen führte aus, den Änderungen der Satzung grundsätzlich zustimmen zu
können. Sie stoße sich allerdings an dem
im Zusammenhang mit der frühkindlichen Betreuung immer wieder verwendeten
Begriff „Förderung“. Für besonders
überzogen hielt sie diese Formulierung im § 4 Ziffer1 c „ Förderung während der
Nachtzeit“. Sie regte an, während der Nachtzeit doch die bisherige Formulierung
„Betreuung während der Nachtzeit“ zu verwenden.
In § 2
(Anspruchsvoraussetzungen) seien diese auf den dritten Geburtstag begrenzt. Sie
wünsche sich eine Regelung, nach der der Anspruch nicht so abrupt begrenzt
werde und der Übergang zum Kindergarten flexibel gehandhabt werden könne. In
der letzten Sitzung des Stadtrates der Stadt Cloppenburg sei dies bereits
thematisiert worden. Dort sei mitgeteilt worden, dass die Kreisverwaltung
bereits eine Änderung vorgenommen habe.
Kreisverwaltungsoberrätin
Lottmann erläuterte, dass die in § 2 formulierten Anspruchsvoraussetzungen eine
Wiedergabe der gesetzlichen Regelung (§ 24 SGB VIII) sei. Mit der Satzung werde
nicht der gesetzliche Rechtsanspruch auf Förderung neu geregelt, sondern
lediglich unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine Förderung
übernommen werden. Nach § 2 Ziffer 5 sollen Kinder nach Vollendung des 3.
Lebensjahres vorrangig den Kindergarten besuchen, dies setze allerdings voraus,
dass auch ein ortsnaher Kindergartenplatz vorhanden sei. Mit den Städten und
Gemeinden sei abgestimmt worden, wie Kreisamtsrat Uchtmann ergänzend mitteilte,
dass für Kinder, die nach dem 01.02. eines Jahres geboren seien, weiterhin die
Kosten für eine Betreuung in Kindertagespflege übernommen werden, sofern kein Kindergartenplatz
im gewünschten Kindergarten zur Verfügung stünde. Nach der Maxime „Kinder
lernen von Kindern“ sei es allerdings aus Sicht des Jugendamtes insbesondere
für die Sprachentwicklung der dreijährigen Kinder wichtig, dass nach
Möglichkeit ein Kindergarten besucht werde.
Unter
Berücksichtigung der Gruppenstruktur in den Kindertagesstätten werde eine
Aufnahme der Kinder zum 01.08. und 01.02. empfohlen.
Zudem fragte die
Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen, warum gem. § 2 Ziffer 3 der Satzung keine Förderung
gewährt werde, wenn Angehörige der Bedarfsgemeinschaft für die Betreuung zur
Verfügung stünden. Es wurde erläutert, dass diese Regelung nur für eine
Förderung, die über den Rechtsanspruch hinausgehe, einschlägig sei.
Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen und Kreistagsabgeordneter Mutlu schlugen vor,
zur Klarstellung den Zusatz „über den Rechtsanspruch hinaus“ aufzunehmen.
Kreistagsabgeordnete
Dr. Kannen erkundigte sich ferner, wie die Höhe des Kostenbeitrages im
Vergleich zu anderen Jugendhilfeträgern einzuordnen sei.
Erster Kreisrat
Frische antwortete, dass von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für den
Besuch eines Kindergartens oder einer Kinderkrippe Kostenbeiträge in gleicher
Höhe erhoben würden. Im Landkreis Vechta werde z. B. für Kinderkrippen und die
Kindertagespflege der 1,25-fache Betrag erhoben. Kreisverwaltungsoberrätin
Lottmann berichtete, dass nach Mitteilung ihres Kollegen der Kostenbeitrag im
Landkreis Oldenburg höher sei.
Kreisamtsrat
Uchtmann ergänzte, dass ein Vergleich der Kostenbeiträge schwierig sei, da es
zwischen den einzelnen Kommunen sehr große Unterschiede gäbe. So sei z. B. der
Besuch einer Kindertagesstätte in der Stadt Aurich kostenfrei. Auch müsse die
Einkommensstaffelung der Kostenbeiträge sowie der zugrunde liegende Einkommensbegriff
berücksichtigt werden. Im Landkreis Cloppenburg würden ca. 65% der Eltern den
Betrag der untersten Einkommensstufe zahlen.
Nach Auskunft des Kreistagsabgeordneten Riesenbeck seien in der Stadt Vechta 56% der Eltern der niedrigsten Einkommensstufe zugeordnet.