Betreff
Antrag des Deutschen Roten Kreuzes auf Weitergewährung des jährlichen Zuschusses für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen zur sozialen Teilhabe
Vorlage
V-SOZ/22/154
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, die Zahlung des Zuschusses für die Jahre 2023 – 2025 in Höhe von 8.000 Euro jährlich zu bewilligen.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 11.07.2022 beantragt das DRK die Weitergewährung der jährlichen Pauschale zur Kostenerstattung für den Behindertenfahrdienst von 8.000 EUR (s. Anlage). Der Antrag gilt für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2025.

 

Seit dem Jahr 2011 erhält das DRK bereits einen Zuschuss in Höhe von 8.000 EUR jährlich.

 

Zur Entstehung:

 

Seit 1992 führt das DRK auf Beschluss des Kreistages einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen – ggfs. mit Spezialfahrzeugen - gegen eine jährliche pauschale Kostenerstattung (Zuschuss genannt) durch. Der Fahrdienst wurde eingerichtet für Rollstuhlfahrer und Personen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung Rollstuhlfahrern gleichgestellt sind und die behinderungsbedingt den ÖPNV nicht in Anspruch nehmen können, um eine soziale Teilhabe zu ermöglichen.

 

Zur Zeit der politischen Entscheidung 1992 wurde von einem jährlichen Kilometeraufkommen im Zusammenhang mit diesem Fahrdienst von rd. 6.000 Kilometern ausgegangen.

Die Entscheidung zugunsten eines zentralen Fahrdienstes wurde seinerzeit getroffen, um die zahlreichen sozialhilferechtlichen Einzelfallprüfungen entbehrlich zu machen, die – je nach Fallkonstellation - auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung beinhalten. Dies hat sich inhaltlich nicht verändert. Mit Überführung der Eingliederungshilfe in das Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) wird der Teilhabe behinderter Menschen ein erhöhter Stellenwert eingeräumt.

 

Die pauschale Kostenerstattung begann 1992 mit insgesamt 8.000 DM jährlich. Sie wurde –nach zwischenzeitlichen Änderungen- durch Kreistagsbeschluss vom 21.06.2011 ab dem Jahr 2011 auf 8.000 EUR jährlich angehoben.

 

Nach der Aufstellung des DRK wurden im Jahr 2019 11 verschiedene Personen und zwei Gruppen insgesamt 4.728 km gefahren. Die Jahre 2020 und 2021 können nicht repräsentativ herangezogen werden, da durch die Coronapandemie kein oder nur ein eingeschränkter Fahrdienst zur Verfügung gestellt werden konnte. Im Jahr 2021 waren die Zahl der Fahrgäste und der Fahrten aber bereits wieder deutlich steigend.

 

Zur Rechtslage:

 

Menschen mit einer Behinderung haben nach §§ 99, 102 SGB IX einen Rechtsanspruch auf soziale Teilhabe, insbesondere auch auf Leistungen zur Mobilität. Hierzu zählt im Einzelfall auch ein Fahrdienst, wenn die Teilhabe, z.B. zu Veranstaltungen der MS-Gruppe, zum Reha-Sport, Kirchenbesuch, ansonsten nicht erfolgen kann.

 

Dem Grunde nach gibt es zwei Alternativen, diesen Rechtsanspruch umzusetzen:

 

a)   über einen allgemeinen Fahrdienst für behinderte Menschen im Auftrage des Eingliederungshilfeträgers, wie der Landkreis dies seit über 25 Jahren über das DRK abwickelt. Die behinderten Menschen melden sich beim DRK, der sie abholt, ihnen behilflich ist und sie wieder nach Hause fährt.

 

oder

 

b)   im Wege der Einzelfallprüfung für jeden behinderten Menschen pro Fahrt bzw. für Fahrten zur Teilnahme an mehreren genau bestimmten Veranstaltungen, die der sozialen Teilhabe dienen. Diese Einzelfallgenehmigungen gehen mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung der Antragsteller einher. Dabei kann ggf. ein Beitrag aus dem Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten für Fahrten zu fordern sein. Bei Ablehnungen von Fahrten, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann es zu Rechtsmitteln wie Widerspruch und Klage kommen. Die Durchführung genehmigter Fahrten kann dann im Einzelfall über Taxi-Unternehmen usw. mit entsprechenden Fahrzeugen erfolgen. Diese Fahrten wären dann wiederum mit dem Landkreis oder mit den Leistungsbeziehern einzeln oder nach einem bestimmten Zahlungsmodus abzurechnen.

 

Nach der Aufstellung des DRK wurden im Jahr 2019 insgesamt 4.728 km gefahren. Die Jahre 2020 und 2021 können nicht repräsentativ herangezogen werden, da durch die Coronapandemie kein oder nur ein eingeschränkter Fahrdienst zur Verfügung gestellt werden konnte.

 

Die Kosten pro Kilometer lägen bei einer pauschalen Kostenerstattung von 8.000 EUR demnach bei 1,69 EUR/km.

 

Als Vergleich:

Nach dem aktuell im Landkreis Cloppenburg geltenden Taxitarif beträgt der günstigste Kilometerpreis (ohne Wartezeiten) mindestens 2,00 EUR. Hinzu kämen Anfahrtskosten, Wochenend- und Nachtzuschläge, höhere Kosten für kurze Fahrten. Insgesamt würden sich die reinen Fahrtkosten erhöhen. Hinzu kommt, dass hierbei die Kosten für den unter b) genannten Verwaltungsaufwand innerhalb des Sozialamtes, der Kreiskasse usw. nicht berücksichtigt sind. Dieser lässt sich nicht konkret beziffern, dürfte aber zusätzliche Personalkosten von sicherlich einigen Tausend Euro jährlich ausmachen.

 

Nicht nur der Vergleich mit den Taxentarifen lässt aus Sicht der Kreisverwaltung eine Weiterführung des Behindertenfahrdiensts durch das DRK als sinnvoll erscheinen.

 

Die bisherigen langjährigen Erfahrungen mit dem Fahrdienst haben eine gute Akzeptanz bei den behinderten Menschen, eine hohe Flexibilität und eine enorme Verwaltungsvereinfachung mit sich gebracht. Immer wieder können wir Antragstellern das Angebot des Fahrdienstes offerieren. Dies gilt z.B. auch dann, wenn die oft hohen Kosten von Kfz-Umbauten privater Fahrzeuge beantragt werden, um nur wenige Fahrten damit durchzuführen. Hier ist der Fahrdienst eine unbürokratische Dienstleistung.


Finanzierung:

Bei der Haushaltsplanung für 2023 wird der Zuschuss in Höhe von 8.000 EUR berücksichtigt.


Anlagenverzeichnis:

Antrag des DRK vom 11.07.2022