Betreff
Besetzung von Gremien
Vorlage
V-KT/11/008
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

a) Landessparkasse zu Oldenburg

 

In der konstituierenden Kreistagssitzung wurde ein Vorschlag für die Besetzung des Verwaltungsrates der Landessparkasse zu Oldenburg beschlossen, der in der Sitzung des Kreistages am 13.12.2011 geändert werden soll. In diesem Zusammenhang ist seitens der CDU-Fraktion beabsichtigt, die namentliche Benennung der Vertreter in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes zu ändern.

 

In der Vorlage V-KT/11/007 wurde zur Besetzung des Verwaltungsrates der Landessparkasse zu Oldenburg ausgeführt (lfd. Nr. 17, S. 12), dass der Landkreis zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat entsendet. Auf das Verfahren würde gemäß § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz (NSpG) auch das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 NKomVG Anwendung finden. Allerdings sei wegen der Sonderregelung in § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG nicht anwendbar, denn auf diese Vorschrift wird im Sparkassengesetz nicht ausdrücklich verwiesen.

 

Unter diesen Annahmen konnte die CDU- und die SPD-Fraktion je einen Vertreter für den Verwaltungsrat der Landessparkasse benennen.

 

In einem Rundschreiben vom 11.11.2011 an die Vorsitzenden der Verwaltungsräte und Vorstände der Nds. Sparkassen teilt der Sparkassenverband mit, dass das Vorausmandat unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besetzung des Verwaltungsrates doch zur Anwendung kommen kann.

 

Entsenden die Kommunen oder ein Zweckverband direkt ihre Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse, so ist über § 13 Abs. 5 das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 NKomVG anzuwenden, allerdings ohne das Vorausmandat nach § 71 Abs. 3 NKomVG.

 

Bei der Besetzung des Verwaltungsrates der Landessparkasse zu Oldenburg wird allerdings ein abweichendes Besetzungsverfahren angewendet, dass die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes gemäß § 13 Abs. 5 NSpG i.V.m. § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig beschließen kann.

 

Durch dieses abweichende Besetzungsverfahren wird sichergestellt, dass jede Trägerkommune im Verwaltungsrat vertreten ist. Zudem können die Stadt Oldenburg sowie die Landkreise Vechta und Cloppenburg je zwei Vertreter benennen, während die übrigen Träger nur einen Vorschlag abgeben können. Wegen dieser Vorteile haben auch die Vertreter des Landkreises Cloppenburg in der Vergangenheit dieser abweichenden Verfahrensweise bei der Besetzung des Verwaltungsrates zugestimmt und wollen auch in der kommenden Sitzung dieses Verfahren wieder unterstützen.

 

Dieses abweichende Besetzungsverfahren führt dazu, dass die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes zwar weiterhin die Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse entsendet, sie überlässt jedoch das Vorschlagsrecht ihren Mitgliedskommunen.

 

Für diese Vorauswahl der Mitgliedskommunen ist allerdings nicht § 13 Abs. 5 des Sparkassengesetzes anzuwenden, sondern sie richtet sich nur nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen. Wenn von der Mitgliedskommune mehr als ein Vorschlag gegenüber der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes abzugeben ist, so ist § 71 Abs. 6 NKomVG direkt anzuwenden. Wie bei der Besetzung der unbesoldeten Stellen üblich, ist dann auch das Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Diese Rechtsauffassung des Sparkassenzweckverbandes wurde auch von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, dem Nds. Innenministerium, bestätigt.

 

Da somit der CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für beide Vertreter des Verwaltungsrates zusteht, soll der Beschluss der konstituierenden Sitzung korrigiert werden. Diese Änderung seines Beschlusses kann nur der Kreistag vornehmen.

 

Abweichend von den Feststellungen in der konstituierenden Kreistagssitzung kann somit die CDU-Fraktion gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Oldenburg insgesamt zwei Vertreter des Landkreises Cloppenburg für den Verwaltungsrat der Landessparkasse vorschlagen. Nachdem sie bereits Landrat Eveslage vorgeschlagen hat, steht ihr noch ein weiteres Vorschlagsrecht zu.

 

Für den Fall, dass Landrat Eveslage als ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer des Sparkassenzweckverbandes berufen wird, ist er kraft Amtes Vorsitzender des Verwaltungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nds. Sparkassengesetz. Für diesen Fall sollte von der CDU-Fraktion auch schon ein nachrückendes Mitglied bestimmt werden.

 

 

b) Bezirksverband Oldenburg

 

In der konstituierenden Sitzung hat der Kreistag die Berufung u.a. von Herrn Landrat Eveslage als Mitglied und Herrn Ersten Kreisrat Frische als Ersatzperson in die Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg beschlossen.

 

Nunmehr soll auf Vorschlag von Herrn Eveslage Herr Erster Kreisrat Frische als Mitglied und er selbst als Ersatzperson berufen werden.