Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende
Beschlussfassung empfohlen:
Der Kreistag des Landkreises
Cloppenburg beschließt die Neufassung der Vereinbarung und Satzung der
Großleitstelle Oldenburger Land über die Errichtung und den Betrieb einer
gemeinsamen Leitstelle des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes für den
Landkreis Ammerland, den Landkreis Cloppenburg, die kreisfreie Stadt
Delmenhorst, die kreisfreie Stadt Oldenburg, den Landkreis Oldenburg und den
Landkreis Wesermarsch.
Sach- und Rechtslage:
In seiner Sitzung am 12. Jan. 2006 ( PLA-05-27 ) beschloss der Kreistag
einstimmig den Zusammenschluss des Landkreises Cloppenburg mit den Landkreisen
Ammerland, Oldenburg und Wesermarsch sowie den Städten Delmenhorst und
Oldenburg zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer gemeinsamen
Leitstelle des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes zu einer Anstalt des
öffentlichen Rechts ( AöR ). Zu diesem Zweck wurde im Rahmen einer Vereinbarung
eine Satzung der AöR verabschiedet.
Mit Verfügung vom 04. Dez. 2006 hat das Niedersächsische
Innenministerium als Aufsichtsbehörde die geschlossene Vereinbarung genehmigt
und gleichzeitig Auflagen ausgesprochen, die bis Ende 2008 zu erledigen waren.
Die Auflagen bezogen sich im Wesentlichen auf Details des inneren Aufbaues der
AöR und beinhalteten notwendige redaktionelle Anpassungen der verabschiedeten
Satzung an die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit ( NKomZG ). Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18. Dez. 2008
der geänderten Vereinbarung und Satzung zugestimmt.
Aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rechtsgrundlagen, gemachter
Erfahrungen seit der Inbetriebnahme der Leitstelle im Sommer 2012, dem Erlass
der Verordnung über kommunale Anstalten ( KomAnstVO ) im Okt. 2013 und der sich
daraus ergebenen Konsequenzen sowie des Änderungsbedarfs aufgrund des
Beschlusses des Verwaltungsrates der AöR vom Dez. 2012 zur Harmonisierung und
Modernisierung der Alarmierungsinfrastruktur mit dem Aufbau einer einheitlichen
POCSAG-Funkalarmierung war eine grundlegende Überarbeitung von Vereinbarung und
Satzung erforderlich.
Nach dem Vorliegen der KomAnstVO hat die Arbeitsgruppe Recht der AöR in
diversen Sitzungen die Neufassung der
Vereinbarung und Satzung der Großleitstelle erarbeitet. Danach erfolgte die
Abstimmung mit dem Niedersächsischen Innenministerium um weiteren
Änderungsbedarf nach Beteiligung des Verwaltungsrates der Großleitstelle und
der Hauptorgane der Trägerkörperschaften zu vermeiden. Die zur Beschlussfassung
vorgelegte Fassung der Ver-einbarung und Satzung enthält sämtliche vom MI erbetenen
textlichen Anpassungen, so dass keine weiteren Anpassungsbedarfe zu erwarten
sind.
Auf Wunsch des MI wurden diverse Regelungsinhalte der bisherigen
Satzung im Wesentlichen unverändert der Vereinbarung zugeordnet. Nach § 142
Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG ) muss die
Satzung Bestimmungen über den Namen und Zweck der kommunalen Anstalt, die
Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals
enthalten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 NKomZG legen die beteiligten Kommunen im
Rahmen der Vereinbarung die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. In
der Satzung sind nach § 3 NKomZG die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen
kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung sowie die
Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der
Auflösung der Anstalt zu regeln. Die Vereinbarung enthält darüber hinaus nach
dem NKomZG mindestens Bestimmungen über:
-
die Verteilung
der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen auf die Träger der
gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie über das Verfahren, in dem über
Unterstützungsleistungen entschieden wird,
-
die Verteilung
der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt
und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
-
die für die
Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und
-
ein Verfahren,
das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger der gemeinsamen kommunalen
Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach
den Bestimmungen NKomVG die Kommune gegenüber einer von ihr getragenen
kommunalen Anstalt hat, sowie ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Bestätigung
von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 110 Abs. 4 des
Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.
Der Verwaltungsrat der Großleitstelle hat in seiner Sitzung am 05. Mai
2015 beschlossen, die Kreistage der Landkreise Ammerland, Cloppenburg,
Oldenburg und Wesermarsch sowie die Stadträte der Städte Delmenhorst und
Oldenburg werden gebeten, die Neufassung der Vereinbarung und Satzung der
Großleitstelle Oldenburg Land AöR zu beschließen.
Die Neufassung der Vereinbarung und Satzung der Großleitstelle
Oldenburger Land AöR ist in zwei Fassungen, der reinen Textfassung ( Anlage 1 )
und der Erläuterungsfassung ( Anlage 2 ), in der die Gründe der vorgenommenen
Änderungen benannt sind, der Vorlage beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Textfassung der Vereinbarung und Satzung
Anlage 2: Erläuterungsfassung der Vereinbarung und Satzung