Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Jahresabschluss 2014 zu beschließen.

 

Außerdem wird dem Kreistag empfohlen zu beschließen, den Überschuss der Jahresrechnung 2014 der Überschussrücklage zuzuführen.

 


Sach- und Rechtslage:

 

Der Jahresabschluss 2014, der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 17.09.2015 sowie eine Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2015 liegen an.

 

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließt der Kreistag über den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten (HVB).

 

Die Entlastung kann zurzeit allerdings noch nicht erteilt werden, da für 2014 ein konsolidierter Gesamtabschluss erforderlich sein wird, der verbindlich jedoch erst feststeht, wenn die Jahresabschlüsse der Sonderhaushalte vorliegen. Nach der noch gültigen Gesetzeslage des § 129 NKomVG kann bei einem zu erstellenden konsolidierten Gesamtabschluss die Entlastung erst erteilt werden, wenn dieser Gesamtabschluss geprüft vorliegt.

 

Allerdings ist weiterhin eine Neuregelung des § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG geplant. Diese sieht eine Entlastung des HVB allein für den Jahresabschluss der Kommune und lediglich einen Kenntnisnahmebeschluss der Gremien zum konsolidierten Gesamtabschluss vor.

 

Diese Novellierung befindet sich weiter im formellen Gesetzgebungsverfahren, das erst Anfang 2016 abgeschlossen sein wird. Sollte die geplante Neuregelung auch für die bereits vor diesem Zeitpunkt beschlossenen Jahresabschlüsse anzuwenden sein, kann die Entlastungserteilung des HVB für diese Jahresabschlüsse unmittelbar nach Inkrafttreten der Novellierung beschlossen werden. Falls die Neuregelung erst für die Jahresabschlüsse 2015 oder 2016 gelten sollte, müssten für die vorherigen Abschlüsse weiterhin zunächst die konsolidierten Gesamtabschlüsse vor einer Entlastungserteilung abgewartet werden.

 

Weiter beschließt der Kreistag zusammen mit dem Jahresabschluss nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG mit einem Ergebnisverwendungsbeschluss auch über die Zuführung eines Überschusses an die Überschussrücklage. Die Verbuchung zur Verwendung dieses Überschusses erfolgt im folgenden Haushaltsjahr, hier für 2014. Künftige Fehlbeträge können dann ggf. durch eine Entnahme aus dieser Rücklage gedeckt werden.