Betreff
Abgabe einer Bürgschaft für die Sanierung der Eisenbahnstrecke Sedelsberg - Ocholt
Vorlage
V-KA/15/265
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

Der Kreistag stimmt der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Absicherung der Bundeszuwendung für die Sanierung der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt in Höhe von bis zu von 1.301.500,00 € zu. Die Verwaltung wird beauftragt die Genehmigung der Bürgschaft bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu beantragen.

 


Sach- und Rechtslage:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.02.2015 einstimmig beschlossen, der notwendigen Sanierung der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt vorbehaltlich der Gewährung der beantragten Fördermittel zuzustimmen, um die Eisenbahnstrecke langfristig als Verkehrsinfrastruktur vorzuhalten. Die hierfür erforderliche Zuwendung ist mittlerweile gegenüber der Emsländischen Eisenbahn GmbH (EEB) seitens des Eisenbahnbundesamtes in Höhe von 50% der förderfähigen Kosten und seitens der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) in Höhe von 40% der förderfähigen Kosten mit jeweiligen Zuwendungsbescheiden gewährt worden.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt fordert zur Absicherung der Bundeszuwendung die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde ist Voraussetzung für den Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bürgschaft ist bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage vorzuhalten.

 

Die Sparkasse Emsland bietet der EEB die Bürgschaft in Höhe von 1.301.500,00 € (Höhe der Bundeszuwendung) für eine Avalprovision in Höhe von 0,9 % jährlich = 11.713,50 € an. Da die Inbetriebnahme der geförderten Sanierung zum Ablauf des Jahres 2015 geplant ist, dürfte für die Bürgschaft eine Dauer von 2 – 2,5 Jahren anzunehmen sein, so dass eine Avalprovision in Höhe von insgesamt mindestens 23.427,00 € bis ca. 30.000,00 € zu erwarten ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der EEB sind die Kosten für die Avalprovision zzgl. eines 10%igen Verwaltungskostenaufschlages der EEB vom Landkreis Cloppenburg zu erstatten.

 

Gem. § 121 Abs. 2 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dürfen die Kommunen Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Da es sich um eine verkehrliche Infrastrukturmaßnahme und zudem um Wirtschaftsfördermittel handelt und diese Aufgaben zu den Aufgaben des Landkreises gehören, ist eine Bürgschaftsübernahme durch den Landkreis rechtlich möglich. Zuständig für die Übernahme von Bürgschaften ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG der Kreistag.

 

Das Risiko der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Landkreis ist als relativ gering anzusehen. Das Eisenbahn-Bundesamt fordert die Bürgschaft deswegen, um nach der Fertigstellung der abgerechneten Maßnahme die Zweckbindung und die Vereinbarkeit mit dem Zuwendungsbescheid überprüfen zu können und bei entsprechend festgestellten Verstößen eine Möglichkeit der Absicherung einer Rückforderung zu erhalten.

 

Um die Avalprovision zu sparen, schlägt die Kreisverwaltung die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von 1.301.500,00 € vor.

 

Die Übernahme der Bürgschaft bedarf nach § 121 Abs. 2 S. 2 NKomVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Der Landkreis Emsland hat bei seinen Anträgen ebenfalls die Abgabe von eigenen Bürgschaften gegenüber der EEG erwogen. Dazu hat das Finanzministerium mitgeteilt, dass eine solche Bürgschaft mit folgenden Maßgaben möglich ist:

 

Absicherung nur über 80 % der Summe, die restlichen 20% müssen über eine Bank abgesichert werden. Ob diese Maßgabe auch für die abzugebende Bürgschaftserklärung des Landkreises Cloppenburg gilt, muss noch abschließend im Rahmen der Genehmigung der Bürgschaft abgeklärt werden. Für diesen Fall würde sich die Ersparnis des Landkreises entsprechend reduzieren.