Betreff
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Vehne
Vorlage
V-PLA/14/092
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach den zahlreichen verheerenden Überschwemmungen in den vergangenen Jahren hat der Bundesgesetzgeber über § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Länder verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser zu erlassen. Das Land Niedersachsen hat im Rahmen einer Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die Umsetzung des WHG gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 NWG sollen für alle Gewässer, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind nach Auflösung der Bezirksregierungen die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und selbständigen Städten zuständig. Das Land bestimmt dabei im Rahmen einer Verordnung die Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden müssen. Im Auftrage des Landes ermittelt danach der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die tatsächliche Größe des jeweiligen Überschwemmungsgebietes. Die untere Wasserbehörde prüft die Berechnungen und die örtlichen Verhältnisse und stellt das Benehmen mit dem NLWKN her. In förmlichen Verwaltungsverfahren werden dann von den unteren Wasserbehörden die Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt. Nach § 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist diese Verordnung vom Kreistag zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen.

 

Am 28.06.2011 wurden die entsprechenden Unterlagen für das Überschwemmungsgebiet für die Vehne vom NLWKN vorgelegt.

 

Die Unterlagen haben vom 06.06. – 05.07.2013 bei den betroffenen Gemeinden Bösel und Garrel sowie beim Landkreis Cloppenburg ausgelegen. Darüber hinaus wurden die Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Von Privaten wurden keine Einwendungen vorgebracht. Die Kreisstraßenbehörde hat durch Vermessungsdaten belegt, dass der Straßenkörper der Kreisstraße 149, welche das Überschwemmungsgebiet der Vehne quert, höher liegt, als der maßgebliche Hochwasserpegel. Die Lagekarte 5 wurde entsprechend korrigiert. Da dem Einwand nachgekommen wurde und die übrigen Stellungnahmen vorrangig Hinweise enthielten, konnte nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 VwVfG auf den Erörterungstermin verzichtet werden.

Der Entwurf des Verordnungstextes für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Vehne ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Aufgrund der Größe der Karten wurde auf die Versendung als Anhang verzichtet.

Die Karten (Übersichtskarte und Lagekarte) sind auf der Internetseite des Landkreises im Downloadbereich unter:

Bauen & Umwelt – Wasser& Abwasser – Überschwemmungsgebiete einsehbar.

 

PSP- Element (Produkt)

Das Festsetzungsverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen. Es werden keine Investitionen getätigt.