Betreff
Erhöhung des Zuschussbetrages des Landkreises Cloppenburg an die Städte/ Gemeinden für Krippenplätze durch Einsatz von qualifizierten Drittkräften ab 01.01.2011
Vorlage
V-JHA/10/011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis Cloppenburg zahlt in Abänderung des Kreistagsbeschlusses vom 11.02.2010 den kreisangehörigen Städten/ Gemeinden ab 01.01.2011 für jeden vorhandenen Krippenplatz lt. Betriebserlaubnis einen monatlichen Pauschalbetrag von 269,00 Euro für eine Halbtagsgruppe und 386,00 Euro für eine Ganztagsgruppe mit mehr als 10 Kindern unter der Voraussetzung des Einsatzes einer qualifizierten Drittkraft mit mindestens dem Stundenumfang der Regelöffnungszeit. Die Erhöhung entfällt bei Finanzierung der Drittkraft durch das Land. Die Regelung soll entsprechend in die neue Vereinbarung aufgenommen werden.

 


Sachverhalt:

 

Der Betriebskostenzuschuss des Landkreises Cloppenburg für Krippenplätze ist unter Berücksichtigung der erhöhten Finanzhilfepauschale des Landes für Plätze unter Dreijähriger in Kindertagesstätten (Krippen) ab 01.01.2009 neu festgelegt worden. Hierzu hat der Kreistag in seiner Sitzung  am 11.02.2010 den Beschluss gefasst, dass der Landkreis Cloppenburg in Abänderung des Kreistagsbeschlusses vom 24.03.2009 den kreisangehörigen Städten/ Gemeinden ab 01.01.2009 für jeden vorhandenen Krippenplatz lt. Betriebserlaubnis einen monatlichen Pauschalbetrag von 200,00 Euro für eine Halbtagsgruppe und 275,00 Euro für eine Ganztagsgruppe zahlt.

Dieser Punkt wurde nochmals in der Dienstbesprechung der Hauptverwaltungsbeamten thematisiert und es wurde um erneute Beratung im Arbeitskreis Soziales bezüglich des Betreuungsumfangs und der Höhe des Kostenzuschusses gebeten. Hierbei sollte der Einsatz von Drittkräften und eine Ferienbetreuung in den Kommunen abschließend geregelt werden.

In weiteren Treffen des Arbeitskreises Soziales am 12.04.2010 und 21.06.2010 wurde festgehalten, dass der Einsatz einer qualifizierten Drittkraft in Krippen als unumgänglich gesehen wird, so dass als Standard in den Krippengruppen eine qualifizierte Drittkraft eingesetzt werden soll.

 

Dementsprechend wurde eine Neuberechnung der Betriebskosten einer Kinderkrippe unter folgenden Modalitäten vorgenommen:

 

-         Berücksichtigung einer Sonderöffnungszeit von 1 ½ Std./tägl.

-         Berücksichtigung der notwendigen Verfügungs- und Freistellungsstunden nach dem KiTaG

-         Für die Ermittlung der Personalkosten für eine Drittkraft soll eine Regelöffnungszeit von 20 Stunden bei einer Halbtagsgruppe und 40 Stunden bei einer Ganztagsgruppe zuzüglich 3,75 Verfügungsstunden zugrunde gelegt werden

-         Berücksichtigung der gem. § 3 der 2.DVO-KiTaG geltenden Jahreswochenstundenpauschalen von 1081 € für die Erstkraft und 929 € für die Zweit- und Drittkraft

-         Sachkosten werden gem. bestehendem Kreistagsbeschluss in Höhe von 60 € Platz/Monat weiterhin berücksichtigt

-         der Personalkostenzuschuss des Landes Niedersachsen von 43 % ist abzusetzen

-         als Kostenbeitrag wurde bei einer Halbtagsgruppe ein Betrag von 100 Euro/ Kind/ Monat ermittelt (Betrag zwischen der niedrigsten und nächsthöheren Einkommensstufe bei 4 Stunden Regel- sowie 1 Stunde Sonderöffnungszeit): für die Ganztagsgruppe wurde der doppelte Betrag angesetzt

-         von dem ermittelten Zuschussbetrag wird eine Interessensquote der Städte und Gemeinden von 10 % abgezogen

-         Bei einvernehmlicher Regelung bezüglich der Kosten für eine Drittkraft soll der neu ermittelte Betriebskostenzuschuss des Landkreises Cloppenburg ab dem 01.01.2011 gezahlt werden. Eine Überprüfung soll alle 3 Jahre erfolgen.

 

Der sich hieraus errechnete Zuschuss für eine Halbtagsgruppe (268,74 Euro) und für eine Ganztagsgruppe (386,21 Euro) ist der beigefügten Berechnung zu entnehmen.

 

Bezüglich der Ferien- und Hortbetreuung wurde keine Einigung erzielt, so das diese bei der o.g. Berechnung unberücksichtigt geblieben sind. 

 

Dieser Vorschlag wurde in die Sitzung der Hauptverwaltungsbeamten am 05.08.2010 eingebracht, die sich mit dieser Regelung einvernehmlich einverstanden erklärt haben mit der Bitte um Rundung der Beträge.

 

Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses:

Ø      Tatsächliche Beschäftigung einer qualifizierten Drittkraft (Entscheidung über die

Ø      Qualifikation obliegt der Stadt/ Gemeinde)

Ø      Erforderlichkeit der Beschäftigung einer Drittkraft muss gegeben sein (ist erfüllt bei  mehr als 10 Kindern in der Krippengruppe)

Ø      Einsatz der Drittkraft erfolgt mindestens mit dem Stundenumfang der Regelöffnungszeit (die Entscheidung über die Zubilligung von Verfügungsstunden obliegt der Stadt/ Gemeinde)

Ø      Keine Kostenübernahme der Drittkraft vom Land (z.B. bei integrativen Kinderkrippen)

 


Anlagenverzeichnis:

 

Berechnung des Zuschusses für Kinderkrippen