Betreff
Besetzung des Beirats des Jobcenters im Landkreis Cloppenburg
hier: Änderung der Vereinbarung
Vorlage
V-SOZ/15/051
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Der § 5 Abs. 1 der „Vereinbarung gemäß § 44 Abs. 2 SGB II über den Standort, die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit Vechta und dem Landkreis Cloppenburg vom 22.12.2010“ erhält folgende Fassung:

 

„Zur Beratung der gemeinsamen Einrichtung hinsichtlich Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente wird nach § 18d Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein örtlicher Beirat gebildet.“

 

Die Änderung tritt unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft.


Sachverhalt:

 

Die Regelungen zum Beirat eines Jobcenters (JC) sind im § 18d Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – gesetzlich normiert.

Danach ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen in Arbeit zu beraten.

Die Trägerversammlung des JC beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen.

 

Welche Stellen nach der gesetzlichen Normierung tatsächlich hier im Kreisgebiet als Beteiligte am örtlichen Arbeitsmarkt anzusehen sind und damit ein Vorschlagsrecht zur Entsendung einer Vertretung in den Beirat haben, wurde letztmalig von den Trägern 

des JC in ihrer „Vereinbarung gemäß § 44 Abs. 2 SGB II über den Standort, die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit Vechta und dem Landkreis Cloppenburg vom 22.12.2010“ festgelegt.

Dabei wurde auf die Gründungsvereinbarung zur seinerzeitigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) vom 22.12.2004 Bezug genommen.

 

In der aktuell gültigen Vereinbarung heißt es:

 

㤠5 Beirat

(1)  Dem Beirat sollen auch künftig die zuvor im ARGE-Beirat vertretenen Institutionen und Organisationen angehören, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorgaben ausgeschlossen sind.“

 

Durch die Trägerversammlung war diesbezüglich seit 2005 durch Beschluss festgelegt, welche Organisationen/Institutionen dem ARGE-Beirat angehören und eine Vertretung vorschlagen können.

Für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber war ebenfalls durch Beschluss festgelegt, dass diese diejenigen Personen als Vertretung in den Beirat entsenden, die sie auch im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit vertreten.

Hintergrund dieser Überlegung war seinerzeit, dass diese Personen schon Kenntnisse in Bezug auf die Eingliederung in Arbeit besitzen und diese Erfahrungen in den Beirat des JC einbringen könnten.

Nunmehr hat sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) als Arbeitnehmervertretung gegen diese Regelung gewandt, da dies für ihn ein nur eingeschränktes Vorschlagsrecht hinsichtlich seiner Vertretung im Beirat bedeutet. Vielmehr fordert der DBG ein von der Entsendung in den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit unabhängiges Vorschlagsrecht für den Beirat des JC. 

 

Eine rechtliche Würdigung dieser Forderung des DGB ergab, dass diesem Ansinnen zu folgen ist.

Danach  können sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber unabhängig von der Entsendung einer Vertretung in den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit für den Beirat des JC einen gesonderten Vorschlag für eine Vertretung machen. Für die tatsächliche Berufung in den Beirat ist, wie oben ausgeführt, die Trägerversammlung des JC zuständig.

 

Vor diesem Hintergrund ist der bisherige § 5 Abs. 1 der aktuellen Vereinbarung vom 22. 12. 2010 (s. oben) zu ändern. Hierzu wird von der Trägerversammlung des JC folgender Vorschlag unterbreitet:

 

㤠5 Beirat

 

(1) Zur Beratung der gemeinsamen Einrichtung hinsichtlich Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente wird nach § 18d Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein örtlicher Beirat gebildet.“

 

Die übrigen Absätze des § 5 gelten unverändert weiter.

 

Da die „Vereinbarung gemäß § 44 Abs. 2 SGB II über den Standort, die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit Vechta und dem Landkreis Cloppenburg vom 22.12.2010“ seinerzeit vom Kreistag beschlossen wurde, hat eine Änderung der Vereinbarung ebenfalls durch die politischen Gremien zu erfolgen.


Finanzierung:

 

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises.