Sachverhalt:
Stellungnahme zum
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses
2010 des Landkreises Cloppenburg vom 12.12.2013
1.4 Geleistete
Investitionszuwendungen und –zuschüsse + 7.042.543,00 € – Textziffer (1) Seite
10
Der Landkreis Cloppenburg hat geleistete Zuschüsse für Investitionen
gemäß § 42 Abs. 4
GemHKVO als immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe der Nominalwerte
aktiviert und
über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Vermögenswerte
abgeschrieben, in der Regel
über die vom Land Niedersachsen empfohlenen 30 Jahre. Das
Rechnungsprüfungsamt hält es jedoch für richtiger, z.B. bei Zuschüssen für
Sportstättenförderung, Kindertagesstätten, einzelbetrieblichen Förderungen,
Wirtschaftsförderungen oder Sanierungszuwendungen
bei Krankenhäusern die aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden zu
entnehmende Zweckbindungsfrist als Abschreibungszeitraum zu übernehmen. Dazu
müssten die Zweckbindungszeiträume allerdings von den Fachämtern in den
Zuwendungsbescheiden klar
bestimmt werden.
Die Abschreibungen werden künftig nach den Vorschlägen des RPA aufgrund
der von den Fachämtern festgesetzten Zweckbindungsfristen vorgenommen.
3.7 Forderungen aus Transferleistungen + 1.207.646,84 € - Textziffer
(2) Seite 16
Bei diesen Forderungen handelt es sich überwiegend um Erstattungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Erfahrungsgemäß sind 70 v. H. hiervon
uneinbringlich.
Da in der Eröffnungsbilanz nur werthaltige Forderungen aufzunehmen
sind, wurde seinerzeit
eine entsprechende Pauschalwertberichtigung dieser Forderungen
(2.796.814,31 €) in der Eröffnungsbilanz um 1.957.770,02 € (2.796.814,31 € x 70
v. H.) vorgenommen, so dass ein Betrag von 839.044,29 € verblieb.
Zum Jahresabschluss 31.12.2010 bestanden Forderungen aus
Transferleistung in Höhe von
3.165.416,86 € . Der Betrag der Pauschalwertberichtigung würde sich hierfür
auf 2.215.791,80 € belaufen (3.165.416,86 € x 70 v. H.), so dass ein Betrag von
949.625,06 € (3.165.416,86 € abzüglich 2.215.791,80 €) als Forderungen aus
Transferleistungen zu bilanzieren gewesen wäre.
Es wurde jedoch keine Neuberechnung sondern eine
Pauschalwertberichtigung mit dem Betrag
aus der Eröffnungsbilanz (1.957.770,02 €) vorgenommen, wodurch die
Forderungen aus Transferleistungen mit 1.207.646,84 € (3.165.416,86 € abzüglich
1.957.770,02 €) zu hoch ausgewiesen wurden.
Die Forderungen aus Transferleistungen umfassen nicht nur die
UVG-Erstattungen, sondern auch weitere Forderungen aus dem Jugendamts- und
Sozialamtsbereich. Durch
Anwendung der Uneinbringlichkeitsquote von 70 v. H. auf die reinen
UVG-Erstattungen
würde sich der Unterschied zwischen vorgenommener und der vom RPA
ermittelten Pauschalwertberichtigung jedoch noch reduzieren.
Im Nachhinein kann die Prüfungsbemerkung des RPA für die abgeschlossene
Jahresrechnung 2010 nicht mehr umgesetzt werden. Es kann daher nur eine
Berichtigung im Zuge künftiger Jahresrechnungen erfolgen. Ansonsten wird
künftig jeweils eine Neuberechnung der Pauschalwertberechnung nach den
aktuellen Gegebenheiten vorgenommen.