Betreff
Anerkennung der Einrichtung "Ein Weidenkörbchen für Kinder gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)", Friesoythe, als freier Träger der Jugendhilfe
Vorlage
V-JHA/15/066
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Cloppenburg erkennt die Einrichtung „Ein Weidenkörbchen für Kinder gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ nach § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe an.

 


Sachverhalt:

 

Frau Mira Brand als Geschäftsführerin der privaten Krippeneinrichtung „Ein Weidenkörbchen für Kinder gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hat am 09.07.2012 einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) gestellt.

 

Als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Nach § 75 Abs. 2 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind und eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorliegt. Diese Tätigkeit muss im Bereich der Anerkennungsbehörde erfolgt sein und der Träger muss in diesem Zeitraum die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII ohne Unterbrechung erfüllt haben.

 

Frau Brand hatte in der Zeit vom 01.07.2006 bis 31.07.2010 eine Betriebserlaubnis für ihre Krippeneinrichtung in Friesoythe. Diese hat sie aufgegeben und die Räumlichkeiten mehreren Tagespflegepersonen für die Einrichtung einer Großtagespflege zur Verfügung gestellt. Erst seit dem 01.08.2012 hat sie wieder eine Betriebserlaubnis zum Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder als Krippe.

Frau Brand wurde daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund der derzeit fehlenden Voraussetzungen noch keine Anerkennung als freier Träger ausgesprochen werden kann.

 

Mittlerweile ist der Krippenbetrieb (1 Ganztagsgruppe, 1 Vormittagsgruppe) seit 2 ½ Jahren in Betrieb. Darüber hinaus betreibt Frau Brand noch eine Krippeneinrichtung in der Gemeinde Bad Zwischenahn/ Ortsteil Ofen und in der Gemeinde Wardenburg/Ortsteil Hundsmühlen.

 

Für die Anerkennung als freier Träger wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

·        die Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg

·        der Gesellschaftsvertrag

·        ein Sachbericht über die Gesamteinrichtung (2011/2012)

·        ein Sachbericht über die Einrichtung in Friesoythe (2014)

·        Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Cloppenburg (Freistellungsbescheid)

 

Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind nachstehende Rechte verbunden:

·        Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss

·        Rechte/ Möglichkeiten der Beteiligung und Zusammenarbeit

 


Finanzierung:

 

Keine finanziellen Auswirkungen