Betreff
Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zum 01.08.2015
Vorlage
V-JHA/15/072
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zu beschließen.


Sachverhalt:

 

Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Satzung und in seiner Sitzung vom 07.05.2013 die 1. Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen.

 

Die Anpassung der Höhe der Kostenbeiträge sowie Wünsche der Kindertagespflegepersonen und Erfahrungen bei der Anwendung der Satzung machen eine Anpassung notwendig.

 

Nachfolgend die Erläuterungen zu den Änderungen.

 

§ 1 Abs. 6 – Allgemeines –

 

Eines der Ziele im Landkreis Cloppenburg ist, durch regelmäßige Fortbildungen eine stetige Qualitätsverbesserung in der Kindertagespflege zu erreichen. Die bisherige Regelung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen war als „Sanktionsnorm“ formuliert. Zukünftig soll der Anreiz zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch ein höheres Betreuungsentgelt geschaffen werden; (siehe § 4 Nr. 1 a Abs. 3 – Höhe der Förderung -).

 

 

§ 2 Nr. 5 – Anspruchsvoraussetzungen -

 

Bereits nach der derzeit geltenden Regelung sollen Kinder über 3 Jahre vorrangig die Betreuungsmöglichkeiten in Einrichtungen in Anspruch nehmen. In einem gerichtlichen Verfahren wurde die derzeit gültige Regelung vom Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, dass es bei einer notwendigen Ganztagsbetreuung ausreichend sei, wenn der Kindergarten am Vormittag besucht und am Nachmittag dem Wunsch der Eltern entsprechend das Kind durch eine Tagesmutter betreut werde, obgleich im in der unmittelbaren Nähe der Wohnung liegenden Kindergarten eine Ganztagsbetreuung möglich gewesen wäre. Der derzeit gültigen Regelung könne nicht entnommen werden, dass der vorrangige Besuch einer Kindertagesstätte für die gesamte notwendige Betreuungszeit gelte. Die Neufassung der Regelung soll dieses klarstellen.

 

 

§ 4 Nr. 1 a – Höhe der Förderung – (erhöhtes Entgelt)

 

Wie bereits zu § 1 Abs. 7 ausgeführt, ist es eines der Ziele im Landkreis Cloppenburg, durch regelmäßige Fortbildungen die Qualität in der Kindertagespflege stetig zu verbessern. Durch das höhere Entgelt soll der Anreiz geschaffen werden, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Zukünftig werden die Fortbildungsveranstaltungen in 5 Handlungsfelder aufgegliedert sein:

 

  1. Eltern und Familienbildung
  2. Organisation, Management und Kommunikation
  3. Kooperation und Vernetzung
  4. Pädagogische Tätigkeiten mit dem Kind
  5. Ernährung und Gesundheit

 

Um die Voraussetzungen für das erhöhte Entgelt zu schaffen, sollen in jedem Handlungsfeld innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren mindestens 2 Fortbildungsveranstaltungen besucht worden sein.

 

Mit dieser Regelung soll auch dem Wunsch des Tagesmüttervereins im Landkreis Cloppenburg e. V. entsprochen werden, die qualifizierte Arbeit langjährig tätiger Tagespflegepersonen zu honorieren. Ebenso werden neue Tagespflegepersonen motiviert, längerfristig in der Kindertagespflege tätig zu sein.

 

Die Mehrkosten werden auf jährlich ca. 50.000,00 € geschätzt.

 

 

§ 4 Nr. 1 b – Höhe der Förderung – (Randzeitenbetreuung)

 

Mit dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren ist der Landkreis Cloppenburg verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen anzubieten. In der Kindertagespflege nimmt die Nachfrage nach einer Randzeitenbetreuung stetig zu. Obgleich auch heute schon Randzeiten vielfach abgedeckt werden, konnte nicht allen Eltern eine Betreuung zu diesen Zeiten vermittelt werden. Durch das höhere Entgelt sollen Kindertagespflegepersonen motiviert werden, ihr Förderangebot auf die Randzeiten auszubauen.

 

Das erhöhte Entgelt für eine Randzeitenbetreuung wird nur gezahlt, wenn das Kind nicht bei der Kindertagespflegeperson übernachtet. Bei einer Übernachtung im Haushalt der Kindertagespflegeperson richtet sich das Betreuungsentgelt nach Buchstabe c – Betreuung während der Nachtzeit.

