Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, dass der Landkreis Cloppenburg für die vier vorhandenen Jugendwerkstätten im Landkreis Cloppenburg entsprechend der noch zu verabschiedenden Richtlinie die 10%ige Kofinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal 18.334,00 Euro jährlich pro Jugendwerkstatt, übernimmt. Dies gilt zunächst für den ersten Bewilligungszeitraum vom 01.07.2015 bis 31.03.2018.

Die Haushaltsmittel für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2016 werden im Haushaltsjahr 2016 zur Verfügung gestellt, die weiteren Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr.

 


Sachverhalt:

 

Der Landescaritasverband für Oldenburg e.V. hat mit beigefügtem Schreiben vom 11.05.2015 einen Zuschuss an die freien Träger der Jugendwerkstätten im Landkreis Cloppenburg zur Kofinanzierung der ESF-/Landesmittel beantragt.

 

In Jugendwerkstätten sollen junge Menschen mit Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischen Förderbedarf, bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits-
oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, durch arbeitsmarktorientierte Qualifizierung, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, Beratung, Bildung, persönliche Stabilisierung, soziale Integration und Bewältigung individueller Probleme auf Ausbildung, Beruf oder Angebote der beruflichen Integration nach dem SGB II und dem SGB III vorbereitet werden.

In Jugendwerkstätten können auch Schülerinnen und Schüler mit fehlender Lernmotivation durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte in Einzelfällen sozial, schulisch und beruflich wiedereingegliedert werden.

 

Das Land Niedersachsen fördert die Arbeit der Jugendwerkstätten nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten vom 25.11.2010 mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF), um diesen individuell beeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Es unterstützt die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) und ergänzt die Leistungen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) bzw. des
SGB III (Arbeitsförderung).

Unter der Voraussetzung, dass 16 Teilnehmerplätze mit maximal drei Arbeitsbereichen vorgehalten werden, können Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Angebote einer Jugendwerkstatt mit max. 165.000 Euro jährlich vom Land bezuschusst werden. Es mussten zusätzlich 55.000 Euro als Kofinanzierung aufgebracht werden. Diese erfolgte über SGB II / SGB III-Leistungen sowie im Einzelfall durch Spenden, Eigenmittel oder kommunale Mittel (Stadt/Gemeinde). Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch den Landkreis Cloppenburg erfolgte bislang nicht.

Folgende Informationen zu den vier Jugendwerkstätten im Landkreis Cloppenburg sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen:

  • Angebote der Jugendwerkstätten
  • Teilnehmerplätze
  • Anzahl der Teilnehmer 2014
  • Belegende Institutionen/Einrichtungen
  • Beispiele zu den Beeinträchtigungen des Klientels
  • Derzeitige finanzielle Mittel der Jugendwerkstätten

 

Mit der neuen Förderperiode ab 01.07.2015 gibt es neue Modalitäten. So soll die bisherige Förderhöhe von 165.000 Euro pro Jahr mit ESF-/Landesmittel bestehen bleiben, es wird jedoch eine finanzielle kommunale Beteiligung von 10% erwartet. Dabei kann die bisherige Kofinanzierung nach SGB II/SGB III nicht darauf angerechnet werden. Durch diese strikte Trennung der ESF-/Landesmittel einschl. kommunaler Mittel und den SGB II/SGB III- Mitteln und durch das verbindlich von der Jugendwerkstatt vorzuhaltende Angebot der Jugendhilfe nach § 13 SGB VIII (sh. Anlage) wird ein erhöhtes Bildungs- und Beratungspersonal notwendig. Diese Mehrkosten sollen mit den beantragten Mitteln des Landkreises abgedeckt werden.

 

Das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am 17.03.2015 ein Informationsblatt an die Jugendwerkstätten zur zukünftigen Richtliniengestaltung in der ESF-Förderperiode 2015 – 2020 herausgegeben (sh. Anlage).

Die neue Richtlinie bzw. ein Richtlinienentwurf liegen noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser derzeit noch im Abstimmungsverfahren in den Landesministerien befindet. Mit einer rechtzeitigen Verabschiedung der Richtlinie zum Förderbeginn 01.07.2015 ist nicht zu rechnen.

 

Somit kann derzeit nur von der zukünftigen Finanzierung entsprechend dem Informationsblatt ausgegangen werden.

Die Finanzierung ist auch im Antrag des Landescaritasverbandes entsprechend dargestellt.

Danach würde jeder Jugendwerkstatt – bei zusätzlicher SGB II/III-Förderung - pro Jahr ein Maximalbetrag von 183.334,00 Euro zur Verfügung stehen, der sich wie folgt zusammensetzt:

 

ESF-und Landesförderung (90%)                                                            165.000,00 Euro

Landkreisförderung (10%)                                                                     18.334,00 Euro

 

Die Förderperiode umfasst den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2020, wobei der erste Bewilligungszeitraum zunächst 33 Monate (01.07.2015 bis 31.03.2018) beträgt. Der nächste Bewilligungszeitraum bezieht sich dann auf die weiteren 33 Monate (01.04.2018 bis 31.12.2020).

 

Sollten bis zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses neue Informationen vorliegen, wird hierzu in der Sitzung berichtet.

 


Finanzierung:

 

Es sind noch keine Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2015 eingeplant.

 


Anlagenverzeichnis:

 

  • Zuschussantrag des Landescaritasverbandes vom 11.05.2015
  • Informationen zu den Jugendwerkstätten 
  • Vorzuhaltendes Angebot der Jugendwerkstätten nach § 13 SGB VIII
  • Infoblatt des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17.03.2015