Betreff
Mitteilung von Öffentlichen Ehrenämtern und Anzeigepflicht bei Wahrnehmung von Nebentätigkeiten des Landrates
Vorlage
V-KT/15/035
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Mitteilung der öffentlichen Ehrenämter und Anzeige bei Wahrnehmung der Nebentätigkeiten des Landrates Johann Wimberg zur Kenntnis. Landrat Wimberg kann für die Ausübung seiner mitgeteilten öffentlichen Ehrenämter und angezeigten Nebentätigkeiten die Einrichtungen, das Personal und die Materialien des Landkreises unentgeltlich in Anspruch nehmen.

 


Sachverhalt:

 

Die Tätigkeiten und Aufgaben des Landrates ergeben sich in erster Linie aus der Aufgabenstellung des Landkreises und aus den für ihn geltenden Vorschriften. Neben den Tätigkeiten im Hauptamt kann der Landrat öffentliche Ehrenämter wahrnehmen oder eine Nebentätigkeit ausüben.

 

In der Sitzung am 11.11.2014 hatte der Kreistag unter TOP 9 – Vorlage V-KT/14/032 -beschlossen, dass Landrat Johann Wimberg weiterhin den Landkreis Cloppenburg in den dort genannten Gremien vertritt. Zwischenzeitlich wurde Herr Wimberg als Nachfolger von Herrn Eveslage in folgende weitere Gremien berufen, die er als öffentliche Ehrenämter wahrnimmt:

 

·      Mitglied in der Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes

·      Mitglied im Rentenausschuss des Vorstandes des Gemeindeunfallversicherungsverbandes

·      Mitglied im Verbandsausschuss des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes

·      Mitglied im Vorstand der Versorgungskasse Oldenburg

·      Mitglied im Kuratorium der Regionalstiftung der Landesparkasse zu Oldenburg

·      Mitglied im Kuratorium der Stiftung Kunst und Kultur der Landessparkasse zu Oldenburg

·      Mitglied im Verwaltungsrat der Nds. Tierseuchenkasse

·      Mitglied im Verbandsausschuss des Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverbandes (OOZV)

 

Während nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz öffentliche Ehrenämter lediglich mitgeteilt werden müssen, sind die Neuaufnahme und Änderung von Nebentätigkeiten anzuzeigen.

 

Folgende Nebentätigkeiten beabsichtigt Herr Wimberg aufzunehmen.

 

·      Aufgrund der Beschlussfassung in der Verbandsausschusssitzung des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes soll Herr Wimberg als Nachfolger von Herrn Eveslage in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der EWE AG im Frühjahr 2015 als neues Mitglied des Aufsichtsrates der EWE AG bestellt werden.

 

·        In der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverbandes (OOZV) soll Herr Wimberg im Frühjahr als Nachfolger von Herrn Eveslage in den Verbandausschuss und damit in die Aufsichtsräte folgender Gesellschaften berufen werden:

1.      Oldenburger BioKraft GmbH (OBK)

2.      Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH (OFK)

3.      TKB Beteiligungs-GmbH

·        Herr Wimberg war bereits Mitglied im Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg. Nun wurde er als Nachfolger von Herrn Eveslage auch zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt.

 

Vergütungen für Nebentätigkeiten werden vom Landrat entsprechend der §§ 9 und 10 Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) an den Landkreis abgeführt, soweit sie jährlich in der Gesamtsumme den Betrag von 6.200,00 € übersteigen.

 

Da die öffentlichen Ehrenämter und Nebentätigkeiten faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt des Landrates stehen bilden sie ein unverzichtbares Lenkungsinstrument für die Entwicklung des Landkreises. Die Tätigkeiten dienen zudem zur Informationsgewinnung für eine wirkungsvolle Ausübung des Hauptamtes. Die Wahrnehmung liegt im Interesse des Landkreises und damit im öffentlichen Interesse. Herr Wimberg kann daher auch für die Ausübung seiner öffentlichen Ehrenämter und Nebentätigkeiten die Einrichtungen, das Personal und die Materialien des Landkreises unentgeltlich in Anspruch nehmen.