 

Die Mehrkosten werden auf jährlich ca. 20.000,00 € geschätzt.

 

 

§ 4 Nr. 1 d – Höhe der Förderung – (Kinder mit besonderem Förderbedarf)

 

Für die Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf durch eine hierfür geeignete Kindertagespflegeperson wird derzeit ein Entgelt von 5,00 € pro Betreuungsstunde gezahlt. Der besondere Förderbedarf sowie die Eignung der Tagespflegeperson werden durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes festgestellt. Geeignete Tagespflegepersonen haben in der Regel eine entsprechende berufliche Qualifikation, wie z. B. Heilerziehungspfleger, die sie in ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson einbringen. Zudem können sie wegen der Anforderung, die Kinder mit besonderem Förderbedarf an die Tagespflegeperson stellen, in aller Regel weniger Kinder gleichzeitig betreuen. Die Zahlung des doppelten Entgeltes pro Betreuungsstunde wird für diese anspruchsvolle Arbeit als angemessen erachtet. Es handelt sich um einige wenige Fälle im Jahr.

 

Die Mehrkosten werden auf jährlich ca. 10.000,00 € geschätzt.

 

 

§ 4 Nr. 3 – Höhe der Förderung – (Ausfallzeiten)

 

Nach der derzeitigen Regelung werden bei Ausfall der Betreuung von Seiten des Kindes die laufenden Betreuungskosten für einen Zeitraum von längstens 20 Tagen im Jahr weitergezahlt. Dies entspricht dem gesetzlichen Urlaubsanspruch. Von Seiten der Vertreter des Tagesmüttervereins wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere jüngere Kinder häufiger krank seien und die Ausfallzeiten in aller Regel mehr als 20 Tage betrügen. Obgleich die Kindertagespflegeperson keine Zahlung für den angebotenen Betreuungsplatz erhalte, könne dieser nicht durch ein anderes Kind belegt werden. Die Kindertagespflegepersonen seien vielfach auf die kalkulierten Einnahmen angewiesen. Eine Berücksichtigung von bis zu 10 Krankheitstagen pro Kind im Jahr sei daher sachgerecht.

Somit soll für Ausfallzeiten von bis zu insgesamt 30 Tagen pro Kind im Jahr eine Weiterzahlung der laufenden Betreuungskosten erfolgen. Bei der Prüfung des Weiterzahlungsanspruches ist nicht zwischen Urlaubs- und Krankheitstagen zu unterscheiden.

 

 

§ 5 Nr. 1 a – Kostenbeiträge –

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

 

 

§ 5 Nr. 2 - Kostenbeiträge –

 

Die Eltern- bzw. Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen sind letztmals zum 01.08.2013 angepasst worden.

Der Landkreis Cloppenburg zeichnet sich dadurch aus, dass für die Inanspruchnahme eines Krippen- oder Kindergartenplatzes in einer kommunalen oder kirchlichen Einrichtung oder einer Förderung in Kindertagespflege der gleiche Eltern- bzw. Kostenbeiträge erhoben wird. Damit wird u. a. sichergestellt, dass Eltern von Kindern unter drei Jahren ein echtes, nicht durch unterschiedliche Höhen des Eltern-/Kostenbeitrages gelenktes Wahlrecht zwischen dem Besuch einer Kinderkrippe oder einer Förderung in Kindertagespflege haben.

 

Das Bischöflich Münstersche Offizialat hat mit den Vertreten der Kommunen eine Erhöhung der Elternbeitragsordnung abgestimmt. Für die katholischen Kindertagesstätten wie auch für einige kommunale Kindertagesstätten im Landkreis Cloppenburg sind die geänderten Eltern- bzw. Kostenbeiträge bereits beschlossen worden.

 

§ 5 Nr. 4 – Kostenbeiträge -

 

Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist entfallen, so dass es hierzu keiner satzungsrechtlichen Regelung mehr bedarf.


Finanzierung:

 

Teilhaushalt Jugendamt (Amt51)

Tagespflege

P1.361000.200    Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände            1.179.300,00 €


Anlagenverzeichnis:

 

  • Entwurf der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
  • Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung