Betreff
Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
V-KA/14/212
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, der Änderung der Hauptsatzung in der vorgeschlagenen Form zuzustimmen und damit die Möglichkeit zu schaffen, neben der Landrätin/dem Landrat und der Ersten Kreisrätin/dem Ersten Kreisrat bis zu zwei weitere leitende Beamtinnen/Beamte in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.


Sachverhalt:

 

Nach § 108 Abs. 1 NKomVG können Landkreise außer der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. dem Hauptverwaltungsbeamten auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Hinsichtlich der höchstzulässigen Anzahl gibt es dabei keine Vorgaben.

 

§ 7 der Hauptsatzung des Landkreises Cloppenburg regelt entsprechend die Anzahl der Beamtinnen und Beamten auf Zeit für die Kreisverwaltung. Danach gilt

 

§ 7

Beamtinnen/Beamte auf Zeit

Die allgemeine Vertreterin/Der allgemeine Vertreter der Landrätin/des Landrates wird als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

 

Mit Blick auf die Landkreise in Weser-Ems ist festzustellen, dass die Landkreise Friesland, Vechta, Wesermarsch und Wittmund eine gleichlautende Regelung in ihrer Hauptsatzung getroffen haben wie der Landkreis Cloppenburg. In den Landkreisen Ammerland, Aurich, Grafschaft Bentheim, Leer und Oldenburg ist neben der Landrätin/dem Landrat sowie der allgemeinen Vertreterin/dem allgemeinen Vertreter eine weitere Stelle für eine Beamtin/einen Beamten auf Zeit eingerichtet, in den beiden größten Landkreisen Emsland und Osnabrück  sogar bis zu drei zusätzliche Stellen.

Der Landkreis Cloppenburg ist flächenmäßig der drittgrößte Landkreis in Weser-Ems hinter den Landkreisen Emsland und Osnabrück. Von den Einwohnerzahlen her besteht eine Vergleichbarkeit mit dem Landkreis Leer. In Bezug auf die Größe der Verwaltung (Anzahl der Stellen lt. Stellenplan) rangiert der Landkreis Cloppenburg hinter den Kreisen Aurich, Emsland und Osnabrück an Platz vier.

 

Die Kreisverwaltung ist in ihrer Verwaltungsstruktur in vier Dezernate aufgegliedert. Neben dem Landrat und dem Ersten Kreisrat, die beide auch die Funktion eines Dezernenten wahrnehmen, sind mit dem Leitenden Baudirektor Georg Raue und dem Leitenden Kreisverwaltungsdirektor Neidhard Varnhorn zwei weitere Dezernenten eingesetzt: Leitender Baudirektor Raue ist für das Dezernat III mit den Ämtern 60 - Bauamt, 61 - Planungsamt, 67 – Amt für Natur- und Umwelt und 70 – Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft zuständig, Leitender Kreisverwaltungsdirektor Varnhorn für das Dezernat IV mit den Ämtern 30 - Rechtsamt, 32 – Ordnungsamt und 39 – Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle.

 

Leitender Baudirektor Raue hat seinen Dienst als Baudezernent zum 01.01.1988 angetreten. Zum damaligen Zeitpunkt gehörten zum Baudezernat die Ämter Bauordnung und Bauverwaltung, das Planungsamt sowie das Hoch- und Tiefbauamt. Mit Ausnahme des Hochbaus finden sich alle damaligen Ämter auch im heutigen Baudezernat wieder. Hinzu gekommen sind die Ämter 67 – Natur und Umwelt sowie 70 – Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft mit ihren umfangreichen Aufgabenstellungen. Das klassische Baudezernat hat damit eine deutliche Erweiterung sowohl im Aufgabenspektrum als auch in der Aufgabenkomplexität erfahren. Sonderprojekte wie ÖPP und E 233 wurden gestartet und werden eng und verantwortlich vom Baudezernenten begleitet.

 

Leitender Kreisverwaltungsdirektor Varnhorn ist zum 17.08.2002 zunächst als Jurist und Amtsleiter für das Rechtsamt eingestellt worden. Zum 01.01.2006 wurde das Dezernat IV neu gebildet und ihm als Dezernenten übertragen. In dieser Funktion ist er zuständig für die Ämter 30 - Rechtsamt, 32 – Ordnungsamt und 39 –Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, übertragen. Seit dieser Zeit haben sich diese Ämter stetig weiterentwickelt. So ist das Amt 30 aufgrund der Vielzahl an Klagen und Widersprüchen von ursprünglich einer Kraft auf zwischenzeitlich vier Mitarbeiterinnen angewachsen. Auch das Ordnungsamt hat kontinuierliche Personalzuwächse zu verzeichnen, zuletzt durch die Einrichtung einer Außenstelle der Kfz-Zulassung in Löningen. Stark vergrößert hat sich über die Zeit das Amt 39, das mit 323,75 Stellen, davon 267 Stellen besetzt mit nebenberuflichen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten sowie amtlichen Fachassistentinnen / Fachassistenten, personell mit Abstand das größte Amt der Kreisverwaltung (2006: 279 Stellen insgesamt) und gleichzeitig auch deutschlandweit ist. Einhergehend mit dem personellen Zuwachs haben auch die Aufgaben zugenommen, sind komplexer und in der rechtlichen Bewertung vielschichtiger geworden.

 

Für beide Dezernate lässt sich festhalten, dass über die Jahre die Aufgaben jeweils erheblich zugenommen haben und zwar sowohl in der Quantität als auch in der Qualität. Damit unweigerlich verbunden ist eine deutlich gestiegene Gesamtverantwortung des jeweiligen Dezernenten, der in seiner Betrachtung und Entscheidung auch immer den Bezug zur Gesamtverwaltung und den politischen Zielsetzungen sehen muss.

 

Vor dem Hintergrund der gegenüber der ursprünglichen Konstellation deutlich gestiegenen Anforderungen an beide Dezernenten und im Hinblick auf den zunehmend steigenden Fachkräftemangel und der damit verbundenen Problematik, gut geeignetes Personal zu finden, wird vorgeschlagen, durch eine Erhöhung der Anzahl der möglichen Stellen für Beamtinnen/Beamte auf Zeit um bis zu zwei Stellen insgesamt eine bessere Attraktivität der Stellen zu erreichen. Damit würde zudem den Entwicklungen und der Bedeutung der Stellen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus würde sich der Landkreis auch in Relation zu den anderen Landkreisen besser positionieren. Zur Umsetzung ist eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Vorschlag für eine Neufassung von § 7 der Hauptsatzung:

 

§ 7

Beamtinnen/Beamte auf Zeit

Neben der Landrätin/dem Landrat werden dDie allgemeine Vertreterin/dDer allgemeine Vertreter der Landrätin/des Landrates wird als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und bis zu zwei weitere leitende Beamtinnen / Beamte in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Nieders. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) sind die weiteren Ämter auf Zeit bei Landkreisen ab 150.001 bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet.

 

Ein Entwurf für eine 2. Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung