Sach- und
Rechtslage:
Gemäß § 117 NKomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw.
Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind;
ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung
entscheidet der Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens
mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige
Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89
NKomVG der Kreisausschuss. Kann in diesen Fällen die Entscheidung des
Kreisausschusses nicht eingeholt werden und droht gleichzeitig der Eintritt
erheblicher Gefahren oder Nachteile, so entscheidet der Landrat im Einvernehmen
mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind
unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das
Haushaltsjahr 2023 sind Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im
Einzelfall den Betrag von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben für 2023, welche bereits zuvor
durch den Landrat und einem seiner Stellvertreter genehmigt worden sind, werden
nunmehr dem Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis gegeben.
Dies betrifft insgesamt neun Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen in Höhe
von 313.471,60 EUR. Näheres ist der Anlage zu entnehmen.
Finanzierung:
PSP-Element
(Produkt)
Siehe Anlage
