Die Ausschussvorsitzende, Kreistagsabgeordnete Vey-Höwener,
führte zur Aufstellung der Vorschlaglisten zur Jugendschöffenwahl für die
Geschäftsjahre 2024 bis 2028, dass die Möglichkeit bestehe, die beigefügten
Listen noch zu ergänzen und fragte nach, ob es noch Vorschläge aus dem
Ausschuss gäbe.
Dies war nicht der Fall.
Frau Dr. Kannen merkte an, dass bei dieser Jugendschöffenwahl
in beiden Vorschlaglisten mehrmals der § 35 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) – Altersgründe auftauche und wollte wissen, was dies konkret bedeute.
Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann erklärte hierzu, das nach
den §§ 35 Nr. 3 und 35 Nr. 6 GVG z.B.
Ärzte und Pflegepersonal, wie auch Personen, die in der Wahlperiode das 65.
Lebensjahr erreichten per se einen Grund hätten, die Wahl abzulehnen. Dies sei
auf den Listen zu vermerken, was aber vor dem Hintergrund, dass alle Personen
sich selbst haben auf die Listen setzen lassen, vernachlässigbar
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschloss einstimmig die vorgelegten
Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024
bis 2028.