Sachverhalt:
Das Wahlgebiet des Landkreises ist gemäß § 7
Nds. Kommunalwahlgesetz (NKWG) in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die
Einteilung muss vor jeder Wahl erneut vorgenommen werden, sie gilt nicht
automatisch fort. Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche hat der Kreistag
zu beschließen. Die Anzahl der Wahlbereiche hängt von der Zahl der zu wählenden
Vertreter (Kreistagsmandate) ab. Die Anzahl der Kreistagsmandate ist wiederum
abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises.
Der maßgebliche Stichtag für
die Ermittlung der Einwohnerzahl muss mindestens zwölf Monate und darf
höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegen (§ 177 Abs. 2 NKomVG). Das LSN
ermittelt die fortgeschriebene Einwohnerzahl regelmäßig vierteljährlich.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen die
Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.09.2014 vor. Dieser Stichtag liegt mehr als 18
Monate vor dem zwischenzeitlich von der Landesregierung bestimmten Wahltag
(11.09.2016), so dass diese Zahlen gem. § 177 Abs. 2 NKomVG grundsätzlich nicht
für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten herangezogen werden
dürfen. Maßgeblich sind die zum Stichtag 30.06.2015 ermittelten
Einwohnerzahlen. Diese werden nach Auskunft des LSN allerdings frühestens Anfang
Oktober 2015 im „Statistischen Bericht“ sowie in der Online-Datenbank des
LSN unter http://www1.nls.niedersachsen.de/statis-tik/ unter der Rubrik
„Bevölkerungsfortschreibung“ veröffentlicht.
Vor Veröffentlichung der maßgebenden
Einwohnerzahlen gefasste Beschlüsse zur Abgrenzung der Wahlbereiche bergen das
Risiko, dass die Einteilung der Wahlbereiche bei relevanten Abweichungen der
zum 30.06.2015 ermittelten Einwohnerzahlen zu den ursprünglich für die
Wahlbereichseinteilung zu Grunde gelegten Zahlen neu vorgenommen werden muss.
Für den Landkreis Cloppenburg betrug die
Einwohnerzahl nach der letzten
amtlichen Statistik des Landesbetriebes für Statistik und
Kommunikationstechnologie Niedersachsen zum Stichtag 30.09.2014 – 162.370. Es ist nicht davon auszugehen, dass
bis zum Stichtag 30.06.2015 relevante Änderungen eintreten werden.
Die Abgrenzung der Wahlbereiche kann nach
Bestimmung des Wahltages erfolgen. Der Wahltag ist durch Verordnung der Nds.
Landesregierung vom 26.07.2010 auf den 11. September 2016 festgelegt
worden. Außerdem muss die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
feststehen. Gemäß § 27 Abs. 1 NLO sind bei 150.001 bis 175.000 Einwohnern
54 Kreistagsabgeordnete zu wählen. Durch Beschluss des Kreistages vom
19.02.2015 wurde mit Satzung nach § 46 Abs. 4 NKomVG die Zahl der zu wählenden
Kreistagsabgeordneten für die kommende 8. Wahlperiode (2016 – 2021) um 6 auf 48
Mandate verringert.
Bei 48 zu wählenden Vertreterinnen und
Vertreter sieht § 7 NKWG in der noch geltenden Fassung vor, dass mindestens 3
und höchstens 6 Wahlbereiche zu bilden sind.
Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind bestimmte
Voraussetzungen einzuhalten:
- Örtliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen, d.h. die
Gemeindegrenzen sollen möglichst im Interesse der Übersichtlichkeit und
eines Mindestmaßes an persönlichen Beziehungen zwischen Wählerschaft und
Kandidaten eingehalten werden.
- Wahlbereiche sollen annähernd gleich groß sein und nicht mehr als
25% von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche
abweichen. Gewisse Größenunterschiede verstoßen nicht gegen den Grundsatz
der freien Wahl.
Bei der Kommunalwahl 2011 sind seinerzeit 6
Wahlbereiche gebildet worden.
Diese bisherige Wahlbereichsabgrenzung kann
hinsichtlich der Bevölkerungszahlen in den einzelnen Wahlbereichen bestehen
bleiben. In keinem Wahlbereich wird um mehr als 25 % von der durchschnittlichen
Bevölkerungszahl abgewichen (Anlage 1). Wie eine Einteilung des Wahlgebietes in
3, 4 oder 5 Wahlbereiche aussehen könnte, zeigen die Anlagen 2, 3 und 4.
Vorgeschlagen wird, die Einteilung von 6
Wahlbereichen wie bei der Kommunalwahl 2011 zu belassen:
Wahlbereich I: Barßel, Saterland
Wahlbereich II: Friesoythe
Wahlbereich III: Bösel, Garrel, Molbergen
Wahlbereich IV: Cloppenburg
Wahlbereich V: Emstek, Cappeln, Essen
Wahlbereich VI: Löningen, Lastrup, Lindern
Der spätest mögliche Zeitpunkt für die
Abgrenzung der Wahlbereiche ergibt sich daraus, dass diese spätestens am 120.
Tage vor der Wahl (14. Mai 2016) bekannt gemacht werden muss (§ 16 NKWG).
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Einteilung in 6 Wahlbereiche
Anlage 2 – Einteilung in 3 Wahlbereiche
Anlage 3 – Einteilung in 4 Wahlbereiche
Anlage 4 – Einteilung in 5 Wahlbereiche