Betreff
Aufgabenübertragung auf das Rechnungsprüfungsamt nach § 155 Abs. 2 NKomVG
Vorlage
V-KA/12/119
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Rechnungsprüfungsamt prüft gemäß § 153 NKomVG neben dem Landkreis auch die 13 kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Cloppenburg und Friesoythe müssten als selbständige Gemeinden zwar eigene Rechnungsprüfungsämter einrichten, haben aber durch entsprechende Vereinbarung geregelt, dass auch für Cloppenburg und Friesoythe das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises diese Aufgabe übernimmt.

 

Gemäß § 155 Abs. 2 NKomVG kann der Kreistag dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Kreistag in seiner Sitzung am 17.06.1993 Gebrauch gemacht. Seitdem werden auch die in diesem Beschluss aufgeführten Einrichtungen geprüft.

 

Seitdem haben sich folgende Veränderungen ergeben:

 

Das Oldenburgische Jugenderholungswerk e.V. wird vom Landkreis Friesland geprüft und ist somit aus der Liste der zu prüfenden Einrichtungen zu streichen.

 

Die Zweckverbände „ecopark“ und „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (IIK)“ (auch c-port genannt) haben in ihren Verbandsordnungen geregelt, dass die örtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cloppenburg erfolgt. Der Kreistag hat den Verbandsordnungen zwar zugestimmt, eine formelle Anpassung des Beschlusses vom 17.06.1993 erfolgte bisher jedoch nicht.

 

Die folgenden Institutionen, an denen der Landkreis direkt oder indirekt beteiligt ist, wünschen ebenfalls eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cloppenburg und habe entsprechende Regelungen in ihren Satzungen getroffen:

 

  • Verein „Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre e.V.
  • Verein „Wachstumsregion Hansalinie e.V.“ und
  • Großleitstelle „Oldenburger Land AöR“.

 

Die Prüfung der Großleitstelle erfolgt in einem besonderen Verfahren und zwar durch ein Rechnungsprüfungsamt der beteiligten Trägerkommunen im 5-jährigen Wechsel.

 

Neben diesen Veränderungen sollte folgende weitere Anpassung des Beschlusses aus dem Jahre 1993 vorgenommen werden:

 

Gemäß § 10 Abs. 3 des Nds. Stiftungsgesetzes kann die Stiftungsbehörde ihre Aufsichtsbefugnisse bei Stiftungen mit örtlich begrenzten Wirkungskreis auf die Landkreise übertragen.

Von dieser Möglichkeit hat die seinerzeit zuständige Bezirksregierung Weser-Ems Gebrauch gemacht und dem Landkreis Cloppenburg am 31.05.1976 die Aufsicht über die Bauerschaftsstiftung Hollen sowie am 18.02.1988 die Aufsicht über die Block´sche Stiftung übertragen.

 

Die Prüfung beider Stiftungen durch den Landkreis Cloppenburg ist gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Nds. Stiftungsgesetzes vorgeschrieben. Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen.

 

Die Prüfung dieser Stiftungen wurde vom Landkreis bisher unterschiedlich durchgeführt.

 

Beide Stiftungen haben zunächst ihre Unterlagen jährlich dem Amt für Zentrale Aufgaben, Abteilung Kommunalaufsicht, übersandt. Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Stiftungsaufsicht seit der Übertragung der Aufgaben durch die Bezirksregierung war.

 

Durch den genannten Beschluss vom 17.06.1993 hat der Kreistag beschlossen, dem Rechnungsprüfungsamt auch die Prüfung der Bauerschaftsstiftung Hollen zu übertragen. Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Aufgabe bisher alle 5 Jahre wahrgenommen und den zurückliegenden 5-Jahreszeitraum einer Prüfung unterzogen.

 

Diese Form der Prüfung hat sich bewährt. Aufgrund des geringen Haushaltsvolumens reicht es aus, wenn das Fachamt mit der entsprechenden Prüfungserfahrung in diesen größeren Zeitabständen eine Prüfung der Stiftung vornimmt und die Jahresrechnung in der Zwischenzeit jährlich der Stiftungsaufsicht vorgelegt wird.

 

Die Block´sche Stiftung wurde bisher vom Rechnungsprüfungsamt nicht geprüft, da der Kreistagsbeschluss von 1993 eine entsprechende Aufgabenübertragung nicht vorsah. Sie übersandte ihre Jahresrechnung nur der Abteilung Kommunalaufsicht.

 

Warum sich diese unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Prüfung beider Stiftungen entwickelt haben, lässt sich an Hand der Unterlagen nicht mehr ermitteln. Es bietet sich jedoch an, auch diese Stiftung im gleichen Umfang wie die Bauerschaftsstiftung Hollen zu prüfen.

 

 

Aufgrund dieser Veränderungen, der vorgeschlagenen Ergänzungen und zur Klarstellung sollte der Kreistag durch einen neuen Beschluss dem Rechnungsprüfungsamt diese Aufgaben übertragen, der zugleich die vorherigen Entscheidungen ersetzt. Ein zusätzlicher Personalbedarf wird hierdurch nicht entstehen.

 

Gemäß § 155 Abs. 2 NKomVG sollte der Kreistag somit dem Rechnungsprüfungsamt die kostenfreie Prüfung folgender Einrichtungen übertragen:

 

  • Stiftung „Museumsdorf Cloppenburg – Niedersächsisches Freilichtmuseum“
  • Zweckverband „Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre“
  • Musikschule für den Landkreis Cloppenburg e.V.
  • Zweckverband „Erholungsgebiet Hasetal“
  • Zweckverband „ecopark“
  • Zweckverband „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (IIK)“
  • Verein „Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre e.V.“
  • Verein „Wachstumsregion Hansalinie e.V.“
  • Großleitstelle „Oldenburger Land AöR“ (im 5-jährigen-Wechsel mit den beteiligten

                                                                            Trägerkommunen)

·        Bauerschaftsstiftung Hollen

  • Block´sche Stiftung.

 

Diese Entscheidung würde den Beschluss vom 17.06.1993 ersetzen.