Betreff
Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Landkreises Cloppenburg für das Jahr 2010 und Entscheidung über die Entlastung des Landrats
Vorlage
V-KA/14/194
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Stellungnahme zum Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des

Jahresabschlusses 2010 des Landkreises Cloppenburg vom 12.12.2013

 

1.4 Geleistete Investitionszuwendungen und –zuschüsse + 7.042.543,00 € – Textziffer (1) Seite 10

 

Der Landkreis Cloppenburg hat geleistete Zuschüsse für Investitionen gemäß § 42 Abs. 4

GemHKVO als immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe der Nominalwerte aktiviert und

über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Vermögenswerte abgeschrieben, in der Regel

über die vom Land Niedersachsen empfohlenen 30 Jahre. Das Rechnungsprüfungsamt hält es jedoch für richtiger, z.B. bei Zuschüssen für Sportstättenförderung, Kindertagesstätten, einzelbetrieblichen Förderungen, Wirtschaftsförderungen oder Sanierungszuwendungen

bei Krankenhäusern die aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden zu entnehmende Zweckbindungsfrist als Abschreibungszeitraum zu übernehmen. Dazu müssten die Zweckbindungszeiträume allerdings von den Fachämtern in den Zuwendungsbescheiden klar

bestimmt werden.

 

Die Abschreibungen werden künftig nach den Vorschlägen des RPA aufgrund der von den Fachämtern festgesetzten Zweckbindungsfristen vorgenommen.

 

3.7 Forderungen aus Transferleistungen + 1.207.646,84 € - Textziffer (2) Seite 16

 

Bei diesen Forderungen handelt es sich überwiegend um Erstattungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Erfahrungsgemäß sind 70 v. H. hiervon uneinbringlich.

Da in der Eröffnungsbilanz nur werthaltige Forderungen aufzunehmen sind, wurde seinerzeit

eine entsprechende Pauschalwertberichtigung dieser Forderungen (2.796.814,31 €) in der Eröffnungsbilanz um 1.957.770,02 € (2.796.814,31 € x 70 v. H.) vorgenommen, so dass ein Betrag von 839.044,29 € verblieb.

 

Zum Jahresabschluss 31.12.2010 bestanden Forderungen aus Transferleistung in Höhe von

3.165.416,86 € . Der Betrag der Pauschalwertberichtigung würde sich hierfür auf 2.215.791,80 € belaufen (3.165.416,86 € x 70 v. H.), so dass ein Betrag von 949.625,06 € (3.165.416,86 € abzüglich 2.215.791,80 €) als Forderungen aus Transferleistungen zu bilanzieren gewesen wäre.

 

Es wurde jedoch keine Neuberechnung sondern eine Pauschalwertberichtigung mit dem Betrag

aus der Eröffnungsbilanz (1.957.770,02 €) vorgenommen, wodurch die Forderungen aus Transferleistungen mit 1.207.646,84 € (3.165.416,86 € abzüglich 1.957.770,02 €) zu hoch ausgewiesen wurden.

 

Die Forderungen aus Transferleistungen umfassen nicht nur die UVG-Erstattungen, sondern auch weitere Forderungen aus dem Jugendamts- und Sozialamtsbereich. Durch

Anwendung der Uneinbringlichkeitsquote von 70 v. H. auf die reinen UVG-Erstattungen

würde sich der Unterschied zwischen vorgenommener und der vom RPA ermittelten Pauschalwertberichtigung jedoch noch reduzieren.

 

 

 

 

 

 

Im Nachhinein kann die Prüfungsbemerkung des RPA für die abgeschlossene Jahresrechnung 2010 nicht mehr umgesetzt werden. Es kann daher nur eine Berichtigung im Zuge künftiger Jahresrechnungen erfolgen. Ansonsten wird künftig jeweils eine Neuberechnung der Pauschalwertberechnung nach den aktuellen Gegebenheiten vorgenommen.