Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.08.2022 - Anpassung des Bildungspaketes
Vorlage
V-SOZ/22/161
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 25.08.2022 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag, folgenden Punkt in die Tagesordnung der Sitzung des Sozialausschusses am 08.09.2022, des Kreisausschusses am 15.09.2022 und des Kreistages am 13.10.2022 aufzunehmen:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, das Bildungspaket, welches zurzeit einzig vom Bund finanziert wird, aus kreiseigenen Mitteln aufzustocken und somit den Geldbetrag, welcher den betroffenen Jugendlichen für Kultur, Sport und Freizeit zur Verfügung steht, von derzeitig 15,00€ auf 30,00€ zu erhöhen.“

 

Der Antrag ist dieser Vorlage beigefügt.

 

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Die Kreisverwaltung nimmt wie folgt Stellung zum Antrag:

 

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt (abgekürzt mit BuT) wurden 2011 eingeführt.

 

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz sowie § 3 Abs. 3 AsylbLG.

 

 

Zu den Leistungen des Bildungspaketes gehören:

·         Ausflug/Klassenfahrt

·         Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

·         Lernförderung (Nachhilfe)

·         Kultur, Sport, Freizeit (monatlich bis zu 15 EUR)

·         Schulbedarf (aktuell: August 2022: 104 EUR, Febr. 2022: 52 EUR)

·         Schülerbeförderung

 

 

Leistungsberechtig sind:

Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene in Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten, den Kinderzuschlag oder Wohngeld bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

 

 

Leistungserbringung

Die Leistungen werden in erster Linie als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung der Bedarfe erbracht. Die unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen.

Abweichend davon werden die Leistungen für persönlichen Schulbedarf als Geldleistung erbracht.

 

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen mit Ausnahme der Lernförderung nicht mehr gesondert beantragt werden.

 

Im Landkreis Cloppenburg werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe über die „BildungsKarte“ abgewickelt. Diese wird bei der erstmaligen Beantragung ausgegeben. Die Karte wird beim Leistungsanbieter vorgelegt. Dieser kümmert sich dann um eine „Abbuchung“ von der Bildungskarte.

 

Die Familien können auf das virtuelle Konto der „BildungsKarte“ im Internet zugreifen, sich über registrierte Anbieter informieren und im Bereich Sport, Freizeit und Kultur selbst Überweisungen an registrierte Anbieter vornehmen.

 

 

Finanzielle Aufwendungen:

 

BuT-Aufwendungen in 2021

Aufwendungen

Fallzahlen

(Leistungsbewilligungen)

eintägige u. mehrtägige

Schul- u. KiTa-Ausflüge

 

12.933,82 €

 

260

 

 

 

 

 

Schulbedarf (51,50 € bzw. 103,00 €)

 

585.971,00 €

 

7.095

 

 

 

 

 

Schülerbeförderung

 

0,00 €

 

0

 

 

 

 

 

Lernförderung

 

1.743.064,29 €

 

1.201

 

 

 

 

 

Mittagsverpflegung

 

147.596,52 €

 

1.452

 

 

 

 

 

Soziale, kulturelle,

künstlerische Teilhabe, Freizeit

 

59.054,44 €

 

432

Gesamt

2.548.620,07 €

 

 

Auswirkungen der Corona-Pandemie in 2020/21:

Die Aufwendungen für Mittagsverpflegung, Ausflug/Klassenfahrt und Kultur, Sport, Freizeit waren im Vergleich zu den Vorjahren merklich geringer. Schwerpunkt der Leistungserbringung ist seit Jahren die Lernförderung.

 

Aufwendungen in den Vorjahren:

 

Soziale, kulturelle, künstlerische Teilhabe, Freizeit 

2020

 

44.841,71 €

 

403

2019

 

66.190,96 €

 

1.179

2018

 

79.580,50 €

 

1.322

 

 

Kostentragung:

Die BuT-Leistungen der Wohngeldstellen werden vom Land/Bund zu 100 % erstattet, die des Jobcenters zu ca. 90 % (die Erstattung ist von den Quoten des Bundes abhängig).

Im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist der Kreis der Kostenträger, das Land beteiligt sich pauschal mit 33%. Die Aufwendungen im Asylbereich sind aus der Landespauschale pro Asylbewerbe zu finanzieren.

 

 

Zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.08.2022:

 

In § 34 Abs. 7 SGB XII und § 28 Abs. 7 SGB II ist die Höhe der Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesetzlich festgelegt auf 15,- €/Monat.

 

„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“

 

 

An diese gesetzlichen Vorgaben des Bundes sind die BuT-Stellen des Jobcenters sowie der Städte und Gemeinden bei der Leistungsbewilligung gebunden.

 

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Es ist zu erörtern, ob der Landkreis Cloppenburg die Leistungsbewilligung aus eigenen Mitteln - als freiwillige Leistung - von 15 EUR auf 30 EUR aufstocken will.  


Finanzierung:

 

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag vom 25.08.2022