Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag
folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag stimmt der Übernahme einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Absicherung der Bundeszuwendung für die
Sanierung der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt in Höhe von bis zu von
1.301.500,00 € zu. Die Verwaltung wird beauftragt die Genehmigung der
Bürgschaft bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu beantragen.
Sach- und Rechtslage:
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 19.02.2015 einstimmig beschlossen, der notwendigen Sanierung
der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt vorbehaltlich der Gewährung der
beantragten Fördermittel zuzustimmen, um die Eisenbahnstrecke langfristig als
Verkehrsinfrastruktur vorzuhalten. Die hierfür erforderliche Zuwendung ist
mittlerweile gegenüber der Emsländischen Eisenbahn GmbH (EEB) seitens des
Eisenbahnbundesamtes in Höhe von 50% der förderfähigen Kosten und seitens der
Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) in Höhe von 40% der förderfähigen Kosten
mit jeweiligen Zuwendungsbescheiden gewährt worden.
Das Eisenbahn-Bundesamt
fordert zur Absicherung der Bundeszuwendung die Vorlage einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde ist Voraussetzung für
den Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bürgschaft ist bis
zum Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage vorzuhalten.
Die Sparkasse
Emsland bietet der EEB die Bürgschaft in Höhe von 1.301.500,00 € (Höhe der
Bundeszuwendung) für eine Avalprovision in Höhe von 0,9 % jährlich = 11.713,50
€ an. Da die Inbetriebnahme der geförderten Sanierung zum Ablauf des Jahres
2015 geplant ist, dürfte für die Bürgschaft eine Dauer von 2 – 2,5 Jahren
anzunehmen sein, so dass eine Avalprovision in Höhe von insgesamt mindestens
23.427,00 € bis ca. 30.000,00 € zu erwarten ist. Nach den vertraglichen
Vereinbarungen mit der EEB sind die Kosten für die Avalprovision zzgl. eines
10%igen Verwaltungskostenaufschlages der EEB vom Landkreis Cloppenburg zu
erstatten.
Gem. § 121 Abs. 2
des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dürfen die Kommunen
Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Da es sich um
eine verkehrliche Infrastrukturmaßnahme und zudem um Wirtschaftsfördermittel
handelt und diese Aufgaben zu den Aufgaben des Landkreises gehören, ist eine
Bürgschaftsübernahme durch den Landkreis rechtlich möglich. Zuständig für die
Übernahme von Bürgschaften ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG der Kreistag.
Das Risiko der
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Landkreis ist als relativ gering
anzusehen. Das Eisenbahn-Bundesamt fordert die Bürgschaft deswegen, um nach der
Fertigstellung der abgerechneten Maßnahme die Zweckbindung und die
Vereinbarkeit mit dem Zuwendungsbescheid überprüfen zu können und bei
entsprechend festgestellten Verstößen eine Möglichkeit der Absicherung einer
Rückforderung zu erhalten.
Um die Avalprovision
zu sparen, schlägt die Kreisverwaltung die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von
1.301.500,00 € vor.
Die Übernahme der
Bürgschaft bedarf nach § 121 Abs. 2 S. 2 NKomVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Der Landkreis
Emsland hat bei seinen Anträgen ebenfalls die Abgabe von eigenen Bürgschaften
gegenüber der EEG erwogen. Dazu hat das Finanzministerium mitgeteilt, dass eine
solche Bürgschaft mit folgenden Maßgaben möglich ist:
Absicherung nur über 80 % der Summe, die restlichen 20% müssen über
eine Bank abgesichert werden. Ob diese Maßgabe auch für die abzugebende
Bürgschaftserklärung des Landkreises Cloppenburg gilt, muss noch abschließend
im Rahmen der Genehmigung der Bürgschaft abgeklärt werden. Für diesen Fall
würde sich die Ersparnis des Landkreises entsprechend reduzieren.