Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2017 mit folgender Änderung:

In § 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „über den Rechtsanspruch hinaus“ eingefügt.

In § 4 Nr. 1c wird das Wort „Förderung“ durch das Wort „Betreuung“ ersetzt.

 


Kreisverwaltungsoberrätin Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/17/095 vor.

 

Kreistagsabgeordneter Riesenbeck begrüßte sowohl die redaktionellen als auch die inhaltlichen Änderungen der Satzung. Er hob die vorhergehenden Abstimmungen mit dem Tagesmütterverein, dem Kindertagespflegebüro und der Volkshochschule hervor. Auch seien die Regelungen für ein höheres Entgelt bei einer zusätzlichen Qualifizierung sehr gut. Die SPD-Fraktion unterstütze daher den Verwaltungsvorschlag.

 

Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen führte aus, den Änderungen der Satzung grundsätzlich zustimmen zu können. Sie stoße sich allerdings  an dem im Zusammenhang mit der frühkindlichen Betreuung immer wieder verwendeten Begriff „Förderung“.  Für besonders überzogen hielt sie diese Formulierung im § 4 Ziffer1 c „ Förderung während der Nachtzeit“. Sie regte an, während der Nachtzeit doch die bisherige Formulierung „Betreuung während der Nachtzeit“ zu verwenden.

 

In § 2 (Anspruchsvoraussetzungen) seien diese auf den dritten Geburtstag begrenzt. Sie wünsche sich eine Regelung, nach der der Anspruch nicht so abrupt begrenzt werde und der Übergang zum Kindergarten flexibel gehandhabt werden könne. In der letzten Sitzung des Stadtrates der Stadt Cloppenburg sei dies bereits thematisiert worden. Dort sei mitgeteilt worden, dass die Kreisverwaltung bereits eine Änderung vorgenommen habe.

 

Kreisverwaltungsoberrätin Lottmann erläuterte, dass die in § 2 formulierten Anspruchsvoraussetzungen eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelung (§ 24 SGB VIII) sei. Mit der Satzung werde nicht der gesetzliche Rechtsanspruch auf Förderung neu geregelt, sondern lediglich unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine Förderung übernommen werden. Nach § 2 Ziffer 5 sollen Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres vorrangig den Kindergarten besuchen, dies setze allerdings voraus, dass auch ein ortsnaher Kindergartenplatz vorhanden sei. Mit den Städten und Gemeinden sei abgestimmt worden, wie Kreisamtsrat Uchtmann ergänzend mitteilte, dass für Kinder, die nach dem 01.02. eines Jahres geboren seien, weiterhin die Kosten für eine Betreuung in Kindertagespflege übernommen werden, sofern kein Kindergartenplatz im gewünschten Kindergarten zur Verfügung stünde. Nach der Maxime „Kinder lernen von Kindern“ sei es allerdings aus Sicht des Jugendamtes insbesondere für die Sprachentwicklung der dreijährigen Kinder wichtig, dass nach Möglichkeit ein Kindergarten besucht werde.

Unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur in den Kindertagesstätten werde eine Aufnahme der Kinder zum 01.08. und 01.02. empfohlen.

 

Zudem fragte die Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen, warum gem. § 2 Ziffer 3 der Satzung keine Förderung gewährt werde, wenn Angehörige der Bedarfsgemeinschaft für die Betreuung zur Verfügung stünden. Es wurde erläutert, dass diese Regelung nur für eine Förderung, die über den Rechtsanspruch hinausgehe, einschlägig sei. Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen und Kreistagsabgeordneter Mutlu schlugen vor, zur Klarstellung den Zusatz „über den Rechtsanspruch hinaus“ aufzunehmen.

 

Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen erkundigte sich ferner, wie die Höhe des Kostenbeitrages im Vergleich zu anderen Jugendhilfeträgern einzuordnen sei.

Erster Kreisrat Frische antwortete, dass von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kinderkrippe Kostenbeiträge in gleicher Höhe erhoben würden. Im Landkreis Vechta werde z. B. für Kinderkrippen und die Kindertagespflege der 1,25-fache Betrag erhoben. Kreisverwaltungsoberrätin Lottmann berichtete, dass nach Mitteilung ihres Kollegen der Kostenbeitrag im Landkreis Oldenburg höher sei.

Kreisamtsrat Uchtmann ergänzte, dass ein Vergleich der Kostenbeiträge schwierig sei, da es zwischen den einzelnen Kommunen sehr große Unterschiede gäbe. So sei z. B. der Besuch einer Kindertagesstätte in der Stadt Aurich kostenfrei. Auch müsse die Einkommensstaffelung der Kostenbeiträge sowie der zugrunde liegende Einkommensbegriff berücksichtigt werden. Im Landkreis Cloppenburg würden ca. 65% der Eltern den Betrag der untersten Einkommensstufe zahlen.

Nach Auskunft des Kreistagsabgeordneten Riesenbeck seien in der Stadt Vechta 56% der Eltern der niedrigsten Einkommensstufe zugeordnet.