Betreff
Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und der nicht dem Kreistag angehörigen Ausschussmitglieder (Entschädigungssatzung)
Vorlage
V-KA/12/090
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die CDU-Fraktion des Kreistages hat mit Schreiben vom 01.12.2011 – sh. Anlage - Erhöhungen bei der Aufwandsentschädigung, dem Sitzungsgeld und dem Verdienstausfall beantragt. Die einzelnen Beträge sind dem Antrag zu entnehmen. Die Erhöhungen sollen lt. Antrag zum 01.01.2012 wirksam werden.

 

Im Änderungsentwurf der Entschädigungssatzung sind die beantragten Erhöhungen bereits eingearbeitet und in rot kenntlich gemacht. Darüber hinaus sind im Änderungsentwurf redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf das zum 01.11.2011 in Kraft getretene Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vorgenommen worden.

 

§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 NKomVG regelt im Gegensatz zur früheren Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) nur noch allgemein den Anspruch der Abgeordneten auf Zahlung einer Entschädigung. Damit haben die Kommunen eine noch größere Eigenverantwortung bei dem Erlass der Entschädigungssatzungen.

§ 55 Abs. 2 NKomVG besagt, dass eine jeweils vor dem Ende einer Wahlperiode vom MI einzuberufene Entschädigungskommission bis zum Beginn eine neuen Wahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 1 NKomVG erarbeiten soll.

 

Diese Entschädigungskommission hat im September 2011 erstmalig ihre Empfehlungen veröffentlicht. Diese beinhalten nachfolgende wesentliche Aspekte:

§         Die Kommission hält eine höhere Pauschale für solche Abgeordnete grundsätzlich für gerechtfertigt, die eine der nachfolgend genannten besonderen Funktionen ausüben:

o       Ehrenamtliche Stellvertreterin bzw. ehrenamtlicher Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten,

o       Fraktionsvorsitzende oder Fraktionsvorsitzender,

o       Beigeordnete oder Beigeordneter sowie

o       Vorsitzende oder Vorsitzender der Vertretung (nach neuem Recht)

§         Die Höhe der Aufwandsentschädigung sollte sich grundsätzlich an der Einwohnerzahl der Kommune orientieren.

§         Es liegt im Ermessen der Kommune, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Die Kommission hält diesen nur in besonderen Ausnahmefällen für gerechtfertigt. Der besondere Nachteil ist in den Satzungen zu konkretisieren und eng zu regeln.

§         Die von der Entschädigungskommission angegebenen Beträge sind „Höchstbeträge“. Die Empfehlungen sind nicht darauf ausgerichtet, diese Höchstbeträge auszuschöpfen. Innerhalb der Größenklassen sind die empfohlenen Höchstbeträge durch Interpolation zu ermitteln.

 

Nach den Empfehlungen der Entschädigungskommission soll die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten der Kreistage (ohne Kosten einer Kinderbetreuung und Fahrtkosten) folgende Höchstbeträge im Monat nicht überschreiten:

 

Landkreise bis 200.000 Einwohner                    300 €

Landkreise über 200.000 Einwohner                    400 €.

 

Eine höhere Aufwandsentschädigung für Abgeordnete mit besonderen Funktionen sollte

§      für Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Hauptverwaltungsbeamten und für Fraktionsvorsitzende das 2 ½-fache,

§      für Beigeordnete das 2-fache sowie

§      für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Vertretung und ggf. für Ausschussvorsitzende das 1 ½-fache

der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten der Vertretung der Kommune nicht überschreiten.

 

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Entschädigungskommission und bei Durchführung der ebenfalls vorgegebenen Interpolation würde sich für den Landkreis Cloppenburg ein Höchstbetrag für Abgeordnete von monatlich rund 240 € ergeben. Nach Rücksprache mit dem NLT – Herrn Dr. Schwindt – ist dort jedoch bisher nicht bekannt, dass die Interpolation tatsächlich von den Kommunen entsprechend umgesetzt werden würde, zumal die Betrachtung der Abgeordnetentätigkeit in Abhängigkeit zur Einwohnerzahl skeptisch gesehen werde. Im übrigen handele es sich bei den Ausführungen der Kommission lediglich um Empfehlungen.

 

Wird die Interpolation außer Acht gelassen und die Zahlung einer Entschädigung auf den bisherigen Personenkreis beschränkt, ergeben sich für den Landkreis Cloppenburg folgende monatliche Höchstbeträge:

§      Abgeordnete:              300 €

§      Stellv. Landrätin/stellv. Landrat:   750 €

§      Fraktionsvorsitzende/r:     750 €

 

Die Aufwandsentschädigungen für den Landkreis Cloppenburg sind letztmalig durch Beschluss des Kreistages vom 26.04.2007 zum 01.05.2007 wie folgt angepasst worden:

§      Abgeordnete:              von 200 € auf 250 €

§      Stellv. Landrätin/stellv. Landrat:   von 300 € auf 500 €

§      Fraktionsvorsitzende/r:     gestaffelt –     2 bis 4 Mitglieder     von 100 € auf 200 €

5 bis 10 Mitglieder  von 200 € auf 300 €

ab 11 Mitglieder  von 300 € auf 400 €

 

 

Mit den vorliegenden Vorschlägen der CDU-Fraktion werden diese Höchstbeträge bei den Abgeordneten und Fraktionsvorsitzenden – zumindest bei Fraktionen mit mehr als 11 Mitgliedern – voll ausgeschöpft und bei der stellv. Landrätin bzw. den stellv. Landräten um 50 € überschritten.

 

 

Für den Landkreis entstehen bei einer Entscheidung entsprechend dem Antrag der CDU-Fraktion allein für den Bereich der Aufwandsentschädigungen Mehrkosten in Höhe von jährlich rd. 32.000 €.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Antrag CDU-Fraktion

Synopse Entschädigungssatzung