Betreff
Besetzung der Gremien der St. Josefs-Hospital Cloppenburg gemeinnützige GmbH sowie der St.-Marien-Hospital gemeinnützige GmbH
Vorlage
V-KT/25/142
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt _____(Abstimmungsergebnis)_____:

In die Gesellschafterversammlung der St.-Marien-Hospital gGmbH, Friesoythe, werden Kreistagsabgeordnete/r ______________ und Kreistagsabgeordnete/r __________ entsandt.

In den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft wird neben Ersten Kreisrat Meyer die/der Kreistagsabgeordnete ___________ berufen.

In die Gesellschafterversammlung der St. Josefs-Hospital Cloppenburg gGmbH, Cloppenburg, wird neben Erster Kreisrat Meyer die/der Kreistagsabgeordnete __________ entsandt.


Sachverhalt:

Aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 26.06.2025 hat der Landkreis Cloppenburg jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 25,1 % am Stammkapital der

-          St. Josefs-Hospital Cloppenburg gemeinnützige GmbH sowie

-          St.-Marien-Hospital gemeinnützige GmbH

zu einem Kaufpreis von je 10.000,00 EUR erworben bzw. wird diesen erwerben.

Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der St.-Marien-Hospital gemeinnützige GmbH ist der Landkreis Cloppenburg als Gesellschafter mit zwei Sitzen in der Gesellschafterversammlung vertreten.

Weiterhin bestimmt § 9 des Gesellschaftsvertrages, dass zwei der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Landkreis Cloppenburg zu benennen sind.

Die Mitgliedschaft in beiden Organen ist gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen, d.h. eine Person kann nur in einem der beiden Gremien vertreten sein.

Für die St. Josefs-Hospital Cloppenburg gemeinnützige GmbH sieht der Gesellschaftsvertrag in § 9 ebenfalls die Entsendung von 2 Vertreterinnen oder Vertretern in die Gesellschafterversammlung vor.

Ein Aufsichtsrat besteht dort jedoch nicht.

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter erfolgt gemäß § 138 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Nach § 138 Abs. 2 NKomVG ist bei der Entsendung mehrerer Vertreterinnen und Vertreter auch der/die Hauptverwaltungsbeamte/Hauptverwaltungsbeamtin zu berücksichtigen. Auf ihren/seinen Vorschlag kann eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune entsandt werden. Die verbleibenden Sitze sind gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG auf die Fraktionen und Gruppe zu verteilen. Das Verfahren wurde auch in der konstituierenden Kreistagssitzung am 02.11.2021 angewandt (vgl. Vorlage V-KT/21/091).

Da Landrat Wimberg zum Ende der Wahlperiode aus seinem Amt ausscheidet und er eine kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung auch über das Ende seiner Amtszeit hinaus ermöglichen möchte, macht er für die Gremien beider Krankenhausgesellschaften von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 138 Abs.2 Satz 2 NKomVG Gebrauch und beauftragt Ersten Kreisrat Meyer an seiner Stelle die Vertretung in den Gremien wahrzunehmen.

Weiterhin schließt die o.a. Regelung des § 7 des Gesellschaftsvertrages der St.-Marien-Hospital gGmbH eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung aus. Daher muss der Landrat auch festlegen, für welches Organ er von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will. Für das verbleibende Organ sind dann 2 Kreistagsabgeordnete zu berufen.

Landrat Wimberg hat entschieden, dass er Ersten Kreisrat Meyer in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsenden will. Somit hat der Kreistag ein weiteres Mitglied für den Aufsichtsrat und 2 Mitglieder für die Gesellschafterversammlung der St.-Marien-Hospital gGmbH zu benennen.

Weiterhin hat der Kreistag neben Ersten Kreisrat Meyer 1 Mitglied für die Gesellschafterversammlung der St. Josefs-Hospital Cloppenburg gGmbH zu berufen.

Soweit ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu berufen sind, steht das Vorschlagsrecht gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG der CDU-Fraktion zu.