Betreff
Deponie Stapelfeld; Photovoltaikanlage
Vorlage
V-PLA/10/015
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landkreisverwaltung hat, den entsprechenden Beschlüssen zufolge, zur künftigen Rekultivierung und Sicherung der Deponie Stapelfeld einen Antrag auf Ausnahme von den Bestimmungen der Deponieverordnung nach § 14 Abs. 6 gestellt (s. hierzu die Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses für Planung und Umwelt vom 05.03.2009, TOP 9, des Kreisausschusses vom 10.03.2009, TOP 20, sowie des Kreistages vom 24.03.2009, TOP 30). In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 15.09.2009 konnte unter TOP 7: Mitteilungen berichtet werden, dass das Gewerbeaufsichtsamt dem Antrag des Landkreises Cloppenburg auf Ausnahmeregelung (Abweichung von der vorgeschriebenen Kombinationsdichtung –Kunststoffdichtungsbahn und mineralische Dichtung- zu einer Abdichtung mit Kunststoffdichtungsbahn und Leckageortungssystem) zugestimmt hat.

 

Verbunden mit dieser generellen Entscheidung sind weitere Bestandteile, u.a. auch die Option für den Landkreis, auf der Deponie, nach Fertigstellung der eigentlichen Abdichtung, eine Photovoltaikanlage errichten zu können, natürlich vorbehaltlich der entsprechenden rechtlichen Absicherung durch ein entsprechendes Genehmigungsverfahren (Planfeststellung oder Baugenehmigung). Damalige Überlegungen ließen diese Option als sinnvoll erscheinen, auch vor dem Hintergrund der erheblichen Einspeisevergütungen, die neben dem umweltrelevanten Aspekt beim Einsatz von regenerativen Energien auch einen deutlichen finanziellen Zugewinn für den Abfallhaushalt versprochen hätte. Die Landkreisverwaltung hat sich seinerzeit beraten lassen vom Institut für Gebäude- und Solartechnik der Technischen Universität Braunschweig, Herrn Prof. Dr.-Ing. Kühl, auf Vermittlung der Steinbeiss-Stiftung.

 

Zwischenzeitlich wird deutlich, dass durch die inzwischen erfolgte Neubewertung der Einspeisevergütungen nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)) durch die Bundesregierung es dazu führt, dass bei Realisierung einer Photovoltaikanlage erst in 2016 (der Zeitpunkt, zu dem die Deponie abgedichtet ist) diese Anlage nur knapp wirtschaftlich zu errichten sein wird. Ob die Errichtung sogar unwirtschaftlich wird, hängt von weiteren, zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht seriös abschätzbaren Randbedingungen wie dem zukünftigen Gestellungspreis solcher Anlagen, der tatsächlichen zukünftigen Einspeisevergütung, dem Zinsniveau für das eingesetzte Eigenkapital, nicht zuletzt auch von der technischen Art der Aufbringung und Befestigung auf der Deponieoberfläche u.ä. ab.

 

 

Zudem würde die Umsetzung dieser Option bedeuten, dass die Realisierung einer solchen Photovoltaikanlage von vornherein bei allen Planungsschritten, auch schon im Rahmen der Vergabe eines Planungsauftrages nach VOF (der im übrigen ab Juni 2010 ansteht), zu berücksichtigen sein würde. Dies verursachte zu einem sehr frühen Zeitpunkt  Mehrüberlegungen seitens des Planungsbüros und damit auch höhere Planungskosten. Auch würden das Planungsverfahren und das zuvor erforderliche EU-weite Ausschreibungsverfahren unnötigerweise erschwert.

 

Daher wird seitens der Landkreisverwaltung vorgeschlagen, vor dem Hintergrund einer derzeit wirtschaftlich unsicheren Zukunft einer Photovoltaikanlage auf der Deponieoberfläche, diese Option vorerst nicht mit in den Planungs- und Genehmigungsprozess einzubeziehen. Dies kann dann unproblematisch z.B. im Jahre 2015, bei dann besser bekannten Randbedingungen für die Realisierung solcher Anlagen, wieder aufgegriffen werden (allerdings dann mit den durch die vorangegangene  Planung geschaffenen Randbedingungen